Kriegsopfer

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Personen, die infolge eines der beiden Weltkriege eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Diese Leistungen haben die frühere Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz abgelöst.

Die Schwere einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung wird mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in Zehnergraden von 10 bis 100 bewertet.

Schädigungsfolgen sind u.a. gesundheitlichen Schäden verursacht durch

  • unmittelbare Kriegseinwirkung
  • Kriegsgefangenschaft
  • Internierung im Ausland wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit.

Aufgrund demografischer Entwicklungen nimmt die Zahl der Kriegsopfer – etwa ehemaliger Soldaten des Zweiten Weltkriegs – sowie ihrer Hinterbliebenen stetig ab.

Dennoch können auch heute noch gesundheitliche Schäden auftreten, die auf die Auswirkungen der Weltkriege zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Verletzungen durch bislang nicht entdeckte oder nicht vollständig unschädlich gemachte Minen, Granaten oder Bomben.

Personen, die durch sogenannte Blindgänger gesundheitlich geschädigt werden, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.

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