Bio in der Außer-Haus-Verpflegung

Tisch mit 8 Tellern von oben fotographiert. Zwei Gläser die anstoßen. Brot und Salate in der Mitte

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung

Zur Außer-Haus-Verpflegung gehören alle Einrichtungen, in denen Lebensmittel zubereitet und für den Verzehr durch den Endverbraucher angeboten werden. Dazu zählen Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser, Catering-Unternehmen sowie mobile Stände und Fahrzeuge, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Die Regelungen der Bio-VO 2018/848 gelten nicht für Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung. Deutschland hat sich aber entschlossen, eigenständige Regelungen auch für die Außer-Haus-Verpflegung zu schaffen. Diese speziellen Vorschriften sind in der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) festgelegt.

Wichtig zu wissen: Wenn in einem Außer-Haus-Verpflegungsbetrieb ökologische Zutaten verwendet werden, müssen diese Zutaten von einem zertifizierten Bio-Unternehmen stammen, der die Anforderungen der europäischen Bio-Verordnung 2018/848 erfüllt. Diese Bio-Zutaten müssen auf Speisekarten oder anderen Werbematerialien, auf Webseiten und Social Media Accounts des Unternehmens gemäß den Vorgaben in der Bio-AHVV gekennzeichnet werden.

Ausnahmen der Zertifizierungspflicht

Kindertageseinrichtungen und Schulen, die Lebensmittel selbst in eigenen Küchen für den Eigenbedarf zubereiten, sind nicht generell zertifizierungspflichtig. Eine Zertifizierung gemäß der Bio-Außer-Haus-Verpflegungsverordnung (Bio-AHVV) ist nur erforderlich, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das AHV-Kennzeichen verwenden.
Lebensmitteleinzelhändler die lediglich vorverpackte oder lose Bio-Erzeugnisse an Endverbraucher verkaufen zählen nicht zu Betrieben der Außer-Haus-Verpflegung. Für diese gelten andere Bestimmungen. Bietet ein Lebensmitteleinzelhändler zusätzlich in seinem Geschäft ökologische zubereitete Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr an, so zählt dieser Bereich als Außer-Haus-Verpflegung und unterliegt den Vorgaben der AHV-Verordnung.

Restaurant mit schwarzen Tischen und Speisekarten. Im Hintergrund Theke und Flaschen im Kühlschrank

Meldung und Kontrolle

Bevor ein Außer-Haus-Verpflegungsbetrieb Bezeichnungen wie “bio” verwenden oder den Bio-Anteil auf der Speisekarte oder anderen Werbematerialien angeben darf, muss sich das Unternehmen beim LAGeSo Berlin melden. Diese Meldung erfolgt gemäß § 10 der Bio-AHVV.
Wie funktioniert die Meldung beim LAGeSo Berlin nach § 10 der Bio-AHVV? Für die Meldung können Sie das folgende Formular verwenden, welches Sie anschließend an oekokontrolle@lageso.berlin.de senden können.

Um am Kontrollverfahren teilzunehmen, muss das Unternehmen einen Vertrag mit einer in Deutschland zugelassenen privaten Kontrollstelle abschließen. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich das Unternehmen, die Vorgaben der Bio-AHVV einzuhalten. Jedes Unternehmen wird mindestens einmal jährlich von der beauftragten Kontrollstelle überprüft, um sicherzustellen, dass es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Kontrollen finden unangekündigt statt.

  • Meldeformular Bio AHVV

    PDF-Dokument (124.2 kB)

  • ANLAGE 1 Angaben zu Betriebseinheiten nach Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

    PDF-Dokument (96.4 kB)

Ablauf einer Bio-AHVV Zertifizierung in fünf Schritten dargestellt

Der Weg zum Bio-AHVV Zertifikat

Kennzeichnung des Bio-Anteils

Wie kann der Bio-Anteil in der Speisekarte gekennzeichnet werden? Ein Unternehmen darf den Bio-Anteil seiner Speisen nur kennzeichnen, wenn es zuvor von einer zugelassenen Kontrollstelle geprüft wurde und eine Zertifizierung für eine der folgenden Kategorien erhalten hat. Die Auszeichnung des Bio-Anteils muss durch die offiziellen Bio-AHV-Kennzeichen erfolgen, die auf dem Biozertifikat basieren. Es gibt drei mögliche Auszeichnungen für den Bio-Anteil:
  • Bronze: für einen Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent,
  • Silber: für einen Bio-Anteil von 50 bis 89 Prozent,
  • Gold: für einen Bio-Anteil von 90 bis 100 Prozent.
Bronze 20-49 %, Silber 50-89 %, Gold 90-100 %. Kategorien der Bio-AHVV.

Kennzeichnung von Bio-Zutaten

Was ist bei der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und/oder Bio-Erzeugnissen zu beachten?
Stellt ein Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung ein Erzeugnis aus Bio-Zutaten her, werden nur die eingesetzten Bio-Zutaten mit einem Hinweis auf die biologische Produktion gekennzeichnet.

Spaghetti mit Pesto aus Bio-Zutaten —> Alle Zutaten im Pesto sind biologisch.

Spaghetti mit Pesto aus Bio-Basilikum —> Nur das Basilikum im Pesto ist biologisch.

ACHTUNG: Nur Zutaten, die von einem Bio-zertifizierten Lieferanten, aus dem Lebensmitteleinzelhandel oder vergleichbaren Einkaufsstätten, wie Märkten, Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen stammen dürfen mit einem Bio-Hinweis versehen werden.

Die Kennzeichnung kann allgemein zusammengefasst werden:
„Wir verwenden ausschließlich Bio-Zutaten“ oder „Alle unsere hergestellten Erzeugnisse sind biologisch“

Die Kennzeichnung kann speziell in Produktgruppen zusammengefasst werden:
„Wir verarbeiten nur Gemüse aus ökologischem Anbau“ oder „Wir verwenden ausschließlich Bio-Nudeln“

Die Kennzeichnung darf speziell für eine Speise zusammengefasst gekennzeichnet werden:
„Spaghetti Bolognese aus Bio-Zutaten“ oder „Gin Tonic ausschließlich aus biologischen Zutaten“

Wie sollte die Bio-Kennzeichnung auf der Speisekarte aussehen?

Die Kennzeichnung sollte nicht auffälliger als die Bezeichnung der anderen Zutaten sein. Ein Beispiel für die richtige Kennzeichnung:

Falsch: Wir verwenden ausschließlich Bio -Reis

Richtig: Wir verwenden ausschließlich Bio-Reis

Außerdem muss das Unternehmen eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in leicht zugänglicher Form bereitstellen. Alternativ kann auch eine Nicht-Bio-Zutatenübersicht bereitgestellt werden, die dann jedoch keine Bio-Zutaten enthalten darf.
Wenn eine Zutat aus mehreren Bestandteilen besteht, ist es nicht notwendig, jede einzelne Zutat aufzulisten.

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(für alle Dienstgebäude)
Postfach 31 09 29
10639 Berlin

Herr Dirk Scholz
Mo – Fr. 9:00 – 16:00 Uhr