Regelsatz

Regelsatz

Der Regelsatz ist eine Gesamtpauschale, die nach bestimmten Kriterien festgelegt wird und alle Kosten für den grundlegenden Lebensunterhalt abdeckt.

Höhe der Regelsätze zum 1. Januar 2019

  • für Haushaltsvorstände und Alleinstehende

    Regelbedarfsstufe 1
    (Alleinstehende und Alleinerziehende)

    424 Euro

  • für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (sogenannter Mischregelsatz)

    Regelbedarfsstufe 2
    (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)

    382 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 3
    (Erwachsene, die weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)

    339 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 4

    322 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 5

    302 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 6

    245 Euro

Beantragung eines zusätzlichen Darlehens

Um auch größere Anschaffungen von diesen Regelsätzen tätigen zu können, wie zum Beispiel
  • Bekleidung,
  • Wäsche und Schuhe,
  • Gebrauchsgüter (Waschmaschine, Kühlschrank etc.),
  • Instandhaltung der Wohnung,
  • Ausrichtung des Weihnachtsfestes, der Jugendweihe, der Konfirmation oder der Kommunion,
    müssen die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich einen Teil ihrer monatlichen Regelsatzleistungen – und einen Teil der monatlichen Regelsatzleistung von allen Angehörigen ihrer Bedarfsgemeinschaft – ansparen. Nur wenn einer der oben genannten Bedarfe unabweisbar geboten ist und auf keine andere Weise gedeckt werden kann, kann auf Antrag zusätzlich ein Darlehen gewährt werden.

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung