Regelsatz

Regelsatz

Der Regelsatz ist eine Gesamtpauschale, die nach bestimmten Kriterien festgelegt wird und alle Kosten für den grundlegenden Lebensunterhalt abdeckt.

Höhe der Regelsätze zum 1. Januar 2019

  • für Haushaltsvorstände und Alleinstehende

    Regelbedarfsstufe 1
    (Alleinstehende und Alleinerziehende)

    424 Euro

  • für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (sogenannter Mischregelsatz)

    Regelbedarfsstufe 2
    (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)

    382 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 3
    (Erwachsene, die weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen)

    339 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 4

    322 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 5

    302 Euro

  • für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

    Regelbedarfsstufe 6

    245 Euro

Beantragung eines zusätzlichen Darlehens

Um auch größere Anschaffungen von diesen Regelsätzen tätigen zu können, wie zum Beispiel
  • Bekleidung,
  • Wäsche und Schuhe,
  • Gebrauchsgüter (Waschmaschine, Kühlschrank etc.),
  • Instandhaltung der Wohnung,
  • Ausrichtung des Weihnachtsfestes, der Jugendweihe, der Konfirmation oder der Kommunion,
    müssen die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich einen Teil ihrer monatlichen Regelsatzleistungen – und einen Teil der monatlichen Regelsatzleistung von allen Angehörigen ihrer Bedarfsgemeinschaft – ansparen. Nur wenn einer der oben genannten Bedarfe unabweisbar geboten ist und auf keine andere Weise gedeckt werden kann, kann auf Antrag zusätzlich ein Darlehen gewährt werden.