SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)
Anspruch auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) besteht für Personen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gesundheitliche Schäden oder Nachteile erlitten haben. Voraussetzung ist eine gerichtliche Rehabilitierung durch das zuständige Landgericht oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz. Leistungen richten sich nach dem SGB XIV und können auch Hinterbliebene umfassen. Die gesundheitlichen Folgen werden nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bewertet. Je nach Einzelfall sind verschiedene Leistungen möglich, etwa Heilbehandlung oder finanzielle Unterstützung. Ziel ist die Anerkennung und Abmilderung des erlittenen Unrechts. Weitere Informationen