Bußgeldstelle - Fahrverbot

Verkehrszeichen Gefahrstelle mit daruntergehängten Schild mit der Aufschrift Fahrverbot

Nachstehende Informationen gelten nur für durch die Bußgeldstelle bei der Polizei Berlin als Nebenfolge im Bußgeldverfahren verhängte Fahrverbote.

Für aus dem übrigen Bundesgebiet stammende Fahrverbote lesen Sie bitte dazu die Hinweise /Bestimmungen im Bußgeldbescheid der anderen Bußgeldbehörde. Die Bußgeldstelle des Landes Berlin vollstreckt in keinem Fall Fahrverbote anderer Bundesländer.

Wann muss der Führerschein abgegeben werden?

  • Wurde das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen wann Sie Ihren Führerschein bei meiner Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
  • Wurde bereits ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.

Ob Sie bis zu vier Monate zur Abgabe Zeit haben oder den Führerschein sofort in amtliche Verwahrung geben müssen, entnehmen Sie bitte Ihrem Bußgeldbescheid.

Wo kann ich den Führerschein abgeben?

  • Wenn Sie innerhalb Berlins wohnen, besteht die Möglichkeit den Führerschein auf jedem Polizeiabschnitt (24 Stunden lang) oder bei der Bußgeldstelle (durch Einwurf in den Nachtbriefkasten, bitte Aktenzeichen angeben) abzugeben. Bei der Abgabe des Führerscheins auf einem Polizeiabschnitt ist auch ein Ausweisdokument und der Bußgeldbescheid mitzubringen.
  • Wenn Sie außerhalb des Landes Berlins wohnhaft sind, kann bei der örtlichen Polizeidienststelle erfragt werden, ob diese den Führerschein in amtliche Verwahrung nimmt. Sollte diese Möglichkeit bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle nicht bestehen, ist der Führerschein per Post an die Bußgeldstelle zu übersenden.
  • Die Frist für das Fahrverbot beginnt erst bei Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

Muss ich den Führerschein abholen oder wird dieser mir zugesandt?

  • Der Führerschein wird unaufgefordert rechtzeitig per Einschreiben an Sie zurückgesandt.