Die Vorschriften von § 13 WTG 2021 und § 15 WTG 2021 gelten trotz ähnlicher Regelungsinhalte unabhängig voneinander. § 13 WTG 2021 bezieht sich auf die Mitwirkung in Einrichtungen durch eine Bewohnervertretung. § 15 WTG 2021 auf die Mitwirkung in Wohngemeinschaften durch eine Wohngemeinschaftsvertretung.
In beiden Fällen haben die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen bzw. die Nutzerinnen und Nutzer von (anbieterverantworteten) Wohngemeinschaften das Recht, eine Interessenvertretung für die jeweilige Wohnform zu bilden. Eine Pflicht für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer zur Bildung besteht nicht.
Gleichwohl sieht das WTG 2021 Hinwirkungspflichten für Leistungsanbieter zur Bildung von Interessenvertretungen vor. Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften gilt die Hinwirkungspflicht zur Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung je Wohngemeinschaft erst ab sechs Nutzerinnen und Nutzern. Die Hinwirkungspflicht bedeutet, dass ein Leistungsanbieter von sich aus alles in seiner Macht Stehende unternehmen soll, damit die Bildung einer Interessenvertretung zustande kommen kann.
Grundsätzlich sollen die Interessenvertretungen nach dem WTG aus den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Nutzerinnen und Nutzern gebildet werden. Um das Zustandekommen zu erleichtern können auch externe Dritte, insbesondere Angehörige bzw. Vertretungsberechtigte, in die Interessenvertretungen gelangen. Soweit es sich um einen externen Dritten handelt, wäre nicht ausschließbar, dass dieses Mitglied mehrerer Interessenvertretungen, auch unterschiedlicher Wohnformarten bzw. Wohnformen, sein könnte (Doppel- bzw. Mehrfachbesetzung). Bei Pflegebedürftigen kommt die Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung nur für die Wohnform in Betracht, in der der pflegebedürftige Mensch zwecks Empfang von Pflegeleistungen wohnt bzw. sich aufhält; eine Doppel- bzw. Mehrfachbesetzung ist hier nahezu ausgeschlossen.
Die Mitwirkungsfelder der Interessenvertretungen sind ähnlich, aber nicht vollkommen identisch (vgl. § 13 Absatz 4 WTG 2021 im Verhältnis zu § 15 Absatz 3 WTG 2021).
Wahlverfahren und Mitwirkungsverfahren für Bewohnervertretungen von Einrichtungen sind in der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV) geregelt.