FAQ (Fragen und Antworten)

FAQ Holzwürfel

Zur Neufassung des Wohnteilhabegesetzes 2021 (WTG) und zu den dazu gehörenden Rechtsverordnungen (Wohnteilhabe-Personalverordnung, Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung und Wohnteilhabe-Bauverordnung) entstehen eine Vielzahl von Fragen.

Auf die häufigsten Fragen finden Sie nachfolgend entsprechende Antworten. Diese werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

  • 1. „§ 3 Absatz 2 Nummer 3 WTG 2021 – Wohneinrichtung mit Pflegeergänzung – Was ist damit gemeint?“

    Das sind Einrichtungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner ganztägig wohnen und im Bedarfsfall Pflege und Betreuung erhalten. Zum Zeitpunkt des Einzugs sind sie in der Regel noch nicht pflegebedürftig. Pflegebedarf kann später hinzukommen. Die Gleichstellung mit anderen Einrichtungen im Anwendungsbereich des WTG rechtfertigt sich daraus, dass wegen der vertraglichen Bindung neben Wohnraum im Bedarfsfall Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind und insoweit kein Wahlrecht besteht (vergleichbarer Schutzbedarf wegen Abhängigkeit vom Leistungsanbieter).

  • 2. „§ 5 Absatz 2 Nummer 3 WTG 2021 definiert eine Pflege-Wohngemeinschaft als selbstverantwortet, wenn die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Nutzer gewährleistet ist. In der bisherigen Diskussion und auch im letzten AK Wohngemeinschaften wurde durch SenGPG ausdrücklich bestätigt, dass die Nutzer diese Selbstbestimmung und Selbstverantwortung selbstverständlich an Bevollmächtigte oder Betreuer delegieren können. Es muss ausgeschlossen werden, dass die Heimaufsicht das in der Prüfpraxis im Rahmen eines unterstellten Ermessens anders entscheidet.“

    Die Regelungen, die für Betreuerinnen und Betreuer und Bevollmächtige nach Zivilrecht gelten, gelten weiterhin. Insoweit können die den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. den Nutzerinnen und Nutzern nach dem WTG obliegenden Rechte und Pflichten grundsätzlich auch von Personen wahrgenommen werden, die nach dem geltenden Recht zur Vertretung dieser berechtigt sind. Bei den umfassend selbstverantwortlich zu entscheidenden Themen können also grundsätzlich Betreuerinnen und Betreuer in Vertretung auftreten.

    Die Vertretungsmöglichkeit gilt nicht für die Teilnahme an Zufriedenheitsbefragungen nach § 12 WTG 2021, die Wahl von Bewohnerbeiräten nach § 13 WTG 2021 oder die Bestimmung von Wohngemeinschaftsvertretungen nach § 15 WTG 2021 (höchstpersönliche Wahrnehmung soweit möglich).

  • 3. „§ 12 WTG 2021 Zufriedenheitsbefragung - die Einwilligung muss von sämtlichen Nutzern vorliegen: Was ist, wenn einer nicht zustimmt, wird dann keine durchgeführt?“

    Bei Wohnformen mit bis zu 20 Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Nutzerinnen und Nutzer müssen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 WTG 2021 alle zustimmen. Andernfalls muss keine Zufriedenheitsbefragung durchgeführt werden (Gewährleistung des Datenschutzes).

    Bei Wohnformen über 20 zu versorgenden Personen ist die Einwilligung zur Durchführung einer Zufriedenheitsbefragung nicht erforderlich.

    Ergebnisse der Zufriedenheitsbefragung dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 16 Personen teilgenommen oder alle zugestimmt haben, vgl. § 12 Absatz 2 Satz 4 WTG.

  • 4. „§ 15 WTG 2021 – Wohngemeinschaftsvertretung: Welcher zeitliche Turnus ist hier zu empfehlen?“

    Das bleibt jeder Wohngemeinschaft überlassen. Wenn man sich an den Vorgaben der stationären Einrichtungen orientiert, ist ein Turnus von zwei Jahren empfehlenswert.

  • 5. „§ 16 Absatz 4 Nummern 1 und 2 WTG 2021 bestimmt, dass die in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen die Nutzer "mindestens einmal wöchentlich [...] persönlich aufsucht" und "sich für die Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Leistungsanbieter und anderen Anbietern von Dienstleistungen einsetzt". Das geht weit über Spaziergänge und Vorlesen oder Spiele hinaus und ist in dieser Verantwortung und dieser Intensität im Ehrenamt kaum zu leisten. Es muss geklärt werden, ob es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass es für diese Stellenbeschreibung kaum eine Alternative als die nicht beim Pflegedienst beschäftigte Person nach § 38a SGB XI gibt.“

    Die in § 38a Absatz 1 Nummer 3 SGB XI gemeinschaftlich beauftragte Person ist lediglich eine der möglichen Personen, die der verantwortliche Leistungsanbieter dabei unterstützen kann. Ebenso genannt werden beispielhaft Angehörige oder „WG-Paten“, Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und sonstige Vertrauenspersonen.

  • 6. „§ 16 Absatz 1 Nummer 3 WTG 2021 - Bereitstellung einer Begleitperson: Ist das verpflichtend zu verstehen? Gilt das nur für WGs mit 24-Stunden-Präsenz?“

    Diese Regelung gab es bereits in der Fassung des WTG 2010. Auch für in Pflege-Wohngemeinschaften tätige Pflegedienste gilt, dass sie die Wahrnehmung wichtiger auswärtiger Termine erforderlichenfalls durch Bereitstellung einer Begleitperson zu ermöglichen haben.

  • 7. „§ 17 Abs. 2 Nummer 8 WTG 2021 fordert, dass in anbieterverantworteten WGs die Nutzer "ärztlich [...] versorgt werden". Dass ein ambulanter Pflegedienst in jedem Fall für alle Nutzer einen WG-Arzt stellen muss, ist nicht durch die Wirklichkeit gedeckt und widerspricht auch dem Selbstbestimmungsrecht der Nutzer.“

    Diese Regelung gab es bereits in der Fassung des WTG 2010. Sie bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Leistungsanbieter die Versorgung selbst zu erbringen hat. Zumindest hat er jedoch im Rahmen seiner Garantenstellung durch entsprechende Handlungen und Vermittlung dafür Sorge zu tragen, dass im Bedarfsfall die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt ist. Diese Pflicht trifft auch Pflegedienste, wenn sie bei der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft feststellen, dass ärztliche oder sonstige gesundheitliche Hilfe erforderlich ist.

  • 8. „§ 17 Absatz 2 Nummer 11 WTG 2021 fordert, dass "Arzneimittel [...] ordnungsgemäß aufbewahrt werden". Wer bestimmt, was "ordnungsgemäß" ist? In anbieterverantworteten WGs kann den Nutzern nicht vorgeschrieben werden, wo und wie sie ihre Medikamente zu lagern haben. Die Nutzer können sie z. B. auch einfach auf dem Nachtisch liegen haben wollen. Das kann man nicht vorschreiben.“

    Hierbei handelt es sich um eine zentrale Vorschrift im WTG zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und der Qualität der Arzneimittelversorgung in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen.
    Die Regelung gilt nur für die Leistungsanbieter, die zum Austeilen von Arzneimittel verpflichtet sind. Ein ordnungsgemäßer Umgang mit Arzneimitteln ist gewährleistet, wenn eine personenbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet ist. Es ist sicherzustellen, dass keine anderen Nutzerinnen oder Nutzer, Fremde Zugang zu den Medikamenten haben, die eine Verwechslung von Arzneimitteln ausgeschlossen ist und ausschließlich Arzneimittel verwendet werden, deren Verfallsdatum noch nicht abgelaufen ist. Pflegekräfte, die diese Leistung erbringen, müssen regelmäßig geschult werden.

  • 9. „Bei der selbstverantworteten Pflege-WG wird gefordert, dass das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung vollständig von den Nutzer/innen gestaltet ist. Was ist damit genau gemeint? Anhand welcher Kriterien ist die selbständige (vollständige) Gestaltung messbar?“

    Die Kriterien für die Teilverantwortung einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft sind im WTG differenziert formuliert. Eine selbstverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft muss darüber hinausgehen und dies im Zweifelsfall darlegen, etwa beim Einzug einer neuen Mieterin oder eines neuen Mieters, der Gestaltung der Gemeinschaftsräume, aber auch bei anderen Fragen zur Ausgestaltung des Zusammenlebens.

  • 10. „Erweiterung individueller Mitwirkungsrechte: Ein- und Auszug von Nutzerinnen und Nutzern. Hier bitten wir um Erläuterung. Dieses Kriterium ist schwierig zu erfüllen. Wenn ein Zimmer frei ist, zahlt in der Regel der Vermieter die Kosten und dieser ist bestrebt den Platz schnellstmöglich zu besetzen. Natürlich schaut der Pflegedienst, dass der neue Klient zu den bisherigen Bewohnern „passt“.“

    Es ist zu empfehlen, vor Gründung einer neuen anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft dieses Kriterium rechtzeitig mit dem Vermieter zu kommunizieren. In aller Regel dürfte der Wohnraumanbieter vom Pflegedienst von einem (bevorstehenden) Wechsel erfahren. Falls der Leistungsanbieter einer neuen Pflege-Wohngemeinschaft künftig selbst vermietet, kann er dies selbst mit einplanen.

  • 11. „Welche Kriterien und Inhalte werden für die Konzeption der Leistungserbringung gefordert?“

    Die Konzeption der Leistungserbringung soll den unterstützungsbedürftigen Menschen und ihren Vertrauenspersonen eine effektive, effiziente und qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung ermöglichen. Sie soll die inhaltliche und fachliche Basis der pflegerischen und betreuerischen Arbeit darstellen und verdeutlichen, wie und mit welchen Mitteln Dienstleistungen erbracht werden. Die Leistungserbringung ist so flexibel zu gestalten, dass die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben. Biografischen Besonderheiten der betreuten Menschen ist Rechnung zu tragen.

    Für eine Konzeption der Leistungserbringung werden in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nummern 12 und 13 WTG 2021 Mindestanforderungen vorgegeben. Hierzu gehört unter anderem die inhaltliche Verankerung der gesetzlichen Ziele nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WTG 2021 in der Konzeption, sodass diese Ziele zu beachten sind und sich die Konzeption der Leistungserbringung und deren Umsetzung in der praktischen Pflege und Betreuung daran auszurichten haben. Zu den Inhalten von Konzeptionen gehören auch Aussagen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Vermeidung und zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen.

    Für Leistungsanbieter, die in anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften tätig sind, wird in § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 WTG 2021 darüber hinaus gefordert, dass die Konzeption zusätzlich Aussagen zur Zusammenarbeit des Leistungsanbieters mit für die Sozialraumintegration nach § 16 Absatz 4 WTG 2021 in Frage kommenden Personen beinhalten. Hier soll unter anderem beschrieben werden, auf welche Art und Weise, auf welchen Themenfeldern und mit welchen Akteuren die Sozialraumintegration erfolgen soll.

  • 12. „Welche Kriterien sind wichtig bei dem Beschwerdemanagement und bei der Zufriedenheitsbefragung?“

    Maßgeblich sind die Regelungen des § 12 WTG. Es bleibt der Eigenverantwortung und Kreativität der Leistungsanbieter überlassen, in welcher Form sie das Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen durchführen. Denkbar ist die Einrichtung eines Servicestandes, die Anbringung eines schwarzen Brettes oder die Auslage von Meinungskarten. Neu ist, dass eine konkrete Anlaufstelle für Beschwerden und Vorschläge, wie etwa eine namentlich zu benennende Ansprechperson angegeben werden muss, damit persönliche Adressierungen und Nachfragen möglich sind.

    Die Durchführung von regelmäßigen Zufriedenheitsbefragungen ist unverändert verpflichtend.
    Gegenstand einer Befragung ist die Zufriedenheit mit der Leistungserbringung und dem Leistungsangebot.

    Die vorgeschriebenen Zufriedenheitsbefragungen sollen den Leistungsanbietern wertvolle Hinweise liefern, wie die Nutzerinnen und Nutzer u.a. die Pflege und Betreuung, Selbstbestimmung, Teilhabemöglichkeiten, Verpflegung, Alltagsleben in der Wohnform wahrnehmen.

    Für die Befragungen ist ein Abstand von höchstens zwei Jahren vorgegeben. Die speziellen Datenschutzbestimmungen des § 12 WTG sind zu beachten.

    Neu ist, dass die die Befragungen durchführenden Personen nicht beim Leistungsanbieter beschäftigt sein dürfen. Neu ist auch, dass bei Anforderung Zufriedenheitsbefragungen nach dem Peer-Prinzip ermöglicht werden sollen.

    Hinweis: Ab 01.06.2023 hat der Leistungsanbieter bei Wohnformen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen Befragungen nach dem Peer-Prinzip durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die in anderen betreuten Wohnformen leben (bzw. die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben), vorzunehmen.

  • 13. „Welche besonderen Vorkommnisse und andere anzuzeigende Angaben müssen angezeigt und gemeldet werden?“

    Die Anzeige- und Meldepflichten sind für Pflegeeinrichtungen in § 19 Absatz 3 WTG bzw. für Pflege-Wohngemeinschaften in § 20 Absatz 7 WTG festgelegt.

    • ungeklärte Todesfälle
    • Schwere Unfälle mit erheblichen Folgen für Bewohner/innen
    • Sexualdelikte (unabhängig davon ob diese sich innerhalb der Bewohnerschaft ereignet haben oder Personal beteiligt ist)
    • Vermisste oder abgängige Bewohner/innen, bei denen die Polizei zur Suche eingebunden werden musste und die nicht binnen 24 Stunden wieder aufgefunden werden konnten
    • Größere Schäden in der Einrichtung mit Beeinträchtigungen der Bewohner/innen (z. B. erhebliche Wasserschäden, Strom- oder Heizungsausfälle von mehr als 12 Stunden)
    • Sachverhalte mit Anzeigen an Staatsanwaltschaft und Polizei
    • Gewalttätige Übergriffe
    • Epidemien/Pandemien durch meldepflichtige Erreger, die nach dem IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden müssen
    • Ereignisse, die eine anderweitige Unterbringung von Bewohner/innen erforderlich machen (nicht gemeint sind vorübergehende Einweisungen in Krankenhäuser)

    Die oben angeführten Vorkommnisse stellen keine abschließende Auflistung dar. Entscheidend für die Anzeige- bzw. Meldepflicht ist, ob es sich um Vorkommnisse handelt, die weitreichende Folgen für die Wohnform und die Bewohner- bzw. Nutzerschaft haben können.

  • 14. „Wie sind die individuellen Beteiligungsrechte zu dokumentieren?“

    Das Verfahren und der Umgang sind in einem Konzept niederzuschreiben. Eine Dokumentation über die Durchführung hat vor allem in der Bewohnerdokumentation und, soweit mehrere Personen betroffen sind, in einem zentralen Ordner zu erfolgen.

  • 15. „Welche Vorgaben gibt es zur WG-Vereinbarung, Wohngemeinschaftsvertretung?“

    Dies ist für anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften in § 14 WTG geregelt. Die Mindestanforderungen der Gemeinschaftsvereinbarung zählt Absatz 2 auf. Die Mindestinhalte einer Wohngemeinschaftsordnung enthalten § 14 Abs. 3 und 4 WTG 2021.

    Für selbstverantwortete Wohngemeinschaften gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Vorgaben im Sinne der Selbstgestaltung. Es empfiehlt sich, wesentliche Bedingungen des Zusammenlebens durch die Nutzerinnen und Nutzer festzulegen. Dazu gehören vor allem auch Regelungen bei Fragen des Ein- und Auszugs, der Pflege und Betreuung und der Auswahl des/der Leistungserbringer sowie den Umgang bei Meinungsverschiedenheiten in einer Gemeinschaftsordnung.
    Die Inhalte der Gemeinschaftsordnung einer selbstverantworteten Pflegewohngemeinschaft sind flexibel nach den Bedürfnissen der Wohngemeinschafts-Mitglieder gestaltbar. Neue Nutzerinnen und Nutzer sollten vor Abschluss des Mietvertrages Kenntnis von den bereits getroffenen Absprachen erhalten und diese ebenfalls akzeptieren.

    Erfahrungsgemäß besteht insbesondere Bedarf an folgenden Regelungen/Vereinbarungen:
    • Auswahl des ambulanten Leistungserbringers:
      z. B. Festlegung, ob die Wohngemeinschaft sich gemeinschaftlich für einen Leistungserbringer entscheidet und unter welcher Voraussetzung ggf. ein Wechsel erfolgen kann sowie ggf. entsprechende gemeinsame Wahl eines ambulanten Pflegedienstes
    • Regelmäßige Treffen:
      Es empfiehlt sich zu vereinbaren, wie häufig die Gemeinschaft üblicherweise zu einer Sitzung zusammenkommt. Vorzusehen wäre auch, dass im Bedarfsfall außerordentliche Treffen einberufen werden können. In diesem Zusammenhang sollte auch geklärt sein, wie ggf. Angehörige und/oder Betreuerinnen und Betreuer untereinander Kontakt halten.
    • Teilnahme an den Gemeinschaftssitzungen:
      Teilnahmeberechtigt sollten nur die Mitglieder der Wohngemeinschaft und/oder deren
      Bevollmächtigte bzw. gesetzlichen Vertretungspersonen sein. Ebenso kann es sinnvoll sein, wenn eine Vertretungsperson des Leistungserbringers (beratend) zur Teilnahme berechtigt ist. Es sollte aber auch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Leistungserbringer zu einzelnen Tagesordnungspunkten von der Teilnahme auszuschließen.
    • Stimmrecht
    • Wahl einer/s Sprecherin/s und Vorsitzenden
    • Festlegung der Aufgaben einer/s Sprecherin/s/Vorsitzenden
    • Beschlussfähigkeit
    • Festlegung von Beschlussmehrheiten
    • Einbindung der Nutzerinnen und Nutzer (bzw. deren Vertretungspersonen) in Tätigkeiten zur Alltagsbewältigung
    • Neuaufnahme von Wohngemeinschafts-Mitgliedern
    • Ausschluss/Kündigung einer/s Mitnutzerin/s
      Ein Nutzerin oder ein Nutzer kann aus der Gemeinschaft nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer die Mitnutzerinnen und -nutzer derart unzumutbar beeinträchtigt, dass ein Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht mehr möglich ist. In der Gemeinschaftsvereinbarung kann beispielhaft beschrieben werden, was als unzumutbares Verhalten angesehen ist und welche Folgen hieraus entstehen. Eine mögliche Folge könnte zum Beispiel eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung sein.
    • Festsetzung des Haushaltsgeldes:
      Vom Haushaltsgeld werden die Ausgaben für Lebensmittel, Getränke, Putzmittel und sonstige regelmäßige Anschaffungen der Gemeinschaft bestritten. Die Gemeinschaft beschließt die Höhe des Betrages, der von jedem Mitglied monatlich in die Haushaltskasse einzuzahlen ist, und ob die Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsbuch vermerkt werden.
    • Kosten der Erstausstattung, Bildung von Rücklagen und eingebrachte Gegenstände:
      Wenn für den Erstbezug gemeinschaftlich genutzte Gegenstände und Geräte, z. B. Einbauküche einschließlich Herd und Geschirrspüler, Waschmaschine usw. neu gekauft werden, bedarf es einer Einigung der beteiligten Nutzerinnen und Nutzer, wie die Kosten der Erstausstattung zu verteilen bzw. zu refinanzieren sind. Ggf. ist der Umgang mit Gegenständen zu regeln, die von einzelnen Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinschaftlichen Nutzung eingebracht werden. Darüber hinaus sollte sich die Gemeinschaft darauf verständigen, Rücklagen zu bilden (z. B. für Renovierungsarbeiten der gemeinschaftlichen Räume, Neuanschaffungen usw.).
    • Versicherungsverträge (z. B. gemeinsame Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung)
    • Energie-/Versorgung (z. B. Strom, Telefon, Kabelfernsehen)
    • Besucherinnen und Besucher (z. B. Besuchszeiten, Übernachtungsgäste)
    • Tierhaltung
  • 16. „Stimmt es, dass es an einer Postadresse nur maximal zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften mit insgesamt 24 pflegebedürftigen Senioren geben darf?“

    Im Rahmen der Entwicklung der Neufassung des Berliner WTG 2021 wurde entschieden, eine Begrenzung der Anzahl von ab 1. Dezember 2021 neu entstehenden anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften in unmittelbarer Nähe aufzunehmen. § 5 Absatz 3 Satz 3 WTG 2021 lautet: „Mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters dürfen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht betrieben werden.“

    Für vor dem 1. Dezember 2021 bereits bestehende anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften in Berlin gibt es eine von § 5 Absatz 3 Satz 3 WTG 2021 abweichende Übergangsvorschrift. Gemäß § 40 Absatz 3 WTG 2021 gilt die Verbotsregelung des § 5 Absatz 3 Satz 3 nicht, wenn zum 1. Dezember 2021 mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe betrieben werden.

    Eine „unmittelbare räumliche Nähe“ liegt dann vor, wenn sich die Wohngemeinschaften im selben Gebäude befinden. Eine solche räumliche Nähe kann sich auch dann ergeben, wenn sich die Wohngemeinschaften in unmittelbarer Nachbarschaft befinden und sich aus der Würdigung der Gesamtumstände ergibt, dass die Wohngemeinschaften eine Einheit bilden.

    Korrespondierend wird in § 32 Absatz 5 WTG 2021 ein neuer Untersagungstatbestand eingeführt. Sofern bereits zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe bestehen, beziehen sich das Verbot und die Untersagung auf jede zusätzlich hinzutretende anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaft.

    Auf selbstverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften oder anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften unterschiedlicher Anbieter findet die Regelung keine Anwendung.

  • 17. „Laut § 13 WTG 2021 muss eine Bewohnervertretung gewählt werden, laut § 15 WTG 2021 muss eine Wohngemeinschaftsvertretung gewählt werden. Die Aufgaben sind die gleichen. Wo ist der Unterschied? Muss wirklich beides gewählt werden? Können beide Posten von einer Person besetzt sein?“

    Die Vorschriften von § 13 WTG 2021 und § 15 WTG 2021 gelten trotz ähnlicher Regelungsinhalte unabhängig voneinander. § 13 WTG 2021 bezieht sich auf die Mitwirkung in Einrichtungen durch eine Bewohnervertretung. § 15 WTG 2021 auf die Mitwirkung in Wohngemeinschaften durch eine Wohngemeinschaftsvertretung.

    In beiden Fällen haben die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen bzw. die Nutzerinnen und Nutzer von (anbieterverantworteten) Wohngemeinschaften das Recht, eine Interessenvertretung für die jeweilige Wohnform zu bilden. Eine Pflicht für Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer zur Bildung besteht nicht.

    Gleichwohl sieht das WTG 2021 Hinwirkungspflichten für Leistungsanbieter zur Bildung von Interessenvertretungen vor. Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften gilt die Hinwirkungspflicht zur Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung je Wohngemeinschaft erst ab sechs Nutzerinnen und Nutzern. Die Hinwirkungspflicht bedeutet, dass ein Leistungsanbieter von sich aus alles in seiner Macht Stehende unternehmen soll, damit die Bildung einer Interessenvertretung zustande kommen kann.

    Grundsätzlich sollen die Interessenvertretungen nach dem WTG aus den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Nutzerinnen und Nutzern gebildet werden. Um das Zustandekommen zu erleichtern können auch externe Dritte, insbesondere Angehörige bzw. Vertretungsberechtigte, in die Interessenvertretungen gelangen. Soweit es sich um einen externen Dritten handelt, wäre nicht ausschließbar, dass dieses Mitglied mehrerer Interessenvertretungen, auch unterschiedlicher Wohnformarten bzw. Wohnformen, sein könnte (Doppel- bzw. Mehrfachbesetzung). Bei Pflegebedürftigen kommt die Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung nur für die Wohnform in Betracht, in der der pflegebedürftige Mensch zwecks Empfang von Pflegeleistungen wohnt bzw. sich aufhält; eine Doppel- bzw. Mehrfachbesetzung ist hier nahezu ausgeschlossen.

    Die Mitwirkungsfelder der Interessenvertretungen sind ähnlich, aber nicht vollkommen identisch (vgl. § 13 Absatz 4 WTG 2021 im Verhältnis zu § 15 Absatz 3 WTG 2021).

    Wahlverfahren und Mitwirkungsverfahren für Bewohnervertretungen von Einrichtungen sind in der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV) geregelt.

  • 18. „In § 11 Absatz 1 WTG 2021 ist festgehalten, dass die Bewohner/-innen ein Recht auf Mitbestimmung und deren Durchführung bei der individuellen Pflege-, Hilfe- und Förderplanung haben. Dabei sind die Bewohner/-innen rechtzeitig anzuhören und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. Muss dies schriftlich festgehalten werden, z. B. in der Bewohnerakte? Muss bei jeder Änderung der Pflegeplanung eine schriftliche Zustimmung des Bewohners/der Bewohnerin eingeholt werden?“

    Bereits im WTG 2010 war ein Mitspracherecht der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer geregelt. Diese Regelung ist um das Mitbestimmungsrecht erweitert worden. Dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen folgend dürfen etwaige Planungen nicht ohne deren Beteiligung erstellt werden. In diesem Sinne sind die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer bei Aufstellung und Änderung der Planung auch weiterhin rechtzeitig zu informieren und anzuhören. In jedem Fall muss die Einbeziehung in die Planung und deren Zustimmung nachvollziehbar nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweise sollten aus der Pflegedokumentation hervorgehen.

  • 19. „§ 11 Beteiligungs- und Einsichtsrechte: (5) Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften haben die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich des Einzuges und Auszuges von Nutzerinnen und Nutzern ein Mitwirkungsrecht. Zur Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts hat der Leistungsanbieter die Nutzerinnen und Nutzer rechtzeitig anzuhören und den Nutzerinnen und Nutzern Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu beziehen und gegebenenfalls eigene Vorschläge zu unterbreiten. Die Praktiker sehen hier Probleme. Wenn einer der Nutzer*innen nicht mit dem Einzug einer pflegebedürftigen Person in die WG einverstanden ist, möglicherweise aufgrund von Ursachen, die in der ablehnenden Person begründet sind, stellt das die Leistungsanbieter vor organisatorische Herausforderungen und ggf. vor eine unzureichende Auslastung der Wohngemeinschaftskapazitäten. Gibt es hier konkrete Ideen, wie Leistungsanbieter in solchen Fällen verfahren können oder sollten?“

    Die Nutzerinnen und Nutzer von anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften haben nach § 11 Abs. 5 WTG 2021 hinsichtlich des Einzuges und Auszuges von (anderen) Nutzerinnen und Nutzern ein Mitwirkungsrecht. Das bedeutet nicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer bestimmen, also das Letztentscheidungsrecht über die Belegung besitzen. Leistungsanbieter müssen den Nutzerinnen und Nutzern bzw. deren Vertretungspersonen jedoch rechtzeitig vor einer geplanten Entscheidung die Gelegenheit geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die 14 Tage nicht unterschreiten sollte, zu den Belegungsvorschlägen zu äußern. Sofern Leistungsanbieter trotz etwaiger Einwände oder Bedenken der Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren Vertretungsberechtigten gegen den Willen von Nutzerinnen und Nutzern entscheiden, ist dies gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern begründet darzulegen. Die finale Entscheidung über die Belegung bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften liegt bei den Leistungsanbietern.

  • 20. „Laut § 10 WTG müssen Nutzer/innen vor Vertragsabschluss über die Unterschiede zu anderen Wohnformen aufgeklärt werden. Wie detailliert muss das sein? Muss diese Aufklärung schriftlich erfolgen und dokumentiert werden?“

    Im WTG finden sich an verschiedenen Stellen Pflichten der Leistungsanbieter, (künftige) Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer zu bestimmten Sachverhalten aufzuklären, zu informieren, zu beteiligen oder auf etwas hinzuwirken. Dies gilt nicht nur für die in § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 WTG 2021 normierte Pflicht, bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften die künftigen Nutzerinnen und Nutzer vor Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen über die grundsätzlichen Unterschiede zu anderen gemeinschaftlich betreuten Wohnformen und über ihre Rollen und Rechte aufzuklären.

    Zur Nachweisbarkeit der Erfüllung von Pflichten ist es empfehlenswert, derartige Vorgänge grundsätzlich zu verschriftlichen, ggf. die schriftliche Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren vertretungsberechtigte Personen einzuholen und zu dokumentieren.

  • 21. „Laut § 17 WTG muss die gesundheitliche Versorgung sichergestellt werden. Muss dafür eine schriftliche Kooperation mit den (Zahn-) Ärzten geschlossen werden, oder reicht dies mündlich aus?“

    Es besteht keine Pflicht zu einer Kooperation, insofern muss auch keine Kooperation nachgewiesen werden. Wenn Leistungsanbieter mit Ärzten kooperieren, ist dies nach § 22 Absatz 1 Nr. 1 WTG 2021 zu dokumentieren.

    Die Pflicht zur Sicherstellung der ärztlichen und gesundheitlichen Versorgung bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Leistungsanbieter die Versorgung selbst zu erbringen hat. Zumindest hat er jedoch im Rahmen seiner Garantenstellung durch entsprechende Handlungen und Vermittlung dafür Sorge zu tragen, dass im Bedarfs- bzw. Krankheitsfall die notwendige medizinische bzw. therapeutische Versorgung sichergestellt ist. Diese Pflicht trifft auch Pflegedienste, wenn sie bei der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft feststellen, dass ärztliche oder sonstige gesundheitliche Hilfe, insbesondere im Notfall, erforderlich ist.

  • 22. „Laut § 23 Absatz 4 WTG muss bei der Prüfung eine ausreichende Anzahl an Pflegekräften nachgewiesen werden. Was ist damit gemeint? Wird es in WGs einen Stellenschlüssel geben? Wird es eine Regelung zur Pflegefachkraft geben, muss zukünftig eine Pflegefachkraft vor Ort sein?“

    § 23 Absatz 4 WTG 2021 betrifft Regelprüfungen von Einrichtungen, nicht jedoch Prüfungen im Zusammenhang mit Pflege-Wohngemeinschaften. Gemäß § 23 Abs. 4 WTG hat die Heimaufsicht bei jeder Regelprüfung einer Einrichtung zu überprüfen, ob die vom Leistungsanbieter (Einrichtungsträger) eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind.

    Gleichwohl gilt für alle Arten an unter das WTG fallende Wohnformen die Pflicht des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nr. 14 WTG, dass die vom Leistungsanbieter eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind.

    Bei Pflege-Wohngemeinschaften kann die Erfüllung dieser Vorschrift nach § 26 Absatz 1 WTG 2021 durch die Heimaufsicht anlassbezogen überprüft werden, bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften nach § 26 Absatz 3 WTG 2021 auch im Rahmen von Regelprüfungen im Abstand von höchstens zwei Jahren. Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften, sofern diese nicht Intensivpflege-Wohngemeinschaften sind, ist eine Überprüfung der Personalausstattung im Rahmen von Regelprüfungen nach § 26 Absatz 2 WTG 2021 nicht vorgesehen.

    Einzelheiten zu den Anforderungen der für WTG-Wohnformen erforderlichen Personalausstattung sind in der Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV) geregelt.

  • 23. „§ 16 Absatz 1 Nr. 4 WTG (Teilhabe am Leben in der Gesellschaft): Die Träger von Einrichtungen haben die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Einrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke zu fördern, sofern diese eine während der Öffnungszeiten durchgehende Pflege und Betreuung sicherstellen. Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Konzeption der Leistungserbringung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 WTG ist daran auszurichten. Die Einrichtungsträger haben insbesondere regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten in der näheren Umgebung zu informieren und die Teilnahme daran zu ermöglichen, erforderlichenfalls durch Bereitstellung einer Begleitperson. Ist es somit für die Leistungsanbieter möglich Nutzer*innen auch Einladungen zu trägerinternen Veranstaltungen bzw. Feste in der Tagespflege o. ä. auszusprechen oder steht dies im Widerspruch dazu, dass in Bezug auf die Sozialraumintegration über Personen erfolgen soll, die "mit dem Leistungsanbieter verbunden" sind.“

    Bei den in der Frage angedeuteten Veranstaltungen und Aktivitäten (Feste, Kunst, Musik, Kultur etc.) handelt es sich nicht um Handlungen der Sozialraumintegration nach § 16 Abs. 4 WTG. Vielmehr sind die genannten Veranstaltungen und Aktivitäten Handlungen nach § 16 Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 WTG 2021.

    Sozialraumintegration nach § 16 Abs. 4 WTG bedeutet das aktive und regelmäßige Einsetzen für die Belange der anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft und deren Nutzerinnen und Nutzer durch eine von Leistungsanbietern unabhängige dritte Person.

  • 24. § 16 Absatz 7 WTG Anforderungen an gemeinschaftliche Raucherräume in (stationären) Einrichtungen

    Am 1. Juni 2023 tritt § 16 Abs. 7 WTG 2021 in Kraft. Die Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 3 WTG und auf besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne von § 5 WTG. Die Regelung gilt auch für Kurzzeitpflegeeinrichtungen, nicht jedoch für Tagespflegeeinrichtungen.

    Sofern in einer Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in Räumlichkeiten, die sie jeweils individuell als persönlichen Wohn- oder Aufenthaltsmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, nicht gestattet ist, soll der Einrichtungsträger den Bewohnerinnen und Bewohnern einen geeigneten Gemeinschaftsraum zur Verfügung stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Der Einrichtungsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit sowie den gesundheitlichen Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich zu gewährleisten.

    Die Regelung ist eine sog. „Soll-Regelung“. Die Träger der Einrichtung müssen die Anforderungen grundsätzlich erfüllen; allerdings ist im begründeten Einzelfall eine Ausnahme ggf. möglich (Antrag bei der Heimaufsicht). Sofern die Einrichtung eines Raucherraums nachweislich nicht möglich ist, ist eine Rauchgelegenheit im Außenbereich nur dann akzeptabel, wenn der Träger gewährleistet, dass jede rauchwillige Person diese Gelegenheit auch wahrnehmen kann. Nötigenfalls muss die entsprechende Unterstützung durch Pflege- und Betreuungskräfte verabredet werden.