Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern ("Labormeldung")

  • Was ist von Laboren namentlich zu melden?

    Die Meldungen sind entsprechend den Regelungen des § 9 Absatz 1 IfSG vorzunehmen. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.

    Namentlich zu melden sind gemäß § 7 Absatz 1 und 2 IfSG an das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt folgende Nachweise von Infektionserregern, direkte oder indirekte Nachweise von Krankheitserregern bei akuter Infektion:

    • Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation
    • Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
    • Bacillus anthracis
    • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
    • Borrelia recurrentis
    • Borrelia burgdorferi sensu lato, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist (gemäß Berliner IfSG-MeldepflichtV)
    • Brucella sp.
    • Campylobacter sp., darmpathogen Chlamydia psittaci
    • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
    • Corynebacterium spp., Toxin bildend
    • Coxiella burnetii
    • humanpathogene Cryptosporidium sp.
    • Ebolavirus
    • Enterobacterales mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation
    • Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
    • Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
    • Francisella tularensis
    • FSME-Virus
    • Gelbfiebervirus
    • Giardia lamblia
    • Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
    • Hantaviren
    • Hepatitis-A-Virus
    • Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
    • Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
    • Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
    • Hepatitis-E-Virus
    • Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
    • Lassavirus
    • Legionella sp.
    • humanpathogene Leptospira sp.
    • Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
    • Marburgvirus
    • Masernvirus
    • Mumpsvirus
    • Mycobacterium leprae
    • Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
    • Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
    • Norovirus
    • Poliovirus
    • Rabiesvirus
    • Rickettsia prowazekii
    • Rotavirus
    • Rubellavirus
    • Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
    • Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
    • Salmonella, sonstige
    • Shigella sp.
    • Trichinella spiralis
    • Varizella-Zoster-Virus
    • Vibrio cholerae O1 und O139
    • Yersinia pestis
    • Yersinia spp., darmpathogen
    • andere Erreger hämorrhagischer Fieber.

    Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen.

  • Was ist von Laboren nichtnamentlich zu melden?

    Nichtnamentlich ist nach § 7 Absatz 3 IfSG bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

    • Treponema pallidum
    • HIV
    • Echinococcus sp.
    • Plasmodium sp.
    • Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.

    Die nichtnamentliche Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der/die Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards.

  • Wer ist gemäß IfSG meldepflichtig?

    Gemäß § 8 Absatz 1 IfSG erfolgt die Meldung durch:

    • Leiter*innen von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen, auch Krankenhauslaboratorien
    • Leiter*innen von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik
  • An wen muss gemeldet werden?

    Namentliche Meldungen nach § 7 Absatz 2 IfSG erfolgen an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. In der Regel ist das das Gesundheitsamt in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.

    Hier finden Sie die Kontaktdaten für Ihre Meldung an Ihr zuständiges Berliner Gesundheitsamt – Bereich Hygiene / Infektionsschutz:
    Link zu den bezirklichen Gesundheitsämtern

  • Wie muss gemeldet werden?

    Die Form ist durch das IfSG nicht vorgegeben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) stellt ein Musterformular bereit, dass ausschließlich für die Verwendung der Meldepflichtigen nach § 7 Absatz 2 IfSG in Berlin bestimmt ist. Das Formular dient nicht zur Erhebung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten an das LAGeSo.

  • Informationen für meldepflichtige Labore

    PDF-Dokument (72.6 kB)

  • LABOR-MELDEFORMULAR Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSG

    PDF-Dokument (153.3 kB)