Kommunikation und Medien

Postversand für Blinde

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst bzw.Frachtdienst/Inland der Deutschen Post AG. Informationsmaterial erhalten sie in jeder Postfiliale.

Als Blindensendungen können entgeltfrei versandt werden:

  • Schriftstücke in Blindenschrift (Braille)
  • für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen oder sonstige Magnetdatenträger, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt
    ist oder in deren Auftrag der Versand erfolgt
  • Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden.

Blindensendungen müssen grundsätzlich mit einer offenen Umhüllung versehen sein und oberhalb der Anschrift die Bezeichnung „Blindensendung“ tragen. Bei einem Versand mit zusätzlichen Briefleistungen (z.B. per Einschreiben) muss nur diese Gebühr bezahlt werden.

Genaue Auskünfte zu Maß und Gewicht können unter der Service-Telefonnummer
01802-3333 eingeholt werden.

Der Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung

Ermäßigung des Rundfunkbeitrages

Eine Ermäßigung können Sie mit dem Merkzeichen „RF“ erhalten.

Das Merkzeichen „RF“ beantragen Sie beim Versorgungsamt.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen Menschen:

  • die blind sind (Merkzeichen “Bl”) oder sehbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung,
  • die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, (Merkzeichen “Gl”)
  • deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Vom Rundfunkbeitrag befreit werden können:

  • Menschen mit Merkzeichen „TBl“
    Das Merkzeichen „TBl“ beantragen Sie beim Versorgungsamt.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen Menschen:

  • mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 wegen der Hörbehinderung und einem Grad der Behinderung von 100 wegen der Sehbehinderung

Vom Rundfunkbeitrag befreit werden können:

  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach §§ 61-66 SGB XII, Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragen.

Wenn Sie den Bescheid des Versorgungsamtes erhalten haben, füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
Senden Sie es zusammen mit der Bescheinigung des Versorgungsamtes an folgende Anschrift:
ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln
Antragsformulare finden Sie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de) oder bei den leistungsgewährenden Behörden bzw. Bürgerämtern.
Sie können sich auch an das Service-Telefon: 01806 999 55510 (kostenpflichtig) wenden.

Ermäßigung und Befreiung des Rundfunkbeitrages aus sozialen Gründen:

Wer zum Beispiel Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a oder 27d BVG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Vergünstigungen beim Telefonieren

Verschiedene Telefongesellschaften bieten Spezialtarife für schwerbehinderte Menschen an. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich (z. B. Merkzeichen „RF“, Höhe des GdB).

Die verschiedenen Telefonanbieter erteilen Auskünfte über mögliche Sonderkonditionen für schwerbehinderte Menschen.