„Der Erwerb und Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen (Fachbegriff: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; abgekürzt: SRS-Waffen) mit PTB-Zulassungszeichen (siehe Abbildung, festgestellt durch die PTB) ist ab 18 Jahren frei.
Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten Kleinen Waffenschein besitzen.
Anträge dafür können bei den Polizeiabschnitten abgeholt und auch dort zur Antragstellung abgeben werden. Eine bequeme Antragstellung per E-Mail ist ebenfalls möglich.
Für die Beantragung des “Kleinen Waffenscheins” ist die Vorlage der Waffe(n) nicht erforderlich.
Erteilungsvoraussetzungen für einen solchen Waffenschein sind außer dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Diese ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn Vorstrafen vorliegen oder Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht.
Wer die Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss stets auch den erteilten “Kleinen Waffenschein” und seinen gültigen Personalausweis oder Pass mitführen. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Die Waffe ist verdeckt zu führen (Auflage gem. § 9 Abs. 1 und 2 WaffG). Ein Verstoß gegen diese Auflage ist ebenfalls bußgeldbewährt und kann eine Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie den Widerruf des kleinen Waffenscheins nach sich ziehen.
Der Erwerb und bloße Besitz von zugelassenen Gas- und Schreckschusswaffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück (eigenes befriedetes Besitztum) ist erlaubt.
Ein Führen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und der Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Einziehung der Waffe/Waffen.
p=. Das Schießen in der Öffentlichkeit ist allerdings auch mit einem erteilten “Kleinen Waffenschein” verboten.
p=. Das gilt auch an Silvester!
Wenige gesetzliche Ausnahmen für das Schießverbot sind abschließend im § 12 Abs. 4 Waffengesetz geregelt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.
Für Gas- und Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen gilt die Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflicht.