Hilfe zur Pflege außerhalb Berlins

Als Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe ist dem LAGeSo seit dem 1.1.2020 die Leistungserbringung der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen oder in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten (Wohngemeinschaften) außerhalb des Landes Berlin zugewiesen. Die Zuständigkeit umfasst auch alle gleichzeitig erforderlichen Leistungen der Sozialhilfe z.B. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Betroffen hiervon sind Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hatten und nun in anderen Bundesländern in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten Pflegeleistungen erhalten. Sollten bereits Leistungen in einem Berliner Amt für Soziales bezogen werden, ist der Antrag dort zu stellen. Der Antrag wird dann an das LAGeSo weitergeleitet.

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
  • keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Bedarfes nach Ausschöpfen aller vorrangigen sonstigen Hilfen (beispielsweise der Leistungen der Pflegeversicherung)

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Personaldokumente (gegebenenfalls auch Meldebestätigung)
  • Vollmacht, Betreuerausweis etc., wenn die Antragstellung durch eine andere Person erfolgt
  • Bescheid der Pflegekasse über die Pflegegradfeststellung; bei Aufnahme in ein Pflegeheim Bescheid zur Übernahme der Heimkosten und zum Leistungszuschlag gem. § 43 c SGB XI, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung
  • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
  • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung, Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise ((beispielsweise über kapitalbildende Versicherungen und deren aktuellen Rückkaufswert (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge )
  • Kontoauszüge aller vorhandenen Konten der letzten 6 Monate
  • Angaben über unterhaltsverpflichtete Angehörige
  • Versicherungen (z.B. Haftpflicht-, Hausratversicherung usw.)
  • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben bzw. bei Heimaufnahme Kündigungsbestätigung des Vermieters)
  • gegebenenfalls Heimvertrag und Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und kann leider im Voraus nicht abschließend festgelegt werden.

Weitere Dienstleistungen, Formulare und Informationen finden Sie im Service-Portal Berlin:

Website Service-Portal Berlin

Weitere zuständige Behörden für Anträge der Hilfe zur Pflege

Amt für Soziales Ihres Wohnbezirks in Berlin

  • Für die ambulante Hilfe zur Pflege (in der eigenen Häuslichkeit oder einer Wohngemeinschaft).
  • Für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung ist das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Heim gelebt hat.

weitere Zuständigkeiten

  • War der Wohnsitz bereits zuvor außerhalb Berlins, bleibt das Amt für Soziales des bisherigen Wohnortes zuständig.
  • Bei Pflegegrad 1 ist der Träger der Sozialhilfe im jeweiligen Bundesland zuständig.