Unfallversicherung

Unausgefülltes Unfallmeldungsformular mit daraufliegendem Stift

Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten hat sie die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Wer ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, die in die zivilrechtliche Haftung der Unternehmerin beziehungsweise des Unternehmers und der Betriebsangehörigen untereinander für Körperschäden eintritt. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied eines Unfallversicherungsträgers. Alle abhängig Beschäftigten – auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter und Beschäftigte in Privathaushalten – sowie Auszubildende sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Höhe ihres Arbeitsentgeltes kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt.

Darüber hinaus stehen auch viele Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie zum Beispiel
  • Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
  • Personen, die Blut oder Organe spenden, Leben retten oder bei Unglücksfällen helfen,
  • in Hilfeleistungsunternehmen Tätige und Entwicklungshelfer,
  • für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde ehrenamtlich Tätige sowie Zeuginnen und Zeugen,
  • im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige,
  • Pflegepersonen,
  • Personen in der Rehabilitation,
  • bestimmte ehrenamtlich tätige Personen und Freiwilligendienstleistende.

Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbstständige und freiberuflich Tätige können sich und mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner in der Regel freiwillig versichern, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder aufgrund von Satzungsbestimmungen pflichtversichert sind. Für Beamtinnen und Beamte gelten nicht die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften, sondern besondere Vorschriften zur Unfallfürsorge.

Träger der Unfallversicherung

Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände – in Berlin die Unfallkasse Berlin) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Finanzierung und Beiträge

Für die Versicherten – mit Ausnahme der selbst unfallversicherten Unternehmerinnen und Unternehmer und der freiwillig Versicherten – ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei. Die Kosten tragen allein die Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise die öffentliche Hand.

Die Unfallversicherungsträger erheben ihren Beitrag, indem sie die Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres auf die Mitgliedsunternehmen umlegen, wobei Vorschüsse erhoben werden können. Berechnungsgrundlagen sind die im Unternehmen gezahlten Arbeitsentgelte und der Gefahrtarif, der die unterschiedlichen Unfallgefahren in den Gewerbezweigen berücksichtigt. Für besondere Versicherte (zum Beispiel Helferinnen und Helfer in Notfällen) werden die Aufwendungen direkt aus Steuermitteln getragen.

Die Beiträge für Versicherte in privaten Haushalten sind von den Haushaltsvorständen zu entrichten.

Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind Unfälle, die eine Versicherte oder ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner oder ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit erleidet (Arbeitsunfälle), und durch Einwirkung des Berufs entstandene, anerkannte Berufskrankheiten. Versichert ist auch der unmittelbare Weg zur und von der versicherten Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht außerdem bei Fahrgemeinschaften und wenn Kinder von Versicherten aufgrund beruflicher Abwesenheit in fremde Obhut gebracht werden, auf dadurch notwendigen Umwegen.

Nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erbringt die gesetzliche Unfallversicherung
  • umfassende Heilbehandlungsmaßnahmen,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (gegebenenfalls eine notwendige Umschulung),
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen sowie
  • Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene (zum Beispiel Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Pflegegeld).

Anzeigepflicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, alle Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben oder die tödlich verlaufen sind, binnen drei Tagen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch bei Berufskrankheiten.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst oder ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

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