Pflege- und Intensivpflege- Wohngemeinschaften nach §§ 5 und 6 WTG

Pulsmesser Krankenhaus

Pflege-Wohngemeinschaften nach § 5 WTG

Ab 01.12.2021 (Tag der Inbetriebnahme) werden die Pflege-Wohngemeinschaften in selbstverantwortete und anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften untergliedert.

Zwingend erforderlich für diese betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen ist die Erstmeldung nach § 20 Abs. 1 WTG, diese hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin zu erfolgen. Die Gründerin oder der Gründer einer Pflege-Wohngemeinschaft muss sich vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der Aufsichtsbehörde beraten lassen (Pflichtberatung vor Inbetriebnahme). Darüber hinaus ist die Anzeige der tatsächlichen Inbetriebnahme zwingend erforderlich.

Inbetriebnahmen, die ohne vorangegangene Beratung erfolgt sind, sind unzulässig.

Weiter ist zu beachten, dass ab 01.12.2021 nicht mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters in unmittelbarer Nähe betrieben werden dürfen.

Bei anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaften prüft die Aufsichtsbehörde in regelmäßigem Abstand von höchstens vier Jahren anlasslos (Regelprüfung).

Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus die Leistungserbringung in selbstverantworteten und anbieterverantwortlichen Wohngemeinschaften anlassbezogen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob aufsichtsrechtlich eingeleitete Maßnahmen beachtet werden (Anlassprüfungen).

Anmeldevordrucke für die Erstmeldung nebst Anlagen und für die Meldung der Inbetriebnahme sowie weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seiten zum downloaden.

Intensivpflege-Wohngemeinschaften nach § 6 WTG

Ab 01.12.2021 werden die Pflege-Wohngemeinschaften in selbstverantwortete und anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften untergliedert. Eine besondere Form der anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft ist die Intensivpflege-Wohngemeinschaft.

Zwingend erforderlich für diese betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen ist die Erstmeldung nach § 20 Abs. 1 WTG, diese hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin zu erfolgen. Die Gründerin oder der Gründer einer Pflege-Wohngemeinschaft muss sich vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der Aufsichtsbehörde beraten lassen (Pflichtberatung vor Inbetriebnahme). Darüber hinaus ist die tatsächliche Anzeige der Inbetriebnahme zwingend erforderlich.

Inbetriebnahmen, die ohne vorangegangene Beratung erfolgt sind, sind unzulässig.

Weiter ist zu beachten, dass ab 01.12.2021 nicht mehr als zwei Intensivpflege-Wohngemeinschaften des gleichen Leistungsanbieters in unmittelbarer Nähe betrieben werden dürfen. Bereits bestehende Pflege-Wohngemeinschaften sind hiervon ausgenommen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Leistungserbringung bei Wohngemeinschaften anlassbezogen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob aufsichtsrechtlich eingeleitete Maßnahmen beachtet werden (Anlassprüfungen).

Bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften prüft die Aufsichtsbehörde in regelmäßigem Abstand von höchstens zwei Jahren anlasslos (Regelprüfung).

  • Erstmeldung für die beabsichtigte Gründung nebst Anlagen

    PDF-Dokument (1.0 MB) - Stand: 01.09.2023

  • Meldung zur tatsächlichen Inbetriebnahme

    PDF-Dokument (331.9 kB) - Stand: 01.09.2023

  • Änderungsmeldung - Pflegewohngemeinschaften

    PDF-Dokument (536.0 kB)

  • Info 1 – Allgemeine Informationen

    PDF-Dokument (109.0 kB) - Stand: 01.09.2023

  • Info 2 - Meldepflichten und Pflichtberatung

    PDF-Dokument (96.0 kB) - Stand: 01.09.2023

  • Info 3 - Prüfungen

    PDF-Dokument (88.2 kB) - Stand: 01.09.2023

Jahresmeldungen per 31. Dezember

Die Jahresmeldung wird über ein Online-Verfahren abgeben. Weitere Informationen