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23.07.2026

  • Letzte bekannte Anschrift

    Bornitzstr. 15, 10367 Berlin

  • Bescheid

    Sichergestellter Pkw / Androhung der Verwertung

  • Aktenzeichen

    260719-1920-369330

  • Zuständige Dienststelle

    Direktion 3 Abschnitt 35
    Abschnittskommissariat
    Segelfliegerdamm 42
    12487 Berlin
    Sachbearbeiter: PHK Bischoff
    Der Bescheid kann kann zu den allgemeinen Bürodienstzeiten eingesehen werden.

  • Veröffentlichung

    23.07.2026

  • Löschung

    06.08.2026

23.07.2026

  • Name, Vorname, Geburtsdatum

    EGZON, Iseni, 07.07.1997

  • Letzte bekannte Anschrift

    Bornitzstr. 15, 10367 Berlin

  • Bescheid

    Sichergestellter Pkw / Androhung der Verwertung

  • Aktenzeichen

    260719-1920-369330

  • Zuständige Dienststelle

    Direktion 3 Abschnitt 35
    Abschnittskommissariat
    Segelfliegerdamm 42
    12487 Berlin
    Sachbearbeiter: PHK Bischoff
    Der Bescheid kann kann zu den allgemeinen Bürodienstzeiten eingesehen werden.

  • Veröffentlichung

    23.07.2026

  • Löschung

    06.08.2026

23.07.2026

  • Name, Vorname

    SEIFFERT, Mike Uwe

  • Geburtsdatum

    24.03.1983

  • letzte bekannte Anschrift

    Fuchsienweg 29A, 12357 Berlin

  • Bescheid

    Bescheid über die Verwertung einer sichergestellten Sache vom 22.07.2026
    Vorgangsnummer: 250706-1814-022977

  • Zuständige Dienststelle

    Direktion 4 Abschnitt 48
    Abschnittskommissariat
    Zwickauer Damm 56-58
    12353 Berlin
    Sachbearbeiterin: POKin Lemmer

  • Veröffentlichung

    23.07.2026

  • Löschtermin

    20.08.2026

20.07.2026

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Letzte bekannte Anschrift

    Unbekannt

  • Bescheid

    1) Sicherstellung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs gem. § 38 Nr. 1 und 2, § 40 Abs. 1 ASOG Bln, Aktenzeichen 260331-1623-574500
    Die Polizei Berlin, Direktion 5, K 45, hat am 10.06.2026 den Pkw Opel Corsa, FIN W0L0SDL0876022618, EZ 06.11.2006, gemäß § 38 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) sichergestellt, da das Fahrzeug auf einen Scheinhalter zugelassen ist und für illegale Zwecke genutzt wurde. Am Tag der Sicherstellung war der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-NL 3151 versehen. Weder der tatsächliche Halter i. S. v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch der Eigentümer des Fahrzeugs konnte ermittelt werden. Durch die Sicherstellung des Fahrzeuges wurde der Zustand derScheinhalterschaft beendet, die weitere Nutzung ohne Verantwortlichen und die Zurverfügungstellung zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterbunden.
    Nunmehr wird die Verwertung des Fahrzeugs gemäß § 40 Abs. 1 ASOG Bln angeordnet.

    Gründe für die Verwertung:
    1. Wesentliche Wertminderung durch die Standzeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln):
    Der anhaltende Stillstand des Fahrzeugs führt zu einer erheblichen Wertminderung. Durch Korrosion, Rostbildung und technische Verschlechterung (z. B. Schädigung des Motors, der Bremsen und der Elektronik) drohen irreversible Schäden, die den Wert des Fahrzeugs nachhaltig mindern.

    2. Unverhältnismäßig hohen Kosten der Verwahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln):
    Der abnehmende Zeitwert des Fahrzeugs (siehe 2.) steht mit zunehmender Standzeit im Missverhältnis zu den steigenden Aufbewahrungskosten.

    3. Fortbestehende Gefahr (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG Bln):
    Selbst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ist nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten. Eine Ummeldung auf einen weiteren Scheinhalter ist sehr wahrscheinlich, wodurch die Gefahr der erneuten Nutzung für illegale Zwecke fortbesteht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Dienststelle Widerspruch erhoben werden (§70 VwGO).

    2) Sicherstellung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs gem. § 38 Nr. 1 und 2, § 40 Abs. 1 ASOG Bln, Aktenzeichen 260324-1606-574500
    Die Polizei Berlin, Direktion 5, K 45, hat am 30.05.2026 den Pkw VW Polo, FIN WVWZZZ6RZEY072020, EZ 26.09.2013, gemäß § 38 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) sichergestellt, da das Fahrzeug auf einen Scheinhalter zugelassen ist und für illegale Zwecke genutzt wurde. Am Tag der Sicherstellung war der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-U 2091 versehen. Weder der tatsächliche Halter i. S. v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch der Eigentümer des Fahrzeugs konnte ermittelt werden. Durch die Sicherstellung des Fahrzeuges wurde der Zustand der Scheinhalterschaft beendet, die weitere Nutzung ohne Verantwortlichen und die Zurverfügungstellung zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterbunden.
    Nunmehr wird die Verwertung des Fahrzeugs gemäß § 40 Abs. 1 ASOG Bln angeordnet.

    Gründe für die Verwertung:
    1.Wesentliche Wertminderung durch die Standzeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln):
    Der anhaltende Stillstand des Fahrzeugs führt zu einer erheblichen Wertminderung. Durch Korrosion, Rostbildung und technische Verschlechterung (z. B. Schädigung des Motors, der Bremsen und der Elektronik) drohen irreversible Schäden, die den Wert des Fahrzeugs nachhaltig mindern.

    2.Unverhältnismäßig hohen Kosten der Verwahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln):
    Der abnehmende Zeitwert des Fahrzeugs (siehe 2.) steht mit zunehmender Standzeit im Missverhältnis zu den steigenden Aufbewahrungskosten.

    3.Fortbestehende Gefahr (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG Bln):
    Selbst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ist nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten. Eine Ummeldung auf einen weiteren Scheinhalter ist sehr wahrscheinlich, wodurch die Gefahr der erneuten Nutzung für illegale Zwecke fortbesteht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Dienststelle Widerspruch erhoben werden (§70 VwGO).

    3) Sicherstellung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs gem. § 38 Nr. 1 und 2, § 40 Abs. 1 ASOG Bln, Aktenzeichen 260126-1505-574500
    Die Polizei Berlin, Direktion 5, K 45, hat am 12.06.2026 den Pkw DB Vaneo, FIN WDB4147001N221212, EZ 26.11.2002, gemäß § 38 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) sichergestellt, da das Fahrzeug auf einen Scheinhalter zugelassen ist und für illegale Zwecke genutzt wurde. Am Tag der Sicherstellung war der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B- A 4262 versehen. Weder der tatsächliche Halter i. S. v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch der Eigentümer des Fahrzeugs konnte ermittelt werden. Durch die Sicherstellung des Fahrzeuges wurde der Zustand der Scheinhalterschaft beendet, die weitere Nutzung ohne Verantwortlichen und die Zurverfügungstellung zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterbunden.
    Nunmehr wird die Verwertung des Fahrzeugs gemäß § 40 Abs. 1 ASOG Bln angeordnet.

    Gründe für die Verwertung:
    1.Wesentliche Wertminderung durch die Standzeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln):
    Der anhaltende Stillstand des Fahrzeugs führt zu einer erheblichen Wertminderung. Durch Korrosion, Rostbildung und technische Verschlechterung (z. B. Schädigung des Motors, der Bremsen und der Elektronik) drohen irreversible Schäden, die den Wert des Fahrzeugs nachhaltig mindern.

    2.Unverhältnismäßig hohen Kosten der Verwahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln):
    Der abnehmende Zeitwert des Fahrzeugs (siehe 2.) steht mit zunehmender Standzeit im Missverhältnis zu den steigenden Aufbewahrungskosten.

    3.Fortbestehende Gefahr (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG Bln):
    Selbst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ist nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten. Eine Ummeldung auf einen weiteren Scheinhalter ist sehr wahrscheinlich, wodurch die Gefahr der erneuten Nutzung für illegale Zwecke fortbesteht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Dienststelle Widerspruch erhoben werden (§70 VwGO).

    4) Sicherstellung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs gem. § 38 Nr. 1 und 2, § 40 Abs. 1 ASOG Bln, Aktenzeichen 251217-1502-574500
    Die Polizei Berlin, Direktion 5, K 45, hat am 15.06.2026 den Pkw Toyota Yaris, FIN JTDKG963905030207, EZ 20.01.2006, gemäß § 38 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) sichergestellt, da das Fahrzeug auf einen Scheinhalter zugelassen ist und für illegale Zwecke genutzt wurde. Am Tag der Sicherstellung war der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-GS 3968 versehen. Weder der tatsächliche Halter i. S. v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch der Eigentümer des Fahrzeugs konnte ermittelt werden. Durch die Sicherstellung des Fahrzeuges wurde der Zustand der Scheinhalterschaft beendet, die weitere Nutzung ohne Verantwortlichen und die Zurverfügungstellung zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterbunden.
    Nunmehr wird die Verwertung des Fahrzeugs gemäß § 40 Abs. 1 ASOG Bln angeordnet.

    Gründe für die Verwertung:
    1.Wesentliche Wertminderung durch die Standzeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln):
    Der anhaltende Stillstand des Fahrzeugs führt zu einer erheblichen Wertminderung. Durch Korrosion, Rostbildung und technische Verschlechterung (z. B. Schädigung des Motors, der Bremsen und der Elektronik) drohen irreversible Schäden, die den Wert des Fahrzeugs nachhaltig mindern.

    2.Unverhältnismäßig hohen Kosten der Verwahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln):
    Der abnehmende Zeitwert des Fahrzeugs (siehe 2.) steht mit zunehmender Standzeit im Missverhältnis zu den steigenden Aufbewahrungskosten.

    3.Fortbestehende Gefahr (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG Bln):
    Selbst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ist nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten. Eine Ummeldung auf einen weiteren Scheinhalter ist sehr wahrscheinlich, wodurch die Gefahr der erneuten Nutzung für illegale Zwecke fortbesteht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Dienststelle Widerspruch erhoben werden (§70 VwGO).

    5) Sicherstellung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs gem. § 38 Nr. 1 und 2, § 40 Abs. 1 ASOG Bln, Aktenzeichen 260327-1611-574500)
    Die Polizei Berlin, Direktion 5, K 45, hat am 10.07.2026 den Lkw Mercedes-Benz Sprinter, FIN WDB9061551N497547, EZ 22.12.2011, gemäß § 38 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) sichergestellt, da das Fahrzeug auf einen Scheinhalter zugelassen ist und für illegale Zwecke genutzt wurde. Am Tag der Sicherstellung war der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-LQ 3133 versehen. Weder der tatsächliche Halter i. S. v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch der Eigentümer des Fahrzeugs konnte ermittelt werden. Durch die Sicherstellung des Fahrzeuges wurde der Zustand der Scheinhalterschaft beendet, die weitere Nutzung ohne Verantwortlichen und die Zurverfügungstellung zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterbunden.
    Nunmehr wird die Verwertung des Fahrzeugs gemäß § 40 Abs. 1 ASOG Bln angeordnet.

    Gründe für die Verwertung:
    1.Wesentliche Wertminderung durch die Standzeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln):
    Der anhaltende Stillstand des Fahrzeugs führt zu einer erheblichen Wertminderung. Durch Korrosion, Rostbildung und technische Verschlechterung (z. B. Schädigung des Motors, der Bremsen und der Elektronik) drohen irreversible Schäden, die den Wert des Fahrzeugs nachhaltig mindern.

    2.Unverhältnismäßig hohen Kosten der Verwahrung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln):
    Der abnehmende Zeitwert des Fahrzeugs (siehe 2.) steht mit zunehmender Standzeit im Missverhältnis zu den steigenden Aufbewahrungskosten.

    3.Fortbestehende Gefahr (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG Bln):
    Selbst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ist nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten. Eine Ummeldung auf einen weiteren Scheinhalter ist sehr wahrscheinlich, wodurch die Gefahr der erneuten Nutzung für illegale Zwecke fortbesteht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Dienststelle Widerspruch erhoben werden (§70 VwGO).

  • Zuständige Dienststelle

    Direktion 5 K 45
    Perleberger Str. 61a
    10559 Berlin
    Sachbearbeiter: KHK Albers

  • Veröffentlichung

    20.07.2026

  • Löschung erfolgt am

    17.08.2026

20.07.2026

  • Name, Vorname

    THEODOROPOULOS, Georgios

  • Geburtsdatum

    11.01.2001

  • Letzte bekannte Anschrift

    Fintiou 32, 262 24 Patra, Griechenland

  • Aktenzeichen

    260516-2250-450268

  • Bescheid

    Sichergestellter Gegenstand / Androhung der Verwertung polizeirechtlich sichergestellter Gegenstände vom 16.05.2026

    Sehr geehrter Herr Theodoropoulos,

    im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 16.05.2026 wurden folgende Gegenstände sichergestellt:

    - sechs Farbspraydosen (EAV26AHQ1788)

    Melden Sie sich telefonisch unter +4930 4664 445610 oder +4930 4664 445700, um die Herausgabe Ihrer Gegenstände zu ermöglichen.

    Diese Benachrichtigung gilt als zugestellt, wenn seit Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung haben Sie eine Frist von vier Wochen um einen Termin zur Abholung zu vereinbaren oder den Gegenstand auf der Polizeidienststelle A 45, Augustaplatz 7-9, 12203 Berlin, in Empfang zu nehmen. Sollten Sie sich bis zur genannten Frist nicht zur Sache einlassen, erfolgt die Anordnung der Verwertung der Gegenstände nach § 40 Abs 1. Nr. 5 ASOG Bln. In diesem Fall werden die Gegenstände der Bekanntmachung vernichtet.

    Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Nr. des Verwaltungszustellungsgesetztes (VwZG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) in den zurzeit geltenden Fassungen.

  • Zuständige Dienststelle

    Direktion 4 Abschnitt 45
    Augustaplatz 7-8
    12203 Berlin
    Sachbearbeiter: PHK Mattick

  • Veröffentlichung

    20.07.2026

  • Löschung erfolgt am

    31.08.2026