Waffenbehörde

Schusswaffe und Antragsformular

Zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Waffenrecht ist für den Stadtbereich Berlin die Waffenbehörde beim Landeskriminalamt (LKA 514).

Hier und auf den folgenden Seiten sind Informationen zum Waffenrecht zusammengestellt und es stehen die notwendigen Antragsformulare zum Download zur Verfügung. Alle aufgeführten Fotos sind nur Beispiele.

Der nachfolgende Flyer enthält Informationen über den Umgang mit Waffen/Messern und steht zum weiteren Verteilen zum Download bereit. Er ist insbesondere zur Information für Schüler, Eltern und Lehrer gedacht, kann jedoch auch von anderen Institutionen (Jugendclubs, Freizeitstätten) genutzt werden.

Weitere Themen:
Waffenrecht – Übersicht
Anträge, Anzeigen, Formulare
Hinweise und Merkblätter

Neue Sprechzeiten bei der Waffenbehörde
Ab dem 19.10.2023 bietet die Waffenbehörde Berlin wieder persönliche Sprechzeiten an.

Geöffnet ist jeweils am Donnerstag von 9.00 bis 13.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei großem Besucherandrang ggf. der Zugang zur Waffenbehörde bereits vor dem Ende der Sprechzeit geschlossen werden muss.

Bitte nutzen Sie daher weiterhin die Möglichkeiten, Anträge, Anzeigen, etc. per E-Mail, im Online-Verfahren oder per Post zu übersenden bzw. bei der Hauswache abzugeben.

Nach der geltenden Hausordnung werden alle Besucherinnen und Besucher durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen.

Das Gebäude darf nicht mit Waffen, verbotenen oder gefährlichen Gegenständen betreten werden. Im Falle des Mitführens sind diese Gegenstände beim Sicherheits- und Ordnungsdienst anzuzeigen und in Verwahrung zu geben.

Sollten Sie seitens der Waffenbehörde ausdrücklich zur Vorlage einer Waffe aufgefordert worden sein, geben Sie dies bitte an.
Für freiwillige Waffenabgaben wenden Sie sich bitte an Ihren örtlich zuständigen Polizeiabschnitt.

Wie kann ein Antrag außerhalb der Sprechzeiten der Waffenbehörde eingereicht werden?

Auch wenn Sie die Waffenbehörde nicht zur offenen Sprechzeit aufsuchen, bearbeitet die Waffenbehörde selbstverständlich Ihre Anträge.

Diese reichen Sie bitte auf einem der folgenden Wege ein:

Jagdscheinverlängerung: Bitte senden Sie uns den Jagdschein, das Antragsformular und den Versicherungsnachweis per Post oder geben Sie alles unten am Eingang bei der Hauswache des Polizeipräsidiums, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, ab. Ist das Jagdscheinheft voll, bitte auch zwei Passfotos beifügen.

Anzeige des Erwerbs in eine bestehende Waffenbesitzkarte oder Anzeige des Überlassens: Bitte senden Sie uns die Waffenbesitzkarte, ggf. den Europäischen Feuerwaffenpass und das Anzeigeformular per Post oder geben Sie alles unten am Eingang bei der Hauswache des Polizeipräsidiums, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, ab.

Diese und alle anderen Anträge können z. T. als Online-Formular, aber auch per Post, per E-Mail (hierfür bitte das entsprechende Formular ausdrucken, unterschreiben und einscannen) oder Fax eingereicht werden oder am Eingang bei der Hauswache des Polizeipräsidiums, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, abgegeben werden. Die benötigten Anlagen wie z.B. die Kopie des Personalausweises, Bedürfnisnachweis, Sachkunde-/Jägerprüfungszeugnis, Versicherungsnachweis oder Nachweis der sicheren Waffenlagerung sind beizufügen. Bei der Online-Antragstellung ist das Erlaubnisdokument, in das eine Eintragung beantragt wird, parallel zum Online-Antrag postalisch zu übersenden oder w. o. a. abzugeben.

Die Antrags- und Anzeigeformulare finden Sie hier

Sie erhalten die Erlaubnis nach Bearbeitung per Einwurfeinschreiben mit einem Gebührenbescheid für die Überweisung der Bearbeitungsgebühr.

Im Interesse der zügigen Sachbearbeitung bitte wir von Anfragen bzgl. des Bearbeitungsstandes abzusehen.

Aktuelles

  • Munitionsbesitz nach Ablauf des Jagdscheins

    Jägerinnen und Jäger, die Langwaffenmunition aufgrund des gültigen Jahresjagdscheins erworben haben, verlieren durch Ablauf des Jagdscheins die Besitzerlaubnis für diese Munition. Der weitere Besitz wäre dann illegal.
    Es wird daher darauf hingewiesen, dass der Jagdschein rechtzeitig zu verlängern ist, um einen rechtswidrigen Munitionsbesitz zu vermeiden.

Informationen zur Waffenrechtsänderung ab 01. September 2020

  • Neue Waffengebührenordnung seit dem 25.09.2021; Gebühren für Regelüberprüfung

    Am 25.09.2021 ist die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung erfolgte am 24.09.2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 70, S. 1085ff.

    Die Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) ist damit außer Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um die erste Gebührenveränderung seit dem Jahr 2000. Die Gebührenberechnung richtet sich nach dem Datum des Eingangs des gebührenpflichtigen Antrags oder der gebührenpflichtigen Anzeige bei der Waffenbehörde.

    Es wird in diesem Zusammenhang auf Gebührentatbestände hingewiesen, die neu in die Gebührenordnung aufgenommen wurden:

    Künftig müssen u. a. für die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung von Erlaubnisinhabern, die Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen sowie die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses Gebühren erhoben werden.

    Das bedeutet, dass nun nach Erteilung der Erlaubnisse noch Folgekosten auf Sie zukommen.

    Bitte rechnen Sie mit folgenden Gebühren:

    • für die regelmäßigen Überprüfungen der Zuverlässigkeit alle drei Jahre 61,00 € ,
    • für die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses für alle Inhaber/innen von Waffen, für die ein Bedürfnisnachweis erforderlich ist, nach jeweils 5 Jahren 45,00 €; für Sportschützen nach jeweils weiteren 10 Jahren 30,00 €,
    • für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung fallen 103,00 € an – bzw. 51,00 €, wenn die Kontrolle in einem kürzeren Zeitraum als drei Jahren wiederholt wird

    Die Rechtmäßigkeit dieser Gebührenerhebungen wurde u. a. vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt (Urteil vom 01.09.2009, Az. 6 C 30/08).

  • Dekowaffen

    Dekowaffen
    Alt-Dekorationswaffen (§ 37d WaffG):

    Seit dem 01.09.2020 gilt: Schussfähige Waffen, die vor dem 28. Juni 2018 als Dekowaffe unbrauchbar gemacht wurden, gelten als Alt-Dekowaffen.

    Alt-Dekorationswaffen sind unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die NICHT den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen und NICHT über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen (neue Version der Bescheinigung ab dem 28.06.2018).

    Für Alt-Dekorationswaffen gilt eine Besitzstandswahrung, wenn sie nach alter Rechtslage unbrauchbar gemacht wurden.

    Die Besitzstandswahrung endet, wenn die Alt-Dekorationswaffen einem Berechtigten dauerhaft überlassen oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

    Für das dauerhafte Überlassen sowie ein Verbringen oder eine Mitnahme ist eine Deaktivierungsbescheinigung (neue Version der Bescheinigung ab dem 28.06.2018) eines Beschussamtes notwendig.

    Das Überlassen sowie der Erwerb von Alt-Dekorationswaffen sind anzeigepflichtig! Der Überlassende bedarf für das Überlassen keiner Waffenbesitzkarte.

    Wenn für die Alt-Dekorationswaffe keine Deaktivierungsbescheinigung in der neuen Version vorliegt, ist für den Erwerb und (anschließenden) Besitz eine Waffenbesitzkarte erforderlich.

    Die Aufbewahrungsvorschriften sind auf Alt-Dekorationswaffen nicht anzuwenden; solange diese nicht dauerhaft überlassen werden.

    Neu-Dekorationswaffen (§ 37d WaffG):
    Ab dem 01.09.2020 gilt:
    Waffen, die nach dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, benötigen eine Deaktivierungsbescheinigung des Waffenhändlers und des Beschussamtes.

    Des Weiteren muss diese Dekowaffe registriert werden.

    Neu-Dekorationswaffen sind unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die über eine Deaktivierungsbescheinigung verfügen (neue Version der Bescheinigung ab dem 28.06.2018)!

    Der Besitz einer solchen Dekowaffe unterliegt der Anzeigepflicht bis zum 01.09.2021.

  • Salutwaffen

    Salutwaffen

    § 39b und § 58 Abs. 15 WaffG
    Salutwaffen waren vor dem 01.09.2020 erlaubnisfrei zu erwerben. Seit diesem Datum gelten sie nun als erlaubnispflichtige Waffen.

    Übergangsregelung: Hat jemand am 01.09.2020 eine Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 diese
    • einem Berechtigten,
    • der zuständigen Behörde oder
    • einer Polizeidienststelle zu überlassen
      oder * eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen, d. h. einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen.

    Ein Bedürfnisnachweis ist für die Erteilung der Erlaubnis erforderlich, ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 jedoch nicht.

  • Pfeilabschussgeräte

    Pfeilabschussgeräte

    Pfeilabschussgeräte sind seit dem 01.09.2020 den Schusswaffen gleichgestellt.

    Dies gilt jedoch nicht für Geräte zum Abschuss fester Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 zum WaffG). Der Umgang – ausgenommen das Überlassen – mit ihnen ist daher nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig.

    Der Umgang mit CO2- oder druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräten bislang erlaubnisfrei. Durch die Ergänzung in Nummer 1.2.3 der Anlage 1 zum WaffG werden diese Pfeilabschussgeräte über § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig. Erlaubnisfreie Arten des Umgangs mit Pfeilabschussgeräten regelt Anlage 2 zum WaffG – anders als z.B. für Armbrüste – nicht.

    Für „Alt-Besitzer“ hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in § 58 Abs. 20 WaffG ge-schaffen. Hat jemand am 01.09.2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, dass er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt.

    Um ein Pfeilabschussgerät behalten zu können, wird eine Waffenbesitzkarte benötigt. Diese kann nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen, die auch für Schusswaffen gelten, erfüllt sind. So muss u. a. ein Bedürfnis nachgewiesen sein und die Sachkunde im Sinne des Waffengesetzes vorliegen.

    Ein Bedürfnis dürfte jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ggf. z.B. bei Sachverständigen oder Waffensammlern.

  • NWR-IDs (Identifikationsnummern des Nationalen Waffenregisters)

    Was ist die sogenannte NWR-ID?

    Der Ausbau des Nationalen Waffenregisters umfasst vielfältige „NWR-ID’s“. Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des NWR. Sie wird einmalig für bestimmte Arten von Daten vergeben, die im NWR gespeichert sind – unter anderem für eine Person, für Erlaubnisse bzw. Erlaubnisdokumente sowie für Waffen bzw. Waffenteile (wesentliche Teile).

    Die NWR-ID gewährleistet daher die eindeutige Identifikation und Zuordnung der Daten im NWR. Private Waffenbesitzer benötigen „ihre“ NWR-IDs insbesondere für Waffenan- bzw. -verkäufe bei gewerblichen Waffenhändlern.

    Wozu benötige ich meine NWR-IDs?

    Beim Waffenbesitzwechsel von Privat zu Privat müssen auch künftig weder dem Verkäufer noch dem Käufer ihre jeweiligen NWR-IDs bzw. die der Waffe und ihrer wesentlichen Teile vorher bekannt sein.

    Aber: Gewerbliche Waffenhändler und Waffenhersteller sind ab dem 01.09.2020 verpflichtet, insbesondere ihre Verkäufe oder Erwerbe (auch nur vorübergehende für Bearbeitungen/Reparaturen) selbst direkt gegenüber dem NWR anzuzeigen. Um eine eindeutige Identifikation und Zuordnung der übermittelten Daten sicherzustellen, haben die gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler dabei jeweils die NWR-IDs der betroffenen Person, der Erlaubnis, der Waffe und der wesentlichen Teile anzugeben.

    Anders als bislang benötigt daher ein privater Waffenbesitzer beim Erwerb von oder dem Verkauf an einen gewerblichen Waffenhändler oder Waffenhersteller „seine“ NWR-IDs.

    Eine Ausnahme gilt insoweit zugunsten von Jungjägern: Sind sie bei ihrem ersten Waffenerwerb noch nicht im NWR registriert, weil sie noch keine Waffenbesitzkarte beantragt haben, ist die Angabe von NWR-IDs nicht nötig.

    Wie erhalte ich meine NWR-IDs?

    Jeder Waffenbesitzer kann ab sofort bei seiner zuständigen Waffenbehörde ein sogenanntes Stammdatenblatt erhalten, das alle maßgeblichen IDs enthält – insbesondere auch die der Waffen bzw. Waffenteile.

    Die Anforderung dieses Datenblattes kann telefonisch, formlos per E-Mail unter Angabe der vollständigen Personalien oder per Briefpost erfolgen. Die Zusendung des Datenblattes erfolgt im Regelfall postalisch. Kosten entstehen den Waffenbesitzern nicht.

    Darüber hinaus können die ID-Nummern der Waffenbesitzer (PersonenID) sowie für die Erlaubnis (ErlaubnisID) in die Waffenbesitzkarte eingedruckt werden. Dies erfolgt bei Neu-Erteilungen oder wenn die Waffenbesitzkarten anlassbezogen (z.B. zur Ein- oder Austragung von Waffen) bei der Waffenbehörde vorliegen und die Nummern noch nicht eingedruckt sind.

    Bitte sehen Sie von der Übersendung der Original-Dokumente nur zum Zweck der Aufbringung der ID-Nummern ab – das Stammdatenblatt ist ausreichend!

  • Verbot „großer“ Magazine

    Welche Magazine sind künftig verboten?
    Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss (sog. „große“ Magazine) werden künftig verboten.

    Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

    Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen Magazinkapazität haben.

    Das Verbot kann nicht durch den Einsatz eines Blockiersystems umgangen werden.

    Werden Verstöße geahndet – beispielsweise, wenn ich vergesse, den Besitz eines „großen“ Magazins fristgerecht anzuzeigen?
    Verstöße gegen die neuen Regelungen für „große“ Magazine sind gesetzlich nicht sanktioniert. Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen sind jedoch möglich.

Weiterführende Links