Einfuhr von Wirbeltieren zu Versuchszwecken

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren

Ukrainische Geflüchtete mit Tieren wenden sich für Hilfe und weiteren Kontakt bitte an die

Weitere Hinweise finden Sie auch auf dem Merkblatt der Berliner Tierärztekammer und unter berlin.de/ukraine.

Ratte

Wann benötige ich eine Einführgenehmigung?

Wer Wirbeltiere
  • zur Verwendung in Tierversuchen,
  • zu dem in § 4 Abs. 3 Tierschutzgesetz genannten Zweck oder
  • zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken

aus Drittländern einführen möchte, benötigt eine Genehmigung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Was sind die Erlaubnisvoraussetzungen?

Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der o.g. Zwecke gezüchtet worden sind. Andernfalls kann die Genehmigung nur erteilt werden, soweit
  • die o.g. gezüchteten Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
  • der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht nach extra dafür gezüchtet worden sind, beispielweise beim Erforschen von Wildtierpopulationen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Von diesem Grundsatz gibt es ein paar Ausnahmen: Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebrabärblinge, müssen nicht eigens aus einer Versuchstierzucht stammen, wenn sie zu Versuchszwecken verwendet werden sollen. Diese Nutztiere werden ohnehin tierschutzgerecht gezüchtet, sind in ihrem Bestand nicht gefährdet und werden nicht unrechtmäßig eingefangen. Gleichwohl benötigt auch für diese Nutztiere der Einführende eine Genehmigung.

Warum ist das wichtig?

Diese Regelung dient dem Schutz der Tiere. Sie soll sicherstellen, dass Wirbeltiere, auch über den Spezialfall der Einfuhr hinaus, in Deutschland grundsätzlich nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Vom Aussterben bedrohte Wildtiere, etwa Menschenaffen, dürfen nicht aus freier Wildbahn zu Versuchszwecken oder verwandten Zwecken in die Bundesrepublik gelangen. Ebenso soll verhindert werden, dass Heimtiere unsicherer Herkunft in Drittländern eingefangen und bei uns zu Versuchszwecken verwendet werden.

Wo ist das geregelt?

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 11a Abs. 4 TierSchG.

Was ist zu beachten?

Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
Welche Angaben für den Antrag erforderlich sind, ist dem Merkblatt zu entnehmen.

Formulare und Merkblätter

Merkblatt für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes

  • Merkblatt für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes

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