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Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen nach Ziffer 3.4 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen) hier: Wirtschaftlichkeitsberechnung

vom 05. Dezember 2022

1 – Grundsatz

(1) Gemäß § 22 Absatz 1 SGB II und § 35 Absatz 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt soweit sie angemessen sind. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist dabei Rechnung zu tragen.
Gemäß Senatsbeschluss 226/2022 vom 22.03.2022 sollen die Sozialleistungsbehörden bei wohnungslosen Menschen dem Abschluss eines Mietvertrags für eine angemessene Wohnung entsprechend der AV Wohnen mit Bezug auf den Mietspiegel zustimmen, sofern die Mietkosten die tatsächlichen Kosten der Unterbringung auf Tagessatzbasis unterschreiten.
Die bisherigen Regelungen der Ziffer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen werden daher auf Bedarfsgemeinschaften mit weniger als fünf Personen ausgeweitet.
Nach Nummer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen kann mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen oder der Fachstelle für Wohnungsnotfälle bei wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Bedarfsgemeinschaften, insbesondere mit Kindern, bei einer Neuanmietung von Wohnraum einer Überschreitung der als angemessen festgelegten Richtwerte zugestimmt werden, soweit nachgewiesen wird, dass trotz intensiver Wohnungssuche und Berücksichtigung eines Zuschlages nach Nummer 3.4 Absatz 1 der AV-Wohnen von bis zu 20 vom Hundert innerhalb von sechs Monaten kein angemessener Wohnraum gefunden wurde und dadurch kostenintensivere gewerbliche oder kommunale Unterbringung beendet oder vermieden wird. Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen.

(2) In Ergänzung zu Nummer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen wird hierzu die durchzuführende Wirtschaftlichkeitsberechnung festgelegt:

2 – Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches

(1) Für die von Wohnungslosigkeit bedrohten oder bereits wohnungslosen Familien wird pauschal ein weiterer Leistungsbezug von 36 Monaten prognostiziert. Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist daher ein Vergleich der voraussichtlichen Kosten für die kommenden 36 Monate durchzuführen.

Dafür wird die Summe der voraussichtlichen Kosten der gewerblichen Unterbringung für weitere sechs Monate (Kostensatz x Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft x 30 Kalendertage x 6 Monate) und der angemessene Richtwert der betroffenen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des Neuvermietungszuschlages von 20 vom Hundert nach Nummer 3.4 Absatz 1 der AV-Wohnen für weitere 30 Monate (K1) verglichen mit dem zu berücksichtigenden Bruttokaltmietwert des vorgelegten Wohnungsangebotes für 36 Monate (K2).

(2) Sind bei einem Vergleich der Ergebnisse nach Absatz 1 die voraussichtlichen Kosten ohne Auszug aus der Unterkunft höher als die voraussichtlich entstehenden Kosten der Unterkunft des vorgelegten Wohnungsangebotes (K1 > K2) und überschreitet die Bruttokaltmiete des neuen Wohnraums den Richtwert nach Nummer 3.2 Absatz 2 der AV-Wohnen nicht um mehr als 50 %, ist dem Wohnungsangebot zuzustimmen.

(3) Im Maximum sind die für die Unterbringung entstehenden Unterbringungskosten maßgeblich. Um Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist hierfür aus den Kosten für die vertragsgebundene Unterbringung ein einheitlicher Tagessatz zu ermitteln. Dieser beinhaltet die reinen Kosten für die Unterbringung und ist einheitlich für alle wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen, gleich ob oder in welcher Unterbringung, anzusetzen. Der zugrunde zu legende Tagessatz beruht auf den kalkulierten Tagessätzen der vertragsgebundenen Einrichtungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und liegt derzeit bei gerundet 25,00 EUR pro Person.

3 – Inkrafttreten

Die Aktualisierung des Rundschreibens tritt am 01.01.2023 in Kraft.

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