Vergütung für die Leistungen gemäß SGB IX

Nach § 123 Absatz 1 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe zur Übernahme der Vergütung für die zu erbringenden Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Leistungserbringer oder seinem Verband eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht.

Die Vergütungen werden prospektiv, das heißt vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart ohne nachträglichen Ausgleich von Gewinnen und Verlusten. Sie müssen leistungsgerecht sein und bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung eine bedarfsgerechte Hilfe ermöglichen.

Die Vergütungen wurden gemäß § 22 Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe als Eckpunkte zur weiteren Verhandlung dargestellt. Dieser Verhandlungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aktualisierung erfolgt nach Abschluss der Verhandlungen.

Bis zur vollständigen Umstellung auf das neue System haben die Vertragsparteien eine Übergangsregelung vereinbart. In § 39 Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe wurde hierzu vereinbart, dass für eine Übergangszeit von zwei Jahren die alten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen über den Abschluss eines SGB IX-Mantelvertrages weiter Gültigkeit behalten sollen.

Übersicht über vereinbarte Vergütungen
Alle aktuell vereinbarten Vergütungen (Preise) der einzelnen Leistungen finden Sie hier.

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