Verkehrsstraftaten

Paragraph

Bei der Teilnahme am Straßenverkehr kann es bei der Missachtung von Verkehrsvorschriften zur Verwirklichung von Verkehrsstraftaten kommen.
Diese können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Deliktsformen/Beispiele für Straftaten i. Z. m. dem Straßenverkehr

Verkehrsstraftaten sind zum Beispiel:

  • § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • § 240 StGB Nötigung (soweit während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge als Nötigungsmittel eingesetzt oder Fahrzeugführer durch andere Verkehrsteilnehmer beim Führen von Fahrzeugen genötigt werden)
  • § 267 StGB Urkundenfälschung (soweit unverfälschte Fahrzeugkennzeichen an anderen Fahrzeugen angebracht werden oder Veränderungen am Versicherungs-kennzeichen vorgenommen werden, um den Eindruck der Gültigkeit zu erwecken)
  • § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen (soweit die Aufzeichnung mit einer Kfz-Führung in Verbindung steht)
  • § 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
  • § 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
  • § 315e StGB Schienenbahnen im Straßenverkehr
  • § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
  • § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch
  • § 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
  • § 22b StVG Missbrauch von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs.1, Nr. 2)
  • § 6 PflVG Verstoß Pflichtversicherungsgesetz
  • § 9 AuslPflVG Verstoß Pflichtversicherungsgesetz für ausländische Fahrzeuge

Im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen zählen dazu auch:

  • § 222 StGB Fahrlässige Tötung
  • § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
  • § 317 StGB Fahrlässige Störung von Telekommunikationsanlagen (Abs. 3)
  • § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
  • § 324 StGB Fahrlässige Gewässerverunreinigung (Abs. 3)

Anzeigenerstattung/Bearbeitung und Abgabe

Strafanzeigen können grundsätzlich bei den Polizeiabschnitten erstattet werden, in dringenden Notfällen steht der polizeiliche Notruf 110 zur Verfügung.
Die Strafanzeigen werden bei den Verkehrsermittlungsdiensten (VED) der örtlichen Polizeidirektionen abschließend bearbeitet und dann an die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft Berlin abgegeben.