Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldner- und Insolvenzberatung ist Rechtsberatung und darf nur von bestimmten Berufsgruppen (sogenannten „geeigneten Personen“, zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern) oder von staatlich anerkannten Beratungsstellen (sogenannten „geeigneten Stellen“) durchgeführt werden.

Anerkennung von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen durch die Senatsverwaltung

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen („geeignete Stellen“) erfüllen müssen. Die Anerkennungsvoraussetzungen regelt das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6. Juli 1998. Anträge auf Anerkennung als geeignete Stelle sind an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zu richten.

Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

Rechtliche Grundlage für das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) ist die Insolvenzordnung (InsO). Sie wurde zuletzt 2013 reformiert. Die Änderungen sind im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte festgeschrieben.

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Im Rahmen der umfassenden Insolvenzrechtsreform wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ veröffentlicht (Bundesgesetzblatt I, Nummer 38 vom 18.07.2013, Seite 2379). Es trat am 1. Juli 2014 vollständig in Kraft. Die in Artikel 8 dieses Gesetzes eingefügte Änderung des Genossenschaftsgesetzes trat am 19. Juli 2013 in Kraft und ermöglicht überschuldeten Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften besseren Schutz vor dem Verlust ihrer Wohnung.

Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Verschärfungen bei den Versagungsgründen, bestimmten Sperrfristen zur Beantragung des Insolvenzverfahrens und eine Erweiterung der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen. Die in der Presse vielfach hervorgehobenen neuen Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – also der sogenannten „Wohlverhaltensphase“ – setzen voraus, dass die Verfahrenskosten bezahlt wurden (Verkürzung auf fünf Jahre möglich) bzw. darüber hinaus mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen befriedigt werden können (Verkürzung auf drei Jahre möglich).

Kontopfändung bei Bezug von Sozialleistungen

Wird ein Konto gepfändet, das vorher nicht in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt worden ist, muss die Bank das vorhandene Guthaben an den Gläubiger überweisen. Dies gilt auch dann, wenn nur Sozialleistungen auf dem Konto eingehen. Die Beratung in einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle wird angeraten. Ist das Konto wegen Überziehung oder Dispo im Soll, ist eine umgehende Beratung besonders wichtig.