FAQ

Häufige Fragen zum Thema Schnellwarnungen

  • Was kann ich machen, wenn ich ein zurückgerufenes Produkt zu Hause habe?

    Um zu prüfen, ob Sie eines der zurückgerufenen Produkte zu Hause haben, lesen Sie die Rückrufschreiben im Einzelhandel bzw. Pressemitteilungen sorgfältig und besuchen Sie auch die Website lebensmittelwarnung.de. Dort finden Sie, sofern verfügbar, genaue Informationen in der Meldung unter dem Feld „Was kann ich tun, wenn ich das Produkt zu Hause habe?“ oder in der veröffentlichten Pressemitteilung des Herstellers bzw. Unternehmens.
    Wenn Sie ein Produkt gekauft haben, das von einem Rückruf betroffen ist – egal, ob es sich um Lebensmittel, Alltags- oder Verbrauchsgegenstände handelt, wenden Sie sich zuerst an den Händler, bei dem Sie den Artikel erworben haben. Dort können Sie die Ware reklamieren und/oder zurückgeben. In der Regel erhalten Sie dann entweder ein Ersatzprodukt, oder Ihr Geld wird Ihnen zurückerstattet. In manchen Fällen ist dafür ein Kassenbon oder ein anderer Kaufnachweis notwendig.

  • Was passiert, wenn ein Produkt beanstandet wird, aber kein Risiko für die Gesundheit darstellt?

    Wenn Produkte gegen Unionsvorschriften verstoßen, aber keine Gefahr für die Gesundheit darstellen und über Ländergrenzen hinweg vertrieben wurden, wird zur effektiven und wirksamen Verfolgung das Netzwerk und Verfahren zur Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC, „Administrative Assistance and Cooperation”) genutzt. Dabei wird zwischen Fällen der allgemeinen Amtshilfe (AA, Administrative Assistance) und Fällen, die mit betrügerischen und irreführenden Praktiken in Verbindung stehen (FF, Food Fraud), unterschieden. In diesem Zusammenhang bedeutet Amtshilfe, dass zwei oder mehr Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, beispielsweise indem sie Unterlagen austauschen, gemeinsame und/oder abgestimmte Kontrollen durchführen oder die entsprechenden Vertriebswege des Produkts ermitteln. Mitglieder des Netzwerks sind alle EU-Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. In Deutschland fungiert das BVL als nationale Kontaktstelle. Die zuständige Länderkontaktstelle für AAC befindet sich in der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin. AAC-Meldungen werden genutzt, wenn ein Produkt zwar keine Gefahr für die Gesundheit darstellt, aber gegen EU-Regeln verstößt. So können die europäischen Behörden gemeinsam dafür sorgen, dass der Mangel behoben wird.

  • An wen kann/sollte ich mich wenden, wenn ich bei Produkten Probleme feststelle?

    Als Verbraucher haben Sie das Recht, nur sichere und einwandfreie Lebensmittel, Kosmetikprodukte sowie Bedarfsgegenstände zu erhalten. Diese dürfen weder Ihre Gesundheit gefährden noch durch ihre Aufmachung oder Werbung falsche Eindrücke vermitteln.
    Wenn Ihnen etwas an einem Produkt auffällt, beispielsweise verdorbene Ware, eine irreführende Kennzeichnung oder andere Probleme, sollten Sie sich zuerst direkt an den Verkäufer, den Hersteller oder den Gastwirt wenden. In vielen Fällen wird dort schnell reagiert. Oft erhalten Sie Ersatz, Ihr Geld zurück oder der Betrieb behebt die Ursache unmittelbar.
    Wenn Ihre Hinweise ignoriert werden, sich die Vorfälle wiederholen oder eine Gefahr besteht, wenden Sie sich bitte an die Lebensmittelaufsichtsbehörde in Ihrem Bezirk. Das gilt auch, wenn Sie sich durch die Zusammensetzung, Aufmachung oder Werbung eines Produkts getäuscht fühlen.