SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)

„Die Form der Einheit ist gefunden. Nun gilt es, sie mit Inhalt und Leben zu erfüllen.“

Richard von Weizsäcker

Um nach der Friedlichen Revolution im Herbst 1989 und dem Beginn der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 politisches Unrecht „wiedergutzumachen“, trat am 4. November 1992 das 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft.

Mit diesem und den nachfolgenden Gesetzen (2. und 3. SED-UnBerG) soll der Einsatz für Freiheit und Demokratie gewürdigt und eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Mit der Novellierung der Gesetze vom 22.11.2019 gibt es entscheidende und tiefgreifende Verbesserungen.

Es wird unterschieden in:

1. SED-UnBerG – Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

2. SED-UnBerG – Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und Berufliches Rehabilitierungsgesetz

3. SED-UnBerG – Gesetz über eine besondere Zuwendung für Haftopfer – ‘Opferrente’

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

(StrRehaG bzw. 1. SED-UnBerG)

Kapitalentschädigung für rechtsstaatswidrige Haftzeit/ Einweisung in Jugendwerkhöfe/ Kinderheime.

Entschädigung für erlittene Gesundheitsschäden, die infolge rechtsstaatswidriger Haftzeit/Einweisung in Jugendwerkhöfe/Kinderheime entstanden sind (Versorgung)

Mit dem 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), werden Opfer von politisch motivierten oder sonst rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der Strafverfolgung rehabilitiert und für Haftzeiten und haftähnliche Einweisungen in Jugendwerkhöfe oder Kinderheime entschädigt.

Die rechtsstaatswidrige Haftzeit muss durch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder strafgerichtlich durch einen Rehabilitierungsbeschluss/ Kassationsentscheid anerkannt worden sein.
Für das gerichtliche Rehabilitierungsverfahren ist das Landgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das damalige Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde bzw. das einweisende Jugendamt seinen Sitz hatte. Das Gericht muss die Entscheidung der ehemaligen DDR (verurteilt, verhaftet, in Gewahrsam genommen, in psychiatrische Klinik, Kinderheim oder Jugendwerkhof eingewiesen) für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben.

Betroffene können einen Antrag auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von € 306,78 pro angefangenen Haftmonat stellen. Wer vor dem Jahr 2000 eine Kapitalentschädigung in geringerer Höhe erhalten hat, kann eine Nachzahlung beantragen.

Wer infolge der Haft oder Unterbringung in einem Jugendwerkhof/Kinderheim einen gesundheitlichen Dauerschaden erlitten hat, kann Versorgungsleistungen beantragen. Möglich sind je nach Schwere des Gesundheitsschadens z.B. Rentenzahlungen, Berufsschadensausgleich und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.

Formulare

  • Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung für eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung sowie auf Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen nach dem 1. SED-UnBerG/StrRehaG, aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung bzw. HHG- Bescheinigung

    PDF-Dokument (1.4 MB)

  • Antrag auf Nachzahlung der Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)

    PDF-Dokument (570.4 kB)

  • Merkblatt Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (1. SED-UnBerG) (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG -)

    PDF-Dokument (269.5 kB)

Verwaltungsrechtliches- und Berufliches Rehabilitierungsgesetz

(VwRehaG/ BerRehaG bzw. 2. SED-UnBerG)

Mit dem VwRehaG wird Opfern von Verwaltungswillkür und Verwaltungsunrecht der ehemaligen DDR und mit dem BerRehaG den im Berufsleben politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wer durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler erlitten hat oder Opfer einer Zersetzungsmaßnahme wurde, kann auf Antrag rehabilitiert werden.

Auch wer in der ehemaligen DDR eine rechtsstaatswidrige Haftzeit erlitten hat, kann Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz geltend machen, soweit ein Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichtes bzw. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegt.

Die Rehabilitierung kann zu Folgeansprüchen führen, wie z. B:

  • Beschädigten-, Hinterbliebenenversorgung bei Gesundheitsschädennach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zahlung einer Entschädigung wegen einer Maßnahme, die derZersetzung diente
  • Ausgleich von verfolgungsbedingten Nachteilen in derRentenversicherung
  • Anrechnung von Kindererziehungszeiten aufgrund einerrechtsstaatswidrigen Inhaftierung
  • bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach demArbeitsförderungsgesetz
  • bevorzugte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz(keine Altersgrenze, Erlass der Darlehensrückzahlung)
  • soziale Ausgleichsleistungen bei besonderer Bedürftigkeit, wenn diedauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht möglich ist,und die Verfolgungszeit mindestens 3 Jahre beträgt oder bis zum 02.Oktober 1990 andauerte (hierzu zählen auch verfolgte Schüler*innen)
  • Leistungen nach dem Vermögensgesetz bei Eingriffen inVermögenswert

Daneben kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung festgestellt werden, wenn sie zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Folgeansprüche können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

Nach dem Tod des Betroffenen können auch Erben/ Hinterbliebene die Rehabilitierung beantragen, soweit ein rechtliches Interesse vorliegt.

Formulare

  • Mantelantrag (ist von allen Antragsteller:innen auszufüllen)

    PDF-Dokument (1016.2 kB)

  • Anlage zum Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

    PDF-Dokument (431.8 kB)

  • Anlage BerRehaG

    PDF-Dokument (467.8 kB)

  • Anlage zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten

    PDF-Dokument (381.0 kB)

  • Anlage zur beruflichen Rehabilitierung für verfolgte Schüler

    PDF-Dokument (463.6 kB)

  • Antrag Hinterbliebene (VwRehaG )

    PDF-Dokument (308.4 kB)

  • Antrag Hinterbliebene (BerRehaG )

    DOCX-Dokument (37.2 kB)

  • Anlage zum Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Maßnahme, die der Zersetzung diente (Zersetzungsantrag)

    PDF-Dokument (362.6 kB)

  • Merkblatt für das 2. SED-UnBerG

    PDF-Dokument (221.7 kB)

  • Hinweise zum Ausfüllen (BerRehaG und VwRehaG)

    PDF-Dokument (205.6 kB)

Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente)

(§17a StrRehaG bzw. 3. SED-UnBerG)

Die Opferrente in Höhe von 330,00 Euro pro Monat (besondere Zuwendung für Haftopfer) nach § 17a StrRehaG kann beantragt werden, wenn:

  • der/die Antragsteller*in in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise mindestens 90 Tage inhaftiert war
  • der/die Antragsteller*in in ein Kinderheim/ einen Jugendwerkhof eingewiesen wurde, sofern eine strafrechtliche Rehabilitierung vorliegt
  • und der/die Antragsteller*in Rentner*in ist oder bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet

Die rechtsstaatswidrige Haftzeit/ Einweisung muss durch eine vor dem 04.11.1992 beantragte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder durch einen strafgerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss anerkannt worden sein.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist zuständig:

  • für Antragsteller*innen, die ausschließlich einen Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts Berlin erhalten haben
  • für Antragsteller*innen, die über eine vor dem 04.11.1992 beantragte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) verfügen und in Berlin bzw. im Ausland leben
  • für Antragsteller*innen, bei denen es um eine Einweisung in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau geht

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

In der 1. Stufe wird in der Rehabilitierungsbehörde (Referat II B) des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin geprüft, ob die Dauer der Haftzeit der Gesetzesvorgabe (§ 17a Abs. 1 StrRehaG) entspricht und ob Ausschließungsgründe gemäß § 16 Abs. 2 und § 17a Abs. 7 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vorliegen.

In der 2. Stufe erfolgt dann die Einkommensprüfung gemäß § 17a Abs. 2 StrRehaG und die abschließende Bescheiderteilung im Versorgungsamt (Referat III B) des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin.

Bei einer positiven Bescheiderteilung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer rückwirkend ab dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monat gewährt.

Formulare

  • Antrag auf Opferrente (3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)

    PDF-Dokument (256.2 kB)

  • Merkblatt für das 3. SED-UnBerG

    PDF-Dokument (236.1 kB)

Rechtsgrundlagen