Opfer von Gewalttaten

Opfer von Gewalttaten

Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurden. Darunter fallen sowohl körperliche Gewalt als auch besonders schwerwiegende psychische Gewalttaten.
Eine Gewalttat liegt vor, wenn es sich um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen eine Person handelt, also um einen körperlichen Übergriff. Neben Opfern körperlicher Gewalt können auch Betroffene schwerwiegender psychischer Gewalt – etwa bei besonders schwerem Stalking – sowie Opfer von Sexualstraftaten leistungsberechtigt sein.
Auch bei bestimmten Taten, die einer Gewalttat gleichgestellt sind, kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bestehen.
Dazu zählen beispielsweise die Verabreichung von Gift oder eine erhebliche Vernachlässigung von Kindern.

Schockschäden

Personen, die durch das Miterleben einer Gewalttat oder durch das Auffinden des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können aufgrund eines sogenannten Schockschadens Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben.

Ein solcher Schockschaden kann auch dann geltend gemacht werden, wenn keine persönliche Beziehung zum eigentlichen Opfer bestand.

Darüber hinaus können auch Angehörige und nahestehende Personen anspruchsberechtigt sein, wenn sie durch eine schwerwiegende Verletzung des Opfers oder durch die Überbringung der Todesnachricht gesundheitlich beeinträchtigt wurden.

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG)

Anspruch auf Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) besteht für Personen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gesundheitliche Schäden oder Nachteile erlitten haben. Voraussetzung ist eine gerichtliche Rehabilitierung durch das zuständige Landgericht oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz. Leistungen richten sich nach dem SGB XIV und können auch Hinterbliebene umfassen. Die gesundheitlichen Folgen werden nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bewertet. Je nach Einzelfall sind verschiedene Leistungen möglich, etwa Heilbehandlung oder finanzielle Unterstützung. Ziel ist die Anerkennung und Abmilderung des erlittenen Unrechts. Weitere Informationen

Wer infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Ansprüche auf Leistungen der sozialen Entschädigung geltend machen.

Anspruchsgrundlage ist das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Die Leistungen richten sich nach dem Vier¬zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Auch Hinterbliebene, also der Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern können Leistungen beantragen.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist ein gerichtlicher Rehabilitierungsbeschluss durch ein Landgericht über die Rechtsstaatswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen.

Weitere Informationen zu anderen möglichen Leistungen von Opfern von SED-Unrecht finden Sie hier:
https://www.berlin.de/lageso/soziales/rehabilitierung-sed-unrecht/

Hier finden Sie Informationsmaterial:

  • Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer

    PDF-Dokument (401.1 kB)

  • Merkblatt Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    PDF-Dokument (183.6 kB)

  • Flyer Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

    PDF-Dokument (114.8 kB)

III B – Soziales Entschädigungsrecht

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