Tierversuche sind gemäß § 8 Tierschutzgesetz (TierSchG) grundsätzlich genehmigungspflichtig. Unter bestimmten Bedingungen kann gemäß § 8a TierSchG ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur dann durchgeführt werden, wenn sie zu einem der im § 7a Abs. 1 TierSchG genannten Zwecke unerlässlich, das heißt alternativlos und ethisch vertretbar sind.
Um einen Tierversuch durchführen zu dürfen, muss ein Antrag auf Genehmigung an die zuständige Behörde gerichtet werden. Für die Beantragung finden Sie entsprechende Formulare zum Herunterladen auf dieser Seite.
Die Einrichtungen, an denen Tierversuche durchgeführt und Versuchstiere gehalten werden, müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte/n benennen. Alle Anträge sollen über die Tierschutzbeauftragten an die zuständige Behörde gerichtet werden. Über alle Tierversuche sind Aufzeichnungen nach § 9 TierSchG i.V.m. § 29 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) zu führen.