Gemäß § 24a (1), (1a) bzw. (2) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss bestimmter Mengen (s. nachfolgende Hinweise) Alkohol und/ oder berauschender Mittel führt.
Weiterhin handelt im Sinne des § 24 c des StVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2 a StVG (2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) und/ oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.