Tierversuchsvorhaben

Durch Klicken auf den Button kommen Sie zum Portal ethikPool

Digitale Antragstellung

Nutzen Sie "ethikPool", das elektronische Antragsportal. Registrieren Sie sich jetzt! Weitere Informationen

Tablet in Benutzung

Anleitungen zur Internetplattform "ethikPool"

Hier gelangen Sie zu den Handbüchern und Schulungsvideos. Weitere Informationen

Durch Klicken auf den Button gelangen Sie zu den Formularen und Merkblättern

Formulare und Merkblätter zum Tierversuchsvorhaben

Hier finden Sie Informationen und die aktuellen Formulare und Merkblätter zu Tierversuchsvorhaben. Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zum Tierversuchsvorhaben

Tierversuche sind gemäß § 8 Tierschutzgesetz (TierSchG) grundsätzlich genehmigungspflichtig. Unter bestimmten Bedingungen kann gemäß § 8a TierSchG ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur dann durchgeführt werden, wenn sie zu einem der im § 7a Abs. 1 TierSchG genannten Zwecke unerlässlich, das heißt alternativlos und ethisch vertretbar sind.

Um einen Tierversuch durchführen zu dürfen, muss ein Antrag auf Genehmigung an die zuständige Behörde gerichtet werden. Für die Beantragung finden Sie entsprechende Formulare zum Herunterladen auf dieser Seite.
Die Einrichtungen, an denen Tierversuche durchgeführt und Versuchstiere gehalten werden, müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte/n benennen. Alle Anträge sollen über die Tierschutzbeauftragten an die zuständige Behörde gerichtet werden. Über alle Tierversuche sind Aufzeichnungen nach § 9 TierSchG i.V.m. § 29 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) zu führen.

Wo ist das geregelt?

Grundsätzlich sind sämtliche Vorgaben zu Tierversuchen national im TierSchG, der TierSchVersV und auf EU-Ebene in der Richtlinie 2010/63/EU geregelt. Darüber hinaus gibt es noch einige andere relevante tierschutzrechtliche Regelungen, u.a. die Tierschutz-Hundeverordnung, und andere betroffene Rechtsgebiete, z. B. das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung.

Was ist bei der Planung zu berücksichtigen?

Grundlegend müssen Tierversuche so geplant werden, dass

  • die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
  • die Zahl der verwendeten Tiere und
  • die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden,

auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Darüber hinaus ist bei der Planung immer der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Grunde zu legen und möglichen Ersatz- und/oder Ergänzungsmethoden jederzeit Vorrang zu geben.

Bitte beachten Sie bei der Versuchsplanung auch die Hinweise in der Veröffentlichung Statistical review of animal trials-A guideline und den dazugehörigen “UserGuide for Biometric Planning of Animal Trials”.

Weitere Hilfestellung für die Projektplanung finden Sie u.a. auch in folgenden Artikeln:

Notwendige Sachkunde von versuchsbeteiligtem Personal:

Hinweis:
Das Lageso baut derzeit in „ethikPool“, der digitalen Antragsplattform, eine neue Datenbank zu versuchsbeteiligten Personen in Tierversuchsvorhaben auf.
Zu diesem Zweck werden aktuell Zertifikate, Zeugnisse, Urkunden und Fortbildungsnachweise angefragt. Alle uns übermittelte Unterlagen müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen nach 10 Jahren vernichtet werden.
Bitte reichen Sie für alle Personen, die neu in „ethikPool“ angelegt werden, einmalig die benötigten Unterlagen ein. Für alle bereits in „ethikPool“ angelegten und geprüften Personen ist eine erneute Übersendung nicht erforderlich.

Für die Mitarbeit und Durchführung in einem Versuchsvorhaben fordert das Lageso:

Nachweis über den Abschluss eines Hochschulstudiums:
  • Veterinärmedizin, Humanmedizin, Zahnmedizin oder ein naturwissenschaftliches Studium (Approbationsurkunde/Zeugnis)
    oder
  • Nachweis über den Abschluss einer geeigneten Berufsausbildung (z. B. Biologielaborant:innen, Tierpflegende „Klinik und Forschung“ bzw. „Haus- und Versuchstiere“)
Nachweis der Sachkunde:
  • Basisfachkundekurs (40 Stunden, ehemals FELASA B)
    (Bei Zertifikaten aus dem Ausland wird eine deutsche oder englische Übersetzung gefordert und die Teilnahme an einem Modul für das deutsche Tierschutzrecht)
    oder
  • alternativ vergleichbare Nachweise/Zertifikate wie eindeutige Arbeitszeugnisse oder die Teilnahme an anderen Kursen
    (z. B. weitere Fortbildungen in dem Stundenumfang mit ähnlichen Themen, die ein Basisfachkundekurs umfasst nach Anlage 2 Abschnitt 3 TierSchVersV)

Achtung: Bei speziellen Eingriffen, die nicht im Rahmen des Basisfachkundekurses gelehrt werden, sind Nachweise/Zertifikate (wie eindeutige Arbeitszeugnisse oder die Teilnahme an anderen Kursen/Lehrprogrammen) notwendig.

Für die Planung und Leitung von Versuchsvorhaben fordert das Lageso:

Nachweis über den Abschluss eines Hochschulstudiums:
  • Veterinärmedizin, Humanmedizin, Zahnmedizin oder ein naturwissenschaftliches Studium (Approbationsurkunde/Zeugnis)
Nachweis der Sachkunde:
  • Aufbaukurs (80 Stunden, ehemals FELASA C)
    oder
  • alternativ Basisfachkundekurs (ehemals FELASA B) plus weitere vergleichbare Nachweise/Zertifikate wie eindeutige Arbeitszeugnisse oder die Teilnahme an anderen Kursen
    (z. B. weitere Fortbildungen in dem Stundenumfang mit ähnlichen Themen, die ein Aufbaukurs umfasst; insbesondere Planung und Überwachung, Belastungseinschätzung, Versuchstiermeldung etc.

Ausnahmegenehmigungen:

Nicht-operative Eingriffe: Für Personen, die (noch) keinen Abschluss in den oben aufgeführten Studiengängen oder Ausbildungen erworben haben, ist bei Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich. Dies betrifft auch die Durchführung von Betäubungen.

Operative Eingriffe: Für Personen, die (noch) keinen Hochschulabschluss in den oben aufgeführten Studiengängen erworben haben, ist bei Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich.

Hinweise zum Vorgehen des Lageso:

Ausnahmegenehmigungen werden für Studierende befristet bis zum Abschluss des Studiums ausgestellt.
Für Tierpflegende der Fachrichtung „Klinik und Forschung“ bzw. „Haus- und Versuchstiere“ und Biologielaborantinnen und Biologielaboranten ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn in Versuchsvorhaben ausschließlich nicht-operative Eingriffe durchgeführt werden sollen, die nachweislich im Rahmen der Ausbildung erlernt wurden (Teil des Ausbildungskatalogs). Für operative Eingriffe ist in jedem Fall eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, diese wird personenspezifisch einmalig und unbefristet ausgestellt.
Bei Fragen zum Vorgehen bei hier nicht aufgelistete Personengruppen wenden Sie sich bitte an Ihre Behörde.

Alle Versuchsbeteiligten müssen sich außerdem mindestens acht Stunden im Jahr fortbilden und die Nachweise der Behörde auf Verlangen vorlegen.

Übersicht zur Sachkunde

EU RL 2010/63
Artikel 23 und Anhang V
TierSchVersV
Anlage 1
FELASA Geforderte Qualifikationen des Lageso
a) Durchführen von Verfahren an Tieren B (ehemals): Durchführen von Versuchen Basisfachkundekurs =
„Tierschutz/Versuchstierkunde“ (ehemals FELASA B-Kurs),
Tierartspezifisch gemäß TierSchVersV für Personen, die Tierversuche durchführen
EU-Kategorie A
b) Gestalten von Verfahren und Projekten Abschnitt 3: Planen und Durchführen von Versuchen C (ehemals): Planen und Gestalten von Tierversuchen Aufbaukurs =
„Tierschutz/Versuchstierkunde“ (ehemals FELASA C-Kurs),
Nicht tierartspezifisch gemäß TierSchVersV für Personen, die Tierversuche leiten oder planen
EU-Kategorie B
c) Pflege von Tieren Abschnitt 1: Pflege von Tieren A (ehemals): Pflege von Tieren entsprechender Ausbildungsabschluss
d) Töten von Tieren Abschnitt 2: Töten von Tieren Töten von Tieren entsprechender Ausbildungsabschluss bzw. Kurs

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso)

Tierschutz
Dienstgebäude

Verkehrsanbindungen