- zur Verwendung in Tierversuchen,
- zu dem in § 4 Abs. 3 Tierschutzgesetz genannten Zweck oder
- zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken
aus Drittländern einführen möchte, benötigt eine Genehmigung vom Landesamt für Gesundheit und Soziales.