Ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde des Wohnsitzes des Antragstellers einzureichen (die Berliner Waffenbehörde ist ausschließlich für die mit Hauptwohnsitz in Berlin amtlich gemeldeten Bürger zuständig).
Kfz-Brände vor der JVA Plötzensee: Hinweisportal geschaltet
Am 7. Juni und 3. September 2024 brannten vor der JVA Plötzensee am Friedrich-Olbricht-Damm mehrere Fahrzeuge. In Zusammenhang mit den beiden Taten existieren zwei Videos, auf denen jeweils ein Mann zu sehen ist, bei dem es sich um ein und dieselbe Person handeln könnte. Der mutmaßliche Täter nutzte als Fluchtfahrzeug einen gemieteten E-Scooter. Für Hinweise und Tatbeobachtungen hat unser LKA ein Hinweisportal eingerichtet.
Waffenrecht - Anträge, Anzeigen und Formulare
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Waffenbesitzkarte
Die Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Erlaubnisumfang.
Neben den Gebühren für die Bearbeitung des Antrags werden alle drei Jahre Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit erhoben.
Weitere Gebühren sind für die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses zu entrichten, die bei Sportschützen nach fünf bzw. jeweils 10 Jahren durchzuführen ist.
Auch für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten.
Standard Waffenbesitzkarte -grün-
Waffenbesitzkarte für Sportschütz*innen (gelb)
Waffenbesitzkarte für Sammler*innen und Sachverständige (rot)
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Bescheinigung für Sportschützen
Bescheinigung für Sportschützen über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen gem. § 14 Abs. 2-4 WaffG.
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Erwerbs-/Überlassungsanzeige
Der Erwerb von Waffen aufgrund einer Erwerbserlaubnis bzw. das Überlassen ist mit folgenden Formularen bei der Waffenbehörde (innerhalb von 14 Tagen nach Erwerb/Überlassen) anzuzeigen:
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Waffenschein
Der Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe außerhalb befriedeten Besitztums. Er wird auf höchstens drei Jahre beschränkt.
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Kleiner Waffenschein
Bevor Sie sich entschließen, einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zu stellen, bitten wir Sie, die hier
verlinkten Hinweise zum kleinen Waffenschein sowie die Präventionshinweise zur Schutzbewaffnung zur Kenntnis zu nehmen.
Darüber hinaus weisen wir auf die folgend verlinkten, sehr empfehlenswerten Informationen der Berliner Polizei zum Thema verhaltensorientierte Gewaltprävention hin, die sich unter anderem mit dem Umgang mit Aggression und Gewalt im öffentlichen Raum befasst.Neben den Gebühren für die Bearbeitung des Antrags werden alle drei Jahre Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit erhoben.
Alle Informationen zu Voraussetzungen und Kosten erhalten Sie auf der Informationsseite bei der Antragstellung.
Aufgrund der Antragszahlen zur Erteilung von “Kleinen Waffenscheinen” müssen Sie mit einer verlängerten Bearbeitungszeit rechnen.
Die Waffenbehörde wird sich je nach Bearbeitungsstand und Notwendigkeit unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen.
Damit die Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden können, wird darum gebeten, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zu Bearbeitungsständen Abstand zu nehmen.
Ihre Waffenbehörde dankt für Ihr Verständnis.
Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, den Antrag online zu versenden oder auszudrucken, können Sie das Formular auch bei Ihrem Polizeiabschnitt erhalten und unter Vorlage des Personalausweises dort abgeben.
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Waffenhandelserlaubnis
Eine Waffenhandelserlaubnis benötigen Personen, die gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermitteln. Der Handel im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Reisegewerbeordnung, auf festgesetzten Veranstaltungen (Messen, Märkte etc.) sowie auf Volksfesten, Sammlertreffen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist gem. § 35 Abs. 3 WaffG (auch für Hieb- und Stoßwaffen) verboten.
Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang des Handels.
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Jagdschein
Hinweis für alle Jagdscheininhaber:
Gemäß § 19 Absatz 3 des Berliner Jagdgesetzes vom 30.04.2006 haben Personen, die die Jagd ausüben wollen, nach der Prüfung ihre Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll der Jagdbehörde für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen vorgelegt werden. Weitere Informationen sind dem nachfolgendem Hinweisblatt zu entnehmen. -
Europäischer Feuerwaffenpass
Der “Europäische Feuerwaffenpass” (EFP) ist erforderlich, wenn Waffen und Munition in EU-Staaten oder Nicht-EU-Staaten, die dem Schengen-Abkommen beigetreten sind (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), mitgenommen werden sollen.
In anderen Staaten ist er nicht gültig, erleichtert jedoch unter Umständen auch die Mitnahme von Waffen.
Weitere Informationen finden Sie unter “Hinweise und Merkblätter.”
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Betrieb eines Schießstandes
Der Betrieb eines ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstandes bedarf gem. § 27 Waffengesetz einer Erlaubnis. Neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen und eine Haftpflichtversicherung vorzulegen.
- Verbringungserlaubnis
- Verlustanzeige
- Ersatzausfertigungen von Dokumenten
- Munitionserwerbsschein beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für Waffenhandel/Waffenherstellung beantragen
- Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen
- Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen
Polizei Berlin
Waffenbehörde
Landeskriminalamt 514
(Bitte geben Sie in Ihrer E-Mailnachricht Ihren vollständigen Namen und Ihre telefonische Erreichbarkeit an.)
Waffenbesitzkarten für Jagd-, Sport- und Signalwaffen, Jagdscheine, Kleine Waffenscheine
Tel.: (030) 4664-951420 bis -28
Waffenscheine, Waffenbesitzkarten für Sammler, Ausnahmegenehmigungen
Tel.: (030) 4664-951411 bis -15
Waffenscheine, Waffenbesitzkarten für Sammler, Ausnahmegenehmigungen
Tel.: (030) 4664-951411 bis -15
Sprechzeiten bei der Waffenbehörde
Geöffnet ist jeweils am Donnerstag von 9.00 bis 13.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei großem Besucherandrang der Zugang zur Waffenbehörde bereits vor dem Ende der Sprechzeit gesperrt werden muss.
Bitte nutzen Sie daher weiterhin die Möglichkeiten, Anträge, Anzeigen, usw. per E-Mail im Online-Verfahren oder per Post zu übersenden bzw. bei der Hauswache abzugeben.
Es nur dann erlaubt, Waffen in die Waffenbehörde mitzubringen, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurden. Andernfalls ist es untersagt. Sollten Sie Waffen bei sich haben, muss dies bei der Hauswache angemeldet werden.
- Fax: (030) 4664-951499
- E-Mail an die Waffenbehörde