Mit der Änderung des Waffengesetzes ändern sich auch die Vorschriften zur Waffenlagerung.
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist.
Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017. Lediglich die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen.
Darüber hinaus ist das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist also das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes.
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Jeder Waffenbesitzer – also auch der Besitzer von Gas-/Schreckschuss-, Hieb- oder Stoßwaffen – muss seine Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Unbefugter, also z.B. auch Minderjährige, gesichert sind (Verschließen der Waffen in der Wohnung in sicheren Behältnissen, kein offenes Liegenlassen in Kraftfahrzeugen, kein unbeaufsichtigtes Ablegen etc.).
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich nur in geeigneten Sicherheitsschränken (siehe unten Merkblatt Aufbewahrung) aufbewahrt werden.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten drohen Geldbußen und die Einziehung der Waffen. Vorsätzliche Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften können auch als Straftat geahndet werden, wenn dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des Zugriffs Dritter verursacht wird.
Der Verlust von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist unverzüglich mit der >>Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt bei Verlust von Erlaubnisurkunden oder Munition.
Außerdem haben Personen, die erlaubnispflichtige Waffen/Munition besitzen oder eine Besitzerlaubnis beantragen, der Behörde auch ohne besondere Aufforderung die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen/Munition nachzuweisen (“Bringschuld” des Waffenbesitzers). Dieser Nachweis ist vom Antragsteller vor Erteilung der Besitzerlaubnis einzureichen.
Darüber hinaus werden im Interesse einer wirksamen Überwachung der Pflichten zur sicheren Aufbewahrung verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung zugelassen. Hiervon wird die Behörde im erforderlichen Rahmen Gebrauch machen, der Waffenbesitzer hat der Behörde hierzu Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Gegenstände aufbewahrt werden.
Sollten Schusswaffen zu vernichten sein, können diese auf jedem Polizeiabschnitt zur Vernichtung abgegeben werden.