für Haushaltsvorstände und Alleinstehende
Regelsatz

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Höhe der Regelsätze zum 1. Januar 2021
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Regelbedarfsstufe 1
(Alleinstehende und Alleinerziehende)446 Euro
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für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (sogenannter Mischregelsatz)
Regelbedarfsstufe 2
(für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)401 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 3
(Erwachsene, die weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)357 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 4
373 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 5
309 Euro
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für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 6
283 Euro
Abteilung Soziales
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