Eine öffentliche Zustellung ist erforderlich, wenn der Aufenthaltsort der empfangsberechtigten Person unbekannt ist und eine Zustellung an eine vertretungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte empfangsberechtigte Person nicht möglich ist.
Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das zuzustellende Dokument zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung als zugestellt, auch wenn die betroffene Person von der Bekanntmachung keine Kenntnis erlangt hat. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, deren Versäumung zum Eintritt von Rechtsnachteilen führen kann.