Der Gesetzgeber versucht u. a. mit dem Betreuungsrecht diese Menschen vor allem rechtlich zu schützen und zu unterstützen. Wirksam ist insbesondere die Möglichkeit, einen Betreuer zu bestellen, der die Angelegenheiten solcher Menschen regelt. Viele Menschen wollen sich aber von ihren nächsten Angehörigen und vertrauten Freunden helfen lassen und setzen deshalb auf private Vorsorge. Sie fertigen Patientenverfügungen, in denen sie den Umgang mit medizinischen und pflegerischen Fragen vorab entscheiden. Hier geht es um die Frage, WAS geschehen soll.
Die Frage, WER handeln soll, wird hingegen über die sog. Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung geregelt. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung nur relevant, wenn ein amtlich zu bestellender Betreuer notwendig wird, wenn also das Gericht feststellt, dass rechtliche Hilfe notwendig und geboten ist. Das Gericht wird bei einer vorhandenen Betreuungsverfügung versuchen, die Wünsche des Betroffenen, wer Betreuer werden soll, zu prüfen und zu berücksichtigen. Es wird aber vor allem klären, ob tatsächlich Hilfe und Betreuung notwendig sind.
Die Vorsorgevollmacht hingegen setzt bereits früher ein. Sie kann schon genutzt werden, wenn der Vollmachtgeber selbst noch handeln kann und auch will. Sie ist im Grunde eine Übertragung seiner Rechte auf eine andere Person, damit diese für ihn rechtlich wirksam handeln kann. Sie kann nur einzelne Bereiche betreffen, aber auch allumfassend Wirkung entfalten; man spricht dann von einer Generalvollmacht.