Feststellungsverfahren

Hand hält Stempel

Was bedeutet der Begriff Behinderung?

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Gesundheitszustand abweicht.
Für ein Lebensalter typische Beeinträchtigungen werden in der Regel nicht als Behinderung berücksichtigt. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen werden die Auswirkungen insgesamt bewertet. Ob die gesundheitliche Beeinträchtigung angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist, spielt dabei keine Rolle.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Bei der Bewertung werden die bundeseinheitlichen Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung angewendet. Diese Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen beruhen auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen.
Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, sind schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Sie erhalten einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die Funktionsbeeinträchtigungen angegeben sind. Der Bescheid enthält auch die Feststellung über vorliegende gesundheitliche Merkmale und Merkzeichen.

Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?

Das Feststellungsverfahren beginnt mit dem Eingang Ihres Antrages beim Versorgungsamt (Posteingangsstempel).
Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung. Wegen der hohen Zahl der Antragseingänge kann eine längere Bearbeitungszeit nicht immer vermieden werden.
Die Bearbeitungsdauer hängt u.a. davon ab
• wie vollständig die Angaben im Antrag gemacht wurden
• wie schnell die angegebenen Ärzte und Institutionen reagieren.
Liegen alle erforderlichen medizinischen Unterlagen vor, erfolgt die versorgungsärztliche Bewertung. Das Feststellungsverfahren endet in der Regel mit dem Bescheid.
Vorrangig bearbeitet werden:
• Anträge von berufstätigen Personen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz
• Anträge von Personen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen

Was bedeutet der Begriff „Heilungsbewährung“?

Die „Heilungsbewährung“ ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit des Abwartens bei Gesundheitsstörungen mit möglichen Rückfällen. Dazu gehören vor allem bösartige Geschwulsterkrankungen. Für diese Zeit wird der Grad der Behinderung (GdB) höher bewertet als er sich aus den festgestellten Gesundheitsstörungen ergibt. Ist diese Zeit der „Heilungsbewährung“ abgelaufen, wird der Gesundheitszustand überprüft. Es werden dann nur noch die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen bewertet. Im Bescheid finden Sie den Hinweis „…im Stadium der Heilungsbewährung“ bei der Behinderung, für die sie zutrifft. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Heilungsbewährung wird ebenfalls im Bescheid mitgeteilt.

Mitwirkung/ Fristverlängerung

Das Versorgungsamt hat Sie schriftlich aufgefordert, bis zu einer bestimmten Frist mitzuwirken. Schaffen Sie es nicht fristgerecht, sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag sollte immer schriftlich mit Angabe von Gründen erfolgen.

Widerspruch, Klage

Nachdem der Bescheid bekannt wurde, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich beim Versorgungsamt erhoben werden. Ist diese Frist vorbei, ist der Bescheid rechtskräftig. Der Bescheid gilt als bekannt gegeben, wenn er in den Briefkasten eingeworfen oder persönlich übergeben wurde.
Der Widerspruch muss vom Empfänger des Bescheides oder dessen Bevollmächtigten/Betreuer/gesetzlichen Vertreters unterschrieben sein.
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch pünktlich beim Versorgungsamt eingegangen ist. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
Die Begründung sollte ausführlich sein. Sie kann mit neuen ärztlichen Unterlagen ergänzt werden. Es sollten die Funktionsbeeinträchtigungen genau beschrieben werden („…was kann der Patient nicht, was ein Gleichaltriger können müsste?“).
Erkennt das Versorgungsamt den Widerspruch an, erhält der Antragsteller einen Widerspruchsbescheid, in dem auch über die entstandenen Kosten (Porto, Telefonate, Kopien, Rechtsbeistand usw.) entschieden wird.
Erkennt das Versorgungsamt den Widerspruch nicht an, erhält der Antragsteller einen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung (Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht). Es bleibt dann bei dem bisherigen Grad der Behinderung und den Merkzeichen.
Die Klage ist innerhalb eines Monats, nachdem der Widerspruchsbescheid bekannt gegeben wurde (z. B. durch Einwurf in den Briefkasten des Adressaten oder persönliche Übergabe), schriftlich beim Sozialgericht einzulegen. Ist diese Frist vorbei, ist der Widerspruchsbescheid rechtskräftig.
Bei fristgemäßer Klageerhebung wird der Widerspruchsbescheid nicht rechtswirksam. Alle Nachteilsausgleiche (Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen, Beiblatt mit und ohne Wertmarke usw.), die der Antragsteller bis dahin hatte, bleiben bis zum Abschluss des Klageverfahrens erhalten. Erst wenn die Klage oder ggf. die Berufung beendet sind, kommt es zu den damit verbundenen Änderungen des Schwerbehindertenstatus