- Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten, oder - Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken züchten oder halten.
Versuchstierhaltung
Bild: kazakovmaksim / depositphotos.com
Inhaltsverzeichnis
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Antrag Versuchstierhaltung und/oder Versuchstierzucht
DOC-Dokument (367.5 kB)
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Antrag Verwenderräume für Tierversuche
DOCX-Dokument (454.2 kB)
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Link zu den Arbeitspapieren der EU Kommission zur Umsetzung der RL 2010/63/EU
PDF-Dokument
Kontakt
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
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