Trinkwasseruntersuchungsstellen

Nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV ), dürfen die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden. Die Labore haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Akkreditierung durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen,
  • Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Abs. 1 – 2a unter Berücksichtigung der angeführten Anlagen,
  • Arbeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • erfolgreiche Beteiligung an externen Qualitätssicherungsprogrammen,
  • Einsatz von hinreichend qualifiziertem Personal für die Durchführung der Untersuchungen,
  • Zulassung und die Listung durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle eines Bundeslandes

Die Zulassung zur Untersuchung von Trinkwasser gilt bundesweit.

Eine Zulassung ausschließlich für die Probenahme und die Durchführung der Vor-Ort-Messungen erfolgt nicht.

Probenehmer/innen dürfen nur im Auftrag eines zugelassenen Labors tätig werden, das auch die ordnungsgemäße und damit auch unparteiliche Durchführung der Probenentnahme verantwortet. Die Probennahme ist Teil der Untersuchung und damit Teil der Akkreditierung sowie der Zulassung.

Im Falle der Untersuchungen nach § 14 b– turnusmäßige systemische Untersuchungen auf Legionellenkontamination – haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ist die Untersuchungsstelle gem. §15b TrinkwV verpflichtet, parallel zum Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage den Befund dem Gesundheitsamt zu übermitteln.

Wichtiger Hinweis:

Trinkwasseruntersuchungen durch Labore, die nicht im gemäß § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung zugelassen sind, haben lediglich einen orientierenden Charakter. Im Sinne einer transparenten Kundeninformation sollte darauf hingewiesen werden. Diese Untersuchungsergebnisse werden weder vom Gesundheitsamt noch von einem Gericht anerkannt.

Zugelassene Untersuchungsstellen nach § 15 TrinkwV im Land Berlin

  • Liste der nach Trinkwasserverordnung zugelassenen Untersuchungsstellen im Land Berlin

    PDF-Dokument (556.0 kB)

Merkblätter und Vordrucke

  • Grundsätze für die Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen

    PDF-Dokument (42.5 kB)

  • Mindestanforderungen an einen Prüfbericht

    PDF-Dokument (61.8 kB)

Zugelassene Untersuchungsstellen nach § 15 TrinkwV in anderen Bundesländern