Waffenrecht - Übersicht

Erlaubnisfreie Waffen

  • Reizstoffsprühgeräte
    Symbole BKA und PTB für Reizstoffsprühgeräte

    Reizstoffsprühgeräte sind Gegenstände zum Versprühen / Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen.

    Sie dürfen ab 14 Jahren erlaubnisfrei besessen werden, wenn die Geräte eines der amtlichen Prüfzeichen tragen.

    Bei Reizstoffsprühgeräten ohne Zulassungs- oder Prüfzeichen handelt es sich um verbotene Waffen!

  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
    PTB-Zeichen im Kreis

    „Der Erwerb und Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen (Fachbegriff: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; abgekürzt: SRS-Waffen) mit PTB-Zulassungszeichen (siehe Abbildung, festgestellt durch die PTB) ist ab 18 Jahren frei.

    Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten Kleinen Waffenschein besitzen.

    Anträge dafür können bei den Polizeiabschnitten abgeholt und auch dort zur Antragstellung abgeben werden. Eine bequeme Antragstellung per E-Mail ist ebenfalls möglich.

    Für die Beantragung des “Kleinen Waffenscheins” ist die Vorlage der Waffe(n) nicht erforderlich.

    Erteilungsvoraussetzungen für einen solchen Waffenschein sind außer dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Diese ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn Vorstrafen vorliegen oder Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht.

    Wer die Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss stets auch den erteilten “Kleinen Waffenschein” und seinen gültigen Personalausweis oder Pass mitführen. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
    Die Waffe ist verdeckt zu führen (Auflage gem. § 9 Abs. 1 und 2 WaffG). Ein Verstoß gegen diese Auflage ist ebenfalls bußgeldbewährt und kann eine Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie den Widerruf des kleinen Waffenscheins nach sich ziehen.

    Der Erwerb und bloße Besitz von zugelassenen Gas- und Schreckschusswaffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück (eigenes befriedetes Besitztum) ist erlaubt.

    Ein Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffe/Waffen.

    p=. Das Schießen in der Öffentlichkeit ist allerdings auch mit einem erteilten “Kleinen Waffenschein” verboten.

    p=. Das gilt auch an Silvester!

    Wenige gesetzliche Ausnahmen für das Schießverbot sind abschließend im § 12 Abs. 4 Waffengesetz geregelt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.

    Für Gas- und Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen gilt die Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflicht.

  • Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
    F im Fünfeck

    Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist ab 18 Jahren erlaubt, wenn

    • die Geschossbewegungsenergie nicht über 7,5 Joule liegt und
    • die Waffe mit einem F im Fünfeck (siehe Abbildung) gekennzeichnet ist, oder
    • die Waffe vor dem 1.1.1970 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. vor dem 2.4.1991 im Beitrittsgebiet in den Handel gebracht wurde.

    So genannte „Gotcha“-Waffen und „SoftAir“-Waffen (sofern die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule liegt) sind analog zu behandeln. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist der Waffenschein erforderlich.

    Seit 1. April 2008 gilt im Waffenrecht wieder die Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule (wichtig vor allem für die Soft-Air-Waffen). Der Gesetzgeber hatte den Grenzwert im Jahr 2003 auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Die Geschossenergiegrenze wurde daher auf 0,5 Joule angehoben.

  • LEP-Waffen und Waffen im Kaliber 4 mm

    LEP-Waffen sind ehemals „scharfe“ Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgearbeitet wurden und hierzu mit einer „Luftenergiepatrone“ (LEP) ausgerüstet wurden. Sie sind mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sind diese Waffen nunmehr wie die ursprünglichen (scharfen) Waffen einzustufen und unterliegen somit der Waffenbesitzkartenpflicht, für die ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss.

    Gleiches gilt für Waffen, deren Geschossenergie unter 7,5 Joule liegt und ein F im Fünfeck tragen (z. B. Kaliber 4mm M 20), sofern diese aus erlaubnispflichtigen scharfen Waffen umgearbeitet wurden. Hier galt bereits schon die Waffenbesitzkartenpflicht, jetzt ist lediglich ein Bedürfnis glaubhaft zu machen.

    Im Original hergestellte Waffen fallen nicht unter die Erlaubnispflicht (LEP) bzw. es muss kein Bedürfnis nachgewiesen werden.