Lebensmittelverarbeitende Betriebe

Sie wollen einen Betrieb eröffnen, in dem Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeitet bzw. verkauft werden sollen?

Sie stellen bereits Lebensmittel her? Sie möchten Proben Ihrer Produkte, die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung entnommen wurden, privat untersuchen lassen? Sie möchten z.B. im Falle einer Beanstandung der beprobten Ware die amtlichen Untersuchungsergebnisse überprüfen lassen?

Worum geht es?

Zu den Aufgaben des LAGeSo im Fachgebiet Lebensmittelwesen gehört es, Betrieben die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten und europaweit auf den Markt bringen wollen, auf Antrag eine Zulassung zu erteilen.

Lebensmittelhersteller, können die von amtlichen Probennehmern zurückgelassenen Gegenproben privat untersuchen lassen. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nur zugelassene Gegenprobensachverständige befugt. Diese werden vom LAGeSo auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen zugelassen.

Was können oder müssen Sie tun?

Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten und europaweit auf den Markt bringen wollen und dafür eine Zulassung beantragen möchten, können die dazu notwendigen Zulassungsanträge auf folgender Internetseite abrufen:

https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/gesundheitsschutz/lebensmittelwesen/

Auf dieser Internetseite finden Sie die Vordrucke für die Beantragung der Zulassung als Gegenprobensachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben. Diese Seite enthält auch das Verzeichnis der im Land Berlin zugelassenen privaten Gegenprobensachverständigen.

Wo können Sie sich melden bzw. wo gibt es weitere Informationen?

Weitere Informationen, Antragsvordrucke und Merkblätter finden Sie auf dieser Internetseite:

https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/gesundheitsschutz/lebensmittelwesen/

Dort sind auch die Ansprechpartner*innen benannt.

Was für einzelne Dienstleistungen gibt es?

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtliche Grundlage sind die EU-Verordnungen des so genannten “Lebensmittelhygienepaketes”. Sie sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendendes Recht und haben nationale Produktvorschriften (z.B. die Milchverordnung, die Fischhygiene-Verordnung) in diesem Bereich abgelöst.