Übersteigen die Kosten für die Unterkunft die zulässigen Werte und liegt kein Härtefall vor, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Leistungsberechtigte haben in der Regel sechs Monate Zeit, ihre Mietkosten zu senken.
Bei einem unangemessen hohen Verbrauch für das Heizen wird die Angemessenheit des Verbrauches erst mit der folgenden Heizkostenabrechnung erneut geprüft.
Während dieses Zeitraums werden die Wohnungsmiete beziehungsweise die Heizkosten vom Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) vollständig berücksichtigt. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Leistungsberechtigten trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen keine angemessene Wohnung gefunden haben, kann der Zeitraum verlängert werden. Von intensiven Suchbemühungen ist auszugehen, wenn pro Woche mindestens zwei anerkennungsfähige Nachweise zur Wohnungssuche vorgelegt werden können. Folgende Unterlagen sind zum Nachweis der Suchbemühungen geeignet:
- Einladungsschreiben von Vermietern oder Hausverwaltungen zu Besichtigungsterminen,
- Bestätigung über eine Bewerbung bei Wohnungsgesellschaften,
- bei öffentlichen Besichtigungsterminen Angabe von Adresse der Wohnung, Ansprechpartner für die Wohnung, Datum und Uhrzeit des Besichtigungstermins (handschriftliche Notiz der leistungsberechtigten Person),
- sofern aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme keine Unterlagen vorliegen: Angabe von Wohnungsunternehmen, Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner für die Wohnung (handschriftliche Notiz der leistungsberechtigten Person) sowie
- Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins für besonderen Wohnraumbedarf.
Ein Umzug in eine günstigere Wohnung ist nur eine Möglichkeit die Wohnkosten zu senken. Ebenso ist dies unter anderem auch durch Untervermietung einzelner Räume oder durch eine (zeitlich begrenzte) Mietsenkung durch den Vermieter oder die Vermieterin möglich.
Wichtig: Vor Abschluss eines Untermietvertrages sollte der Hauptmietende mit dem Vermietenden klären, ob die Untervermietung genehmigt wird. In manchen Fällen gibt dazu bereits der Hauptmietvertrag Auskunft.
Der Verbrauch für das Heizen kann zum Beispiel durch energiesparendes Heizen und Lüften sowie durch Dämmmaßnahmen an Fenstern und Türen gesenkt werden. Hierzu wird empfohlen, die Energieberatung der Verbraucherzentrale Berlin in Anspruch zu nehmen.
Liegen Gründe für den erhöhten Verbrauch für das Heizen vor, beispielsweise gesundheitliche, altersbedingte oder im Wohnobjekt liegende Gründe, so können auch darüber hinausgehende Verbräuche anerkannt werden.
Wird der Verbrauch als (individuell) angemessen eingestuft, werden die daraus resultierenden Kosten in voller Höhe .
Links zu Energiesparberatungen finden Sie hier: