Vorsorgevollmacht
Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird dann nicht bestellt, wenn eine gültige (Vorsorge-)Vollmacht vorliegt und die bevollmächtigte Person aktuell bereit und in der Lage ist, als Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers aufzutreten. In der Vollmacht beauftragt die/der Vollmachtgebende eine von ihr/ihm bestimmte Vertrauensperson, für sie/ihn in konkret zu bestimmenden Aufgabenkreisen zu handeln. Es gibt unterschiedliche Mustervollmachten – am Absatzende finden Sie das „Formular Vorsorgevollmacht” des für Justiz und Verbraucherschutz zuständigen Bundesministeriums.
Es wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen, zum Beispiel durch die örtliche Betreuungsbehörde oder auch durch einen Notar. Dabei werden Gebühren fällig. Bei der Betreuungsbehörde beträgt die Gebühr für die Beglaubigung 10,00 Euro, beim Notar sind die Gebühren anzufragen.
Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass Sie über keine Vertrauensperson verfügen, der sie eine Vollmacht erteilen möchten oder dass aus anderen Gründen trotz Vollmacht eine rechtliche Betreuung erforderlich wird (zum Beispiel Wegfall der/des Bevollmächtigten, ungenügende Reichweite oder Mängel der Vollmacht), ist es sinnvoll, trotz der erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Sie haben darin die Möglichkeit, bestimmte Personen als Betreuerinnen /Betreuer vorzuschlagen oder auszuschließen. Außerdem können Sie in der Betreuungsverfügung Ihre inhaltlichen Vorstellungen zur Art und Weise der Betreuungsführung beschreiben. Insbesondere, wenn gegebenfalls eine Ihnen fremde Person als Betreuer bestellt wird, ist es sehr hilfreich, wenn die betreuende Person Ihre Vorstellungen erfährt, die Sie ihr aufgrund Ihres Gesundheitszustandes dann gegebenfalls nicht mehr ausreichend persönlich deutlich machen können. Am Absatzende finden Sie das „Formular
Betreuungsverfügung“ des für Justiz zuständigen Bundesministeriums.
Patientenverfügung
Damit können Sie im Fall einer künftigen Entscheidungsunfähigkeit festlegen, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden möchten. Eine Patientenverfügung muss aber grundsätzlich jeder nach seinen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit für sich selbst erstellen. Es wird empfohlen, sich durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person oder Organisation beraten zu lassen, um sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und Widersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen zu vermeiden.
Es gibt unterschiedliche Mustervollmachten – am Absatzende finden Sie Informationen und Textbausteine zum Thema „Patientenverfügung“ des für Justiz und Verbraucherschutz zuständigen Bundesministeriums.
Über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten informieren Sie die örtlich zuständigen Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde in Ihrem Bezirk. Diese beraten Vorsorgebevollmächtigte und ehrenamtlich Betreuende bei Bedarf auch bei der Ausübung ihrer Aufgaben.