Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Anspruchsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder den im Bundesvertriebenengesetz genannten Gebieten (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, China) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden und dadurch gesundheitlich geschädigt wurden.

Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.

Der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat, ist per Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 4 HHG).

Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.
Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen oder nur einen geringen GdS (10 oder 20) bedingen (z.B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen). Es besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung nicht jedoch auf eine laufende Entschädigungsleistung.
Liegt als Folge eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine laufende Entschädigungsleistung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Gesundheitsstörungen besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung.