FAQ

Fragen zum Öko-Kontrollsystem

  • Was ist kontrollpflichtig?
    • Unverarbeitete pflanzliche und tierische Produkte sowie Tiere
    • Dazu gehören beispielsweise Getreide, Obst, Gemüse, Ölsaaten und lebende Tiere wie Rinder, Schweine und Geflügel. Auch wildgesammelte Pflanzen, wie Beeren und Pilze, müssen kontrolliert werden.
    • Verarbeitete pflanzliche und tierische Produkte für den menschlichen Verzehr
    • Hierzu zählen z.B. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren, Getränke.
    • Futtermittel
      Dazu gehören alle Futtermittel für ökologisch produzierte Tiere aber auch Heimtierfutter.

    Neue Kategorien seit dem 01.01.2022:
    Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden
    Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und ähnliche Pflanzenteile sowie daraus hergestellte Produkte
    Meersalz und andere Salze für Lebensmittel und Futtermittel
    Seidenraupenkokons (für die Herstellung von Seide)
    Natürliche Gummis und Harze
    Bienenwachs
    Ätherische Öle
    Korkstopfen aus Naturkork (nicht gepresst und ohne Bindemittel)
    Baumwolle und Wolle (nicht weiter bearbeitet)
    Rohe Häute und unbehandelte Felle
    Traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis
    Nicht betroffen von der EU-Bio-Verordnung sind:
    Produkte aus Jagd und Fischerei von wildlebenden Tieren
    Kosmetika
    Arzneimittel
    Textilien

  • Wer ist kontrollpflichtig?
    Jeder Unternehmer/jede Unternehmerin, der ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Produziert
    • Verarbeitet
    • Importiert
    • Handelt
    • Lagert
    • Eine der oben aufgeführten Tätigkeiten an Dritte vergibt
    • Oder im Bereich Außer-Haus-Verpflegung (z. B. Kantinen, Gaststätten) anbieten will

    Ausnahmen gibt es im Bereich des Einzelhandels. Im Bereich „Handel mit Bio-Produkten“ erfahren Sie mehr.

  • Wer kontrolliert Bio-Unternehmen?

    In Deutschland wurde die staatliche Kontrollaufgabe auf private Kontrollstellen übertragen. Diese Stellen überprüfen alle Unternehmen, die sich für das Kontrollverfahren anmelden möchten oder bereits daran teilnehmen. Die Unternehmer*innen sind frei in Ihrer Wahl der Kontrollstelle.
    Weitere Informationen zum Kontrollverfahren finden Sie hier.
    Eine Liste mit in Deutschland zugelassenen Kontrollstellen finden Sie hier.

  • Wie komme ich in das Kontrollsystem?

    Um in das Kontrollsystem zu kommen, müssen Sie mit einer zugelassenen Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließen. Alle zugelassenen Kontrollstellen finden Sie hier. Anschließend wird die Kontrollstelle Sie bei der Behörde anmelden, (AUSNAHME: Sollten Sie ein Unternehmen für den Kontrollbereich der Außerhausverpflegung sein. In diesem Fall muss die Meldung bei der Behörde durch Sie erfolgen.) bei Ihnen eine Erstkontrolle durchführen und anschließend ein Bio-Zertifikat ausstellen. Erst nach Erhalt des Zertifikats dürfen Sie Bio-Produkte vermarkten.

  • Wie läuft eine Kontrolle ab?

    Detailierte Informationen über den Ablauf einer Bio-Kontrolle finden Sie auf der Homepage ““Oekolandbau.de(Ablauf einer Bio-Kontrolle).

  • Wie oft wird kontrolliert?

    Einmal im Jahr muss jedes Bio-Unternehmen von einer privaten Öko-Kontrollstelle kontrolliert werden. Zusätzlich zu der Regelkontrolle gibt es Zusatzkontrollen, welche Risikobasiert von den Kontrollstellen durchgeführt werden.

  • Welche Kosten entstehen für die Öko-Kontrolle?

    Bitte wenden Sie sich an eine zugelassene Öko-Kontrollstelle und erfragen hier die Kosten. Eine Liste mit in Deutschland zugelassenen Kontrollstellen finden Sie hier. Die Kosten hängen immer mit der Komplexität des Unternehmens und der Dauer der Kontrolle zusammen.

  • Gibt es Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht?
    Es gibt zwei Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht.
    1. Einzelhändler*innen, die nur vorverpackte Bio-Produkte an den Endverbraucher verkaufen und die Ware an keiner anderen Stelle als dem Verkaufsort Lagern, die Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt oder aufbereitet haben, die Lebensmittel nicht selbst aus einem Drittland eingeführt haben, oder eine der genannten Tätigkeiten an Dritte vergeben haben, sind von der Zertifizierungspflicht befreit.
    2. Einzelhändler*innen, die auch unverpackte Bio-Erzeugnisse (ausgenommen Futtermittel) an Endverbraucher*Innen verkaufen und die Verkäufe eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten sind von der Pflicht befreit, ein Bio-Zertifikat besitzen zu müssen, müssen dies aber dem LAGeSo melden. Weitere Informationen, Bedingungen und ein Meldeformular finden Sie hier.

Werbung mit dem Wort "Bio"

  • Darf ich schon mit „Bio“ werben, wenn ich schon einen Kontrollvertrag mit einer Kontrollstelle habe, aber noch auf das Zertifikat warte?

    Nein. Solange ein Unternehmen noch kein gültiges Bio-Zertifikat hat, darf es seine Produkte nicht als Bio-Produkte in den Verkehr bringen.

  • Darf ein Produkt mit "Bio" beworben werden, ohne mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet zu sein?

    Die Verwendung des deutschen Bio-Siegels ist freiwillig. Seine Nutzung muss aber bei der Informationsstelle Bio-Siegel angemeldet werden. Weitere Informationen finden sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Verwendung des EU-Bio-Logos in einigen Fällen verpflichtend anzuwenden ist.

  • Ich bin nicht zertifiziert. Darf ich „organic“ statt „bio“ in die Speisekarte schreiben?

    Nein. Auch das Wort organic darf in diesem Fall nicht verwendet werden. Das Wort „Bio“ ist in allen Sprachen der EU geschützt und darf nur verwendet werden, wenn ein gültiges Bio-Zertifikat vorliegt.

  • Sind Obst und Gemüse nicht immer biologisch bzw. „Bio“?

    Nein. Hier kommt es darauf an, wie das Obst, oder das Gemüse produziert wurde. Wenn die Produkte nicht in einem Betrieb produziert wurden, welcher im Bio-Kontrollverfahren steht, dann sind diese auch nicht “bio”.

Import von Biolebensmitteln

  • Ich möchte fertig verpackte Bio-Waren aus China importieren und verkaufen. Brauche ich dafür eine Bio-Zertifizierung? Was muss ich beim Import beachten?

    Ja. Sie benötigen eine Bio-Zertifizierung für den Kontrollbereich C. Im Bereich „Import von Bio-Produkten“ können erste Fragen zum Importverfahren sicherlich geklärt werden.

  • Ich habe schon eine Bio-Zertifizierung für den Kontrollbereich B (Verarbeitung). Brauche ich eine weitere Zertifizierung?

    Ja, wenn Sie bisher nur für den Kontrollbereich B zertifiziert sind, denn benötigen Sie für den Import zusätzlich eine Zertifizierung für den Kontrollbereich C (Import). Erst wenn die Kontrolle stattgefunden und das Zertifikat entsprechend angepasst wurde, dürfen Bio-Produkte importiert werden.

Onlinehandel

  • Ich habe einen Online-Shop und möchte auch Bio-Produkte anbieten. Muss ich bio-zertifiziert sein, obwohl ich die Ware nicht verarbeite, sondern nur handel?

    Ja. Jeder Unternehmer/jede Unternehmerin, der ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen, auch in anderen Sprachen, bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß EU-Öko-Verordnung 2018/848 (EU-Öko-VO) unterstellen, seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde melden und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen. Es gibt keine Ausnahmen für den Online-Handel. Da der Lagerort und der Verkaufsort beim Online-Handel unterschiedlich sind, unterliegt der Online-Handel mit Bio-Produkten, auch wenn diese vorverpackt sind, der Kontroll- und Zertifizierungspflicht. Bitte schauen Sie hierzu im Bereich „Handel mit Bio-Produkten – Onlinehandel noch einmal nach für genauere Informationen.

  • Ich betreibe einen Getränkehandel mit Lieferservice. Die Getränke kann man online bestellen. Im Getränkeangebot sind auch Bio-Limonaden. Benötige ich eine Zertifizierung?

    Ihr Getränkehandel ist in diesem Fall für den Online-Handel zertifizierungspflichtig. Da der Lagerort und der Verkaufsort beim Online-Handel unterschiedlich sind, unterliegt der Online-Handel mit Bio-Produkten, auch wenn diese vorverpackt sind, der Kontroll- und Zertifizierungspflicht. Dies dient dazu, das Risiko zu minimieren, dass Produkte während der Lagerung umgekennzeichnet, vertauscht oder verunreinigt werden. Der Verkauf von Bio-Limonaden in Endverbraucher Gebinden im Ladengeschäft alleine wäre nicht kontrollpflichtig.

Verkauf von losem Bio-Obst und Bio-Gemüse

  • Ich möchte loses Obst und Gemüse in Bioqualität verkaufen. Muss ich etwas beachten?

    Für Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte Bio-Erzeugnisse (außer Futtermittel) verkaufen, gibt es eine Ausnahme von der Zertifizierungspflicht. Es gibt aber eine Meldepflicht. Zusätzlich gibt es Höchstgrenzen, welche nicht überschritten werden dürfen. Sollten diese überschritten werden, besteht eine Zertifizierungspflicht.

Auch die EU-Kommission sammelt stetig Fragen, welche immer wieder auftauchen und veröffentlicht die Antworten.

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