Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann beim Sozialamt seines Bezirks Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Dabei können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe bewilligt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt
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Häufig gestellte Fragen zur Hilfe zum Lebensunterhalt
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Habe ich als ausländischer Staatsbürger auch einen Anspruch auf Sozialhilfe?
Ja. Auch wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben, sofern Sie weder zum Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz gehören, noch Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben und Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
In Abhängigkeit von Ihrem Aufenthaltsstatus können sich hinsichtlich des Leistungsumfangs Abweichungen ergeben. Wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen und nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, können jedoch mindestens ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege und gegebenenfalls auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen.
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Bei mir im Haushalt leben noch weitere Personen. Welchen Einfluss hat mein Sozialhilfebezug auf sie?
Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass Personen, die in einem Haushalt leben, zusammen wirtschaften. Das heißt, alle beteiligen sich entsprechend ihres Einkommens und Vermögens an den Lebenshaltungskosten. Können Sie gegenüber dem Sozialamt glaubhaft versichern, dass Sie keine derartige Unterstützung erhalten, wird Ihnen Sozialhilfe gewährt.
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Habe ich als Auszubildende oder Auszubildender Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Grundsätzlich haben Sie als Auszubildende oder Auszubildender keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn Ihre Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsföderungsgesetzes (BAFöG) bzw. nach dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie diese Hilfen auch tatsächlich erhalten.
Wenn Sie jedoch Schülerin oder Schüler einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Berufsfachschule, Auszubildende oder Auszubildender oder aber Teilnehmerin oder Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind und bei Ihren Eltern wohnen, gilt diese Ausschlussregelung nicht. Soweit sich bei Ihnen jedoch nicht ausbildungsbedingte Bedarfe (Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen) ergeben, kann Ihnen hierfür Sozialhilfe gewährt werden. In besonderen Härtefällen kann Ihnen das Sozialamt auch während Ihrer Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen gewähren.
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Erhalte ich Sozialhilfe, obwohl ich meine Notlage selbst herbeigeführt habe?
Ja, denn Sozialhilfe wird unabhängig davon gewährt, ob Sie Ihre Notlage selbst verschuldet haben oder nicht. Die Zahlung der Hilfe erfolgt jedoch nicht in voller Höhe, sondern wird als Sanktionsmaßnahme entsprechend gekürzt.
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Mein Kühlschrank ist kaputt und außerdem benötige ich neue Bekleidung. Zahlt das Sozialamt die Kosten für eine Neuanschaffung?
Nein, denn für diese Bedarfe müssen Sie monatlich kleinere Beträge aus Ihrem Regelsatz ansparen. Nur unter den oben genannten Umständen kann das Sozialamt eine zusätzliche Beihilfe gewähren, also für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
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Kann ich zusätzliche Leistungen erhalten, wenn ich meinen Bedarf trotz regelmäßiger Sozialhilfezahlung nicht decken kann?
Ja. In einem solchen Fall kann Ihnen das Sozialamt ein Darlehen gewähren, das in kleinen, aus dem Regelsatz einzubehaltenden monatlichen Raten getilgt wird.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung