Polizeiliche Sicherstellungshalle

Viele abgestellte Autos

Was ist unter Sicherstellung zu verstehen?

Die Sicherstellung eines Fahrzeuges (Zweirad, PKW, LKW und sonstige Fahrzeuge) ist die amtliche Inverwahrungnahme von Fahrzeugen oder auf Amtsdeutsch:

“…das polizeilich veranlasste Verbringen eines Fahrzeugs zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Eigentumssicherung oder zur Beweissicherung durch beauftragte private Abschleppfirmen oder mit polizeieigenen Mitteln von dem bisherigen Standort zu einem polizeieigenem Gelände.”

Selbstverständlich wird vor jeder entsprechenden Anordnung streng geprüft, ob nicht eine andere (weniger belastende) Maßnahme ergriffen werden kann und die mit der Sicherstellung Umsetzen verbundenen Nachteile für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen (hier: Sicherung des Eigentums des Halters oder/und Beseitigung der konkreten Gefahr). So müssen hier auch telefonische Unterrichtungsversuche unternommen und dokumentiert werden. Außerdem ist der Wert des Fahrzeuges zu beachten.
In bestimmten Fällen der Sicherstellung bleibt dem einschreitenden Beamten aber keine andere Möglichkeit, als der Sicherstellung anzuordnen (siehe unten).

Für die Anordnung der Sicherstellung sind hauptsächlich Schutzpolizisten zuständig. In verschiedenen Einzelfällen werden Anordnungen zur Beweissicherung (Vermeidbarkeitsgutachten) zusätzlich auch durch technische Sachverständige getroffen, die zum Unfallort beordert werden. Dies wird auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Berlin durch vertraglich geregelte Einsätze der verschiedenen Sachverständigen geregelt. Durch die Kriminalpolizei werden Fahrzeuge zur Beweissicherung, als Einziehungsgegenstand oder im Zuge des dinglichen Arrestes beschlagnahmt, hier hat der Betroffene kein Mitwirkungsrecht, da die Maßnahme in der Regel im unmittelbaren Zwang vollzogen wird.

Wenn Sie einmal von einer Sicherstellung betroffen sind, können Sie bei der Auskunfts- und Fahndungsstelle der Polizei Berlin den Standort Ihres Fahrzeugs erfragen. Eine schriftliche Mitteilung der Sicherstellungshalle in den entsprechenden Fällen erfolgt zeitnah.

Welche Fahrzeuge werden sichergestellt?

  • Fahrzeuge, bei denen offensichtlich Betriebsmittel auslaufen, die eine Gefahr darstellen (können).
  • Fahrzeuge, die wegen eines Diebstahls in der polizeilichen Fahndung stehen oder die offensichtlich gestohlen werden sollten bzw. aufgebrochen worden sind.
    Auch Fahrzeuge, die vom Halter nicht ausreichend gesichert abgestellt worden sind und als wertvoll betrachtet werden müssen, werden unter den o. g. Bedingungen aus Eigentumssicherungsgründen sichergestellt.
  • Fahrzeuge, die wegen des Verdachts erheblicher technischer Mängel zur Beweissicherung dieser technisch untersucht werden müssen.
  • Fahrzeuge, die aus strafrechtlichen Aspekten heraus beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden müssen (Spurensuche, Sicherung nach Unterschlagung).

Was kostet die Sicherstellung eines Fahrzeuges?

Die Gebühren je Einsatzfall werden bei Sicherstellungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet und sind deshalb nicht pauschalisierbar. Nach der zurzeit gültigen Polizeibenutzungsgebührenordnung gilt folgendes:

  • Für die Sicherstellung eines PKW, Kombinationsfahrzeugs, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe:
Die erste halbe Einsatzstunde:
137,00 Euro
Jede weitere halbe Stunde:
93,00 Euro
Für jeden Tag der kostenpflichtigen Unterstellung
auf dem Polizeigelände werden pro Tag erhoben:
5,00 Euro (PKW)
1,00 Euro (Krad/Mofa)

Dazu kommt ein Bearbeitungszuschlag von 63,00 Euro. Sofern keine Inverwahrungsnahme des Fahrzeuges erfolgen muss, da der Halter nach der Anordnung der Sicherstellung vor Ort erscheint, wird für die so genannte Leerfahrt ein Zuschlag von 31,50 Euro berechnet.

  • Für die Sicherstellung eines PKW, Kombinationsfahrzeugs oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,501 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe:
Die erste halbe Einsatzstunde:
194,00 Euro
Jede weitere halbe Stunde:
148,00 Euro
Für jeden Tag der kostenpflichtigen Unterstellung
auf dem Polizeigelände werden pro Tag erhoben:
11,00 Euro

Die Zuschläge von 63,00 bzw. 31,50 Euro werden ebenfalls berechnet.

Nur in bestimmten Fällen werden die entstandenen Kosten direkt mit Gebührenbescheid dem Halter auferlegt; in anderen Fällen werden Kosten zum laufenden OWi- oder Strafverfahren angemeldet und von dort ggf. geltend gemacht.