Kosten der Unterkunft - Fragen und Antworten

FAQ

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasst auch den Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten in angemessener Höhe. Auf dieser Seite werden gängige Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme von Wohnkosten beantwortet.

Fragen und Antworten - Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung

  • Welche Aufwendungen werden für Unterkunft und Heizung berücksichtigt?

    Es werden nur die sogenannten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen bei Mietwohnungen die Bruttokaltmiete (das heißt Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten), die Heizkosten inklusive der Kosten für zentral bereitgestelltes Warmwasser sowie sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen, zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Kabelgebühren oder ein im Mietvertrag vereinbartes Nutzungsentgelt für die Küchenmöbel. Ebenfalls dazu gehören einmalig anfallende Nachzahlungen im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Weitere Nebenkosten, zum Beispiel für einen Pkw-Stellplatz, werden nicht übernommen.

    Zu den tatsächlichen Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum gehören Schuldzinsen und dauernde Lasten, Grundsteuern und andere öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie umlagefähige Betriebs-, Heiz- und Warmwasserbereitungskosten. In besonderen Einzelfällen können auch Tilgungsleistungen dazu gehören.

  • Welche Kosten einer Wohnung sind angemessen?

    Richtwerte für Bruttokaltmiete und Grenzwerte für Heizkosten

    Aktuell gelten aufgrund der Verordnung zum vereinfachten Zugang zur sozialen Sicherung, welche aufgrund der Corona-Pandemie erlassen wurde, die tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterkunft und die Heizung als angemessen. Das heißt es werden die vollen Mietkosten berücksichtigt. Damit soll verhindert werden, dass sich Menschen in dieser Ausnahmesituation auch noch Sorgen um ihre Wohnung machen müssen und vor Obdachlosigkeit geschützt werden.

    Diese Regelung gilt für alle Leistungszeiträume seit dem 01.03.2020 noch bis 31.12.2022.

    Sie gilt nicht für die Fälle, wo bereits vor dem 01.03.2020 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt werden, die Kosten also bereits gesenkt waren, als die Pandemie begann.

    Grundsätzlich werden Wohnkosten nur in angemessener Höhe übernommen. Bei der Beurteilung, ob die Kosten für eine Wohnung angemessen sind, werden die Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete plus Betriebskosten) und die Kosten für Heizung (einschließlich der Kosten für zentrale Warmwasserbereitung) heran­gezogen. Die Höhe der Richt- und Grenzwerte richtet sich nach der Anzahl der in einer Bedarfs­gemeinschaft lebenden Personen. Die Größe der Wohnung allein hat bei der Beurteilung, ob es sich um eine ange­messene Wohnung handelt, keine Bedeutung.

    Wichtig:

    Die Prüfungen der Angemessenheit der Bruttokaltmiete und der Angemessenheit der Heizkosten erfolgen getrennt voneinander. Es gibt also Richtwerte für Brutto­kalt­mieten und sogenannte Grenzwerte für Heizkosten. Abgesehen von klar definierten Sonderfällen darf bei Abschluss von neuen Mietverträgen keiner der beiden Werte überschritten werden. Die Richtwerte für die Brutto­kaltmiete und die Grenzwerte für die Heizung sind in Tabellen zusammen­gefasst. Links zu den Tabellen finden Sie am Ende dieses Abschnitts. Sollte Ihr Heizenergie­träger in der Grenzwerttabelle nicht aufgeführt sein, können Sie den für Sie geltenden Grenzwert für Ihre Heizkosten bei Ihrem zuständigen Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erfragen.

    Erfolgt die Warmwassererzeugung in Ihrer Wohnung dezentral (zum Beispiel per Durchlauferhitzer), wird der Heizkostengrenzwert um einen entsprechenden Abschlag verringert. In diesen Fällen übernimmt das für Sie zuständige Jobcenter, Sozialamt oder das LAF auf Antrag die Kosten für die Warmwasserzubereitung im Rahmen einer sogenannten Mehrbedarfsgewährung.
    Auch die Kosten für feste Brennstoffe (wie zum Beispiel Holz oder Kohle) und für die Nutzung einer Nachtspeicherheizung werden übernommen.

Fragen und Antworten - Härtefälle und Sonderregelungen

Fragen und Antworten - Folgen unangemessen hoher Mietkosten

  • Was ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen und ein Umzugsvermeidungszuschlag?

    Falls bei bereits bestehenden Mietverträgen die Kosten der Bruttokaltmiete oder die Kosten für die Heizung über den zulässigen Richt- beziehungsweise Grenzwerten liegen, findet zunächst ein sogenannter Wirtschaftlichkeitsvergleich statt. Hierfür werden die tatsächlichen Kosten der Bruttokaltmiete und die Heizkosten denjenigen Kosten gegenübergestellt, die nach einem Umzug anzuerkennen wären. Übersteigen die tatsächlichen Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung nicht die Summe der angemessenen Aufwendungen (Richtwert sowie gegebenenfalls zuzüglich eines Härtefallzuschlags) zuzüglich eines Umzugsvermeidungszuschlags von 10 Prozent, ist von einem Kostensenkungsverfahren abzusehen.
    Auch mit einem Wohnungswechsel entstehende zusätzliche Kosten (zum Beispiel Umzugskosten) werden in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbezogen.
    So werden Umzüge verhindert, die wirtschaftlich keinen Sinn ergeben.

  • Was müssen Sie tun, um Kosten zu senken?

    Übersteigen die Kosten für Unterkunft und Heizung Ihrer aktuellen Wohnung die zulässigen Werte (siehe Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen), wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Leistungsberechtigte haben in der Regel sechs Monate Zeit, ihre Mietkosten zu senken. Während dieses Zeitraums wird die tatsächliche Wohnungsmiete vom Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Leistungsempfangenden trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen keine günstigere Wohnung gefunden haben, kann der Zeitraum verlängert werden. Von intensiven Suchbemühungen ist auszugehen, wenn pro Woche mindestens zwei anerkennungsfähige Nachweise zur Wohnungssuche vorgelegt werden können. Folgende Unterlagen sind zum Nachweis der Suchbemühungen geeignet:

    • Einladungsschreiben von Vermietern oder Hausverwaltungen zu Besichtigungsterminen,
    • Bestätigung über eine Bewerbung bei Wohnungsgesellschaften,
    • bei öffentlichen Besichtigungsterminen Angabe von Adresse der Wohnung, Ansprechpartner für die Wohnung, Datum und Uhrzeit des Besichtigungstermins (handschriftliche Notiz der leistungsberechtigten Person),
    • sofern aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme keine Unterlagen vorliegen: Angabe von Wohnungsunternehmen, Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner für die Wohnung (handschriftliche Notiz der leistungsberechtigten Person) sowie
    • Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins für besonderen Wohnraumbedarf.

    Ein Umzug in eine günstigere Wohnung ist nur eine Möglichkeit zur Senkung der Wohnkosten. Die Brutto­kaltmiete kann zum Beispiel auch durch Unter­vermietung einzelner Räume oder durch Verhandlungen mit dem Vermieter gesenkt werden. Auch eine Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen ist möglich, um ein en Umzug zu vermeiden.
    Heizkosten können zum Beispiel durch energiesparendes Heizen und Lüften sowie durch Dämm­maßnahmen (bei selbstgenutztem Wohneigentum) gesenkt werden.
    Überschreitungen des Grenzwertes der Heizkosten können im Einzelfall als angemessen anzusehen sein, beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten oder aus im Wohnobjekt liegenden Gründen.
    Links zu Energiespar­beratungen finden Sie hier:

  • In welchen Fällen wird eine Senkung der Wohnungskosten in der Regel nicht verlangt?

    Aktuell gelten aufgrund der Verordnung zum vereinfachten Zugang zur sozialen Sicherung, welche aufgrund der Corona-Pandemie erlassen wurde, die tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterkunft und die Heizung als angemessen. Das heißt es werden die vollen Mietkosten berücksichtigt. Damit soll verhindert werden, dass sich Menschen in dieser Ausnahmesituation auch noch Sorgen um ihre Wohnung machen müssen und vor Obdachlosigkeit geschützt werden.

    Diese Regelung gilt für alle Leistungszeiträume seit dem 01.03.2020 noch bis 31.12.2022.

    Sie gilt nicht für die Fälle, wo bereits vor dem 01.03.2020 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt werden, die Kosten also bereits gesenkt waren, als die Pandemie begann.

    Von Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten kann bei

    • schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person oder eines im Haushalt lebenden nahen Angehörigen,
    • einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,
    • Alleinerziehenden mit zwei oder mehr Kindern,
    • Über-60-Jährigen mit längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen

    abgesehen werden.

    Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die in ambulant betreuten Wohnformen wohnen oder die Hilfen zur Pflege erhalten, darf ein Kostensenkungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksamt (Abteilung: soziale Wohnhilfe) vorgenommen werden.

    Soweit Ihre Mietkosten als angemessen eingestuft werden und nur aufgrund einer rechtmäßigen Mieterhöhung unangemessen werden, erfolgt keine Kostensenkung, bis sich an Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Auszug einer Person oder den persönlichen Bezügen wie Schul-/Kitabesuch Ihres Kindes) etwas ändert.

Fragen und Antworten - Umzug und Umzugsvorbereitungen

  • Was sollten Sie vor einem Umzug innerhalb Berlins beachten?

    Um sicherzugehen, dass die Mietkosten für Ihre neue Wohnung und gegebenenfalls auch die Umzugskosten übernommen werden, sollten Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung Ihres Jobcenters, Sozialamtes oder des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) einholen. Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung werden grundsätzlich übernommen, wenn sie die zulässigen Richt- und Grenzwerte nicht übersteigen und unter den Mietkosten der vorherigen Wohnung liegen beziehungsweise der Umzug erforderlich ist.

    Unter-25-jährige Leistungs¬beziehende müssen in jedem Fall vor Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung einholen.

  • Wann ist ein Umzug erforderlich?
    Erforderlich kann ein Umzug zum Beispiel sein
    • bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb von Berlin,
    • bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner oder bei Gründung einer Familie,
    • bei Aufnahme eines pflegebedürftigen, behinderten oder schwer erkrankten Angehörigen,
    • bei drohender Wohnungslosigkeit aufgrund einer durch den Vermieter oder die Vermieterin ausgesprochene rechtmäßige Kündigung
    • bei gesundheitlicher Gefährdung oder
    • wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse.

    Grundsätzlich nicht erforderlich ist hingegen der Auszug eines jungen Erwachsenen wegen Erreichens der Volljährigkeit. Auch der Wunsch nach einem Wechsel der Wohngegend begründet regelmäßig keinen Anspruch auf einen Umzug.

  • Welche Folgen hat eine nicht vorher eingeholte Zusicherung?

    Wenn die Miete der neuen Wohnung höher ist als die der bisherigen Wohnung und der Umzug nicht als erforderlich eingestuft wird, werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II in Zukunft lediglich Kosten in Höhe der Aufwendungen für die bisherige Wohnung übernommen, sofern diese angemessen waren. Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen werden ohne vorherige Zusicherung nicht übernommen.

  • Was müssen Unter-25-Jährige beachten?

    Unter-25-jährige Leistungsberechtigte müssen die Zusicherung des Jobcenters, Sozialamtes oder des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zur Übernahme der Umzugs- und Mietkosten grundsätzlich vor Abschluss eines Mietvertrages einholen. Die Zusicherung wird bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur in Ausnahmefällen erteilt, beispielsweise

    • wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann,
    • wenn der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    • wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund (zum Beispiel Maßnahme für betreutes Wohnen, „Rauswurf“ aus der elterlichen Wohnung) vorliegt.
  • Wer ist zuständig für die Erteilung der Zusicherungen im Zusammenhang mit einem Umzug?

    Innerhalb des Landes Berlin ist dies das Jobcenter oder Sozialamt, das auch Ihre bisherigen Leistungen bewilligt hat, also in der Regel das Jobcenter oder Sozialamt Ihres Wohnbezirks. Sollten Sie Leistungen vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erhalten, ist die Zusicherung durch dieses auszustellen.

    Für Umzüge nach Berlin ist das örtlich zuständige Jobcenter oder Sozialamt Ihres zukünftigen Wohnbezirkes zuständig.

    Für Umzüge außerhalb Berlins ist das örtlich zuständige Jobcenter oder Sozialamt Ihres neuen Wohnortes zuständig.

  • Wer trägt die Kosten des Umzugs?

    Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkautionen und Genossen­schafts­anteile sowie Kosten der Auszugs- beziehungsweise Einzugsrenovierung können übernommen werden, wenn der Wohnungs­wechsel durch das Jobcenter, Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) veranlasst wurde oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Im Einzelfall werden auch unvermeidbare doppelte Mieten beim Wohnungswechsel übernommen.
    Allerdings werden diese Kosten nur übernommen, wenn das Jobcenter, Sozialamt oder LAF die Kosten­übernahme im Vorfeld zugesichert hat. Das heißt: Bevor Sie diese Kosten auslösen, müssen Sie diese bei Ihrer Leistungsstelle beantragen.

  • In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?
    Ein Umzug muss in der Regel in Selbsthilfe organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und für Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 30,00 Euro (bis zu maximal vier Personen, abhängig von der Haushaltsgröße). Kann ein Umzug aus zwingenden Gründen, zum Beispiel
    • aufgrund des Alters,
    • aufgrund einer Behinderung,
    • aufgrund unzureichender körperliche Konstitution bzw. Krankheit,
    • bei Alleinerziehenden, aufgrund des Alters und der Betreuungssituation der Kinder.

    nicht eigenständig durchgeführt werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, wird das günstigste Angebot ausgewählt.

  • In welcher Höhe werden Mietkautionen oder Genossenschaftsanteile bewilligt?

    Mietkautionen können in Höhe von bis zu drei Nettokaltmieten (das heißt Miete ohne Betriebskosten) bewilligt werden. Genossen­schafts­anteile gelten grundsätzlich bis zur Höhe der dreifachen Brutto­warmmiete als angemessen.

    Die Leistung wird in beiden Fällen als Darlehen gewährt, weil bei Auszug aus der Wohnung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution beziehungsweise der Genossenschaftsanteile besteht. Das Darlehen müssen Sie in monatlichen Raten in Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs zurückzahlen. Zur Sicherung des Darlehens muss dieser Anspruch von Ihnen an das Jobcenter, Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) abgetreten werden.

    Sollten Sie vor Auszug aus der Wohnung eigene Einkünfte beziehen und nicht mehr hilfebedürftig sein, muss der bis dahin noch nicht getilgte Restbetrag des Darlehens von Ihnen zurückgezahlt werden. Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Jobcenter, Sozialamt oder dem LAF über die Höhe der Tilgungsraten.

Fragen und Antworten - Weitere übernahmefähige Kosten

  • Werden Nachzahlungen aus Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen übernommen?

    Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen werden im Regelfall in der tatsächlichen Höhe über­nommen, wenn die Miete angemessen ist. Betriebs- und Heizkosten­nachzahlungen sind ein Bestandteil der Miete und können daher im Einzelfall dazu führen, dass Mietkosten als unan­gemessen hoch eingestuft werden.

    Nachzahlungen aus einem früheren Mietverhältnis sind zu übernehmen, sofern

    • sich die geltend machende Person zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten im Leistungsbezug befand und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung immer noch befindet und
    • der Umzug erforderlich war oder
    • der Umzug aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung erfolgte.

    Nachzahlungen aus einem bestehenden Mietverhältnis sind auch dann zu übernehmen, wenn sie zwar vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstanden sind, aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Hilfebedürftigkeit besteht.

  • Wem stehen Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen zu?

    Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen müssen dem Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) umgehend mitgeteilt werden. Sie mindern die im Rahmen der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigten Miet- oder Heizkosten und damit die Zahlungen an Sie. Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II wird das Guthaben einen Monat nach dessen Zufluss angerechnet. Nur Guthaben, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Sie aus eigener Tasche für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum gezahlt haben, werden nicht angerechnet.

  • Werden Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernommen?

    Kosten für notwendige mietvertraglich geschuldete Renovierungen und Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses können übernommen werden. Für Renovierungsmaterial sieht die AV-Wohnen auch die Gewährung von Pauschalen vor. Bei berechtigter Forderung des Vermieters können die Kosten auch bei Auszug übernommen werden.
    Kleinere Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten müssen Sie jedoch selbst bezahlen.

Fragen und Antworten - Zahlungsempfänger

  • An wen werden die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung überwiesen?

    Üblicherweise überweisen Sie selbst die Miete an den Vermieter. Die Wohnkosten werden Ihnen von Ihrer Leistungs­stelle, gegebenenfalls zusammen mit anderen Leistungen, überwiesen. Sollten Sie von Ihrem Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine direkte Zahlung Ihrer bewilligten Leistungen an den Vermieter wünschen, können Sie dies beantragen.

    Wenn Sie die bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und der Heizung nicht zur Zahlung der Miete verwendet haben oder es Anhaltspunkte gibt, dass diese Gefahr besteht, überweist das Jobcenter, Sozialamt oder das LAF die Miete direkt an Ihren Vermieter. Hierdurch soll vermieden werden, dass Mietschulden entstehen. Über die Direktzahlung an den Vermieter werden Sie rechtzeitig schriftlich informiert, um Doppelzahlungen zu verhindern.

Fragen und Antworten - Rückstände bei Miete oder Energiekosten

  • Werden Mietschulden übernommen?

    Mietschulden sollten grundsätzlich nicht entstehen, denn jede Bedarfsgemeinschaft erhält die Kosten für ihre Wohnung, sofern die Miete angemessen ist und nicht über bedarfsdeckende Einkünfte verfügt. Sollten sie im Einzelfall doch einmal anfallen, können Schulden für angemessenen Wohnraum als Darlehen – bei Sozialhilfeberechtigten gegebenenfalls auch als Beihilfe – übernommen werden, insbesondere dann, wenn Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) ist zusätzlich erforderlich, dass bereits Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht werden beziehungsweise ein solcher Anspruch besteht, aber nur noch nicht verwirklicht wurde.

    Die Übernahme von Mietschulden kann jedoch nur eine Ausnahme sein. Ihr bisheriges Verhalten im Umgang mit Schulden sowie Ihre Möglichkeiten, sich selbst zu helfen (zum Beispiel mit nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen), werden in die Entscheidung, ob die Mietschulden übernommen werden können, einbezogen. Sollten Ihre Mietschulden übernommen werden, zahlen Sie das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs ab. Nach Ende der Hilfebedürftigkeit müssen Sie den bis dahin noch nicht getilgten Restbetrag des Darlehens zurückzahlen. Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrer Leistungsstelle über die Höhe der Tilgungsraten.

    Beachten Sie bitte:

    Mietschulden für Wohnungen, deren Kosten im Rahmen des Wirtschaftlichkeits­vergleichs zu einem Kosten­senkungs­verfahren geführt haben und für die kein Mietzuschuss beantragt wurde, können nicht übernommen werden.

  • Werden Energiekostenrückstände übernommen?

    Die Übernahme von Energiekostenrückständen kann als Darlehen erfolgen, soweit die Energieversorgung gefährdet beziehungsweise bereits eingestellt ist.
    Sie kann jedoch nur eine Ausnahme sein. Ihr bisheriges Verhalten im Umgang mit Schulden sowie Ihre Möglichkeiten, sich selbst zu helfen (zum Beispiel mit nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen), werden in die Entscheidung, ob die Rückstände übernommen werden können, einbezogen. Sollten Ihre Energiekostenrückstände übernommen werden, zahlen Sie das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs ab. Nach Ende der Hilfebedürftigkeit müssen Sie den bis dahin noch nicht getilgten Restbetrag des Darlehens zurückzahlen. Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrer Leistungsstelle über die Höhe der Tilgungsraten.

Fragen und Antworten - Mietrechtsberatung

  • Wann werden die Kosten für eine Mietrechtsberatung übernommen?

    Wenn ein mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht, werden anfallende Mitgliedsbeiträge für eine Mieterorganisation übernommen. Bei Vorliegen eines mietrechtlichen Beratungsbedarfs stellt die Leistungsstelle (Jobcenter, Sozialamt oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine Kostenübernahmeerklärung aus. Mit der mietrechtlichen Beratung soll sichergestellt werden, dass nur rechtmäßige Forderungen des Vermieters beziehungsweise des Heizenergieversorgers als Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe gezahlt werden und insbesondere ungerechtfertigte Kündigungen vermieden werden. Ein Beratungsbedarf besteht insbesondere in folgenden Fällen:

    • Überprüfung von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, wenn Zweifel an deren Rechtsmäßigkeit bestehen
    • Bedarf nach Energieberatung
    • Mietmängel (zum Beispiel Schimmel)
    • Ansprüche der Mieterin oder des Mieters auf Schadenersatz (zum Beispiel Folgeschäden durch Wasserrohrbruch – Renovierung, Möbel)
    • Forderung von Schadenersatz durch den Vermieter (zum Beispiel wegen angeblicher Schäden durch den Leistungsberechtigten
    • Mieterhöhungen, soweit der Verdacht besteht, dass diese unrechtmäßig sein könnte
    • Verdacht auf Mietwucher, Mietpreisüberhöhung, Verdacht auf Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse oder andere Vorschriften (z.B. dem MietenWoG (Mietendeckel)
    • Modernisierungsmaßnahmen
    • Beendigung des Mietverhältnisses (zum Beispiel aufgrund Kündigung durch den Vermieter oder die Mieterin beziehungsweise den Mieter)
    • Beratung über den Umfang von Renovierungsleistungen (zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Auszugsrenovierung)
    • Fragen rund um die Mietkaution

    Während der rechtlichen Prüfung/Durchsetzung der zivilrechtlich unwirksamen Mietvereinbarungen sowie unrechtmäßigen Mietforderungen wird von Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten abgesehen.