Öffentliche Zustellung

Brief wird in Briefkasten eingeworfen

Eine öffentliche Zustellung ist erforderlich, wenn der Aufenthaltsort der empfangsberechtigten Person unbekannt ist und eine Zustellung an eine vertretungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte empfangsberechtigte Person nicht möglich ist.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das zuzustellende Dokument zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung als zugestellt, auch wenn die betroffene Person von der Bekanntmachung keine Kenntnis erlangt hat. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, deren Versäumung zum Eintritt von Rechtsnachteilen führen kann.

  • Name

    NEDELCU

  • Vorname

    Alexandru

  • Letzte bekannte Anschrift:

    ohne festen Wohnsitz

  • Aktenzeichen

    241119-1530-348490

  • Bescheid

    Ankündigung der Verwertung sichergestellter Gegenstände gem. § 10 VwZG

    Die gemäß ASOG am 19.11.2025 sichergestellten französischen Kennzeichen WW-298-HK werden gem. § 40 ASOG verwertet, wenn nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach der Veröffentlichung gegen die Verwertung widersprochen wird. Da es sich um französische Kurzzeitkennzeichen handelt, welche bereits abgelaufen sind, ist eine Nutzung im öffentlichen Straßenland unzulässig.

  • Zuständige Dienststelle:

    Direktion 1 Abschnitt 14
    Berliner Allee 210
    13088 Berlin
    Sachbearbeiter: PHK Hofmann

  • Veröffentlichung

    10.07.2026

  • Löschung erfolgt am:

    07.08.2026