(§17a StrRehaG bzw. Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR)
Die Opferrente in Höhe von 400,00 Euro pro Monat (besondere Zuwendung für Haftopfer, Stand: 1.7.2025) nach § 17a StrRehaG kann beantragt werden, wenn:
- Antragsteller*in in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise mindestens 90 Tage inhaftiert war
- Antragsteller*in in ein Kinderheim / einen Jugendwerkhof eingewiesen wurde, sofern eine strafrechtliche Rehabilitierung vorliegt
Die rechtsstaatswidrige Haftzeit / Einweisung muss durch eine vor dem 4.11.1992 beantragte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder durch einen strafgerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss anerkannt worden sein.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist zuständig:
- für Antragsteller*in, die ausschließlich einen Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts Berlin erhalten haben
- für Antragsteller*in, die über eine vor dem 4.11.1992 beantragte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) verfügen und in Berlin bzw. im Ausland leben
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
In der 1. Stufe wird in der Rehabilitierungsbehörde des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin geprüft, ob die Dauer der Haftzeit der Gesetzesvorgabe (§ 17a Abs. 1 StrRehaG) entspricht und ob Ausschließungsgründe gemäß § 16 Abs. 2 und § 17a Abs. 7 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vorliegen.
In der 2. Stufe erfolgt dann die abschließende Bescheiderteilung im Versorgungsamt des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin.
Bei einer positiven Bescheiderteilung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer rückwirkend ab dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monat gewährt.