Staatliche Prüfung

Die Ausbildung wird nach dreimonatiger Ausbildungszeit mit einer staatlichen Prüfung beendet. Die Prüfung umfasst einen praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil. Die Prüfung wird in der Schule abgenommen, in der der Prüfling ausgebildet wurde.

Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
  2. eine Bescheinigung des Leiters des Lehrgangs über die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang
  3. das Berichtsbuch,
  4. bei Wiederholungsprüfungen der Nachweis, dass der Prüfling den Auflagen des Prüfungsausschusses nachgekommen ist.

Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung und die Prüfungstermine werden in der Regel bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn dem Prüfling ausgehändigt.

Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die Inhalte der Prüfung, der Ablauf, und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) erfolgreich abgeschlossen wurde.

Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, die schriftliche Aufsichtsarbeit und jedes Prüfungsfach des mündlichen Teils der Prüfung können einmal innerhalb eines halben Jahres nach dem Tage der nichtbestandenen Prüfung wiederholt werden.

Im Falle des krankheitsbedingten Rücktrittes von einer Prüfung ist unverzüglich ein ärztliches Attest dem Landesamt vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht.