Die Rechtsgrundlage für Schnellwarnsystem für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) basiert auf den Artikeln 50 ff. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Durchführungsbestimmungen für das RASFF sind in der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 festgeschrieben. Den einheitlichen Verfahrensablauf und die Nutzung des RASFF in der Bundesrepublik Deutschland regelt die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem – AVV SWS)”.
Dieses behördeninterne Datenübermittlungssystem dient der schnellen Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission über Produkte, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Über das System informieren sich die Behörden über Untersuchungsbefunde und Vertriebswege, sowie die von den Überwachungsbehörden ergriffen Maßnahmen. Durch dieses schnelle Kommunikationssystem können zielgerichtete Kontrollen in den Herkunftsländern der Produkte oder bei der Einfuhr stattfinden.