Hilfen zur Pflege

Pflegerin kümmert sich um eine ältere Dame

Hilfen zur Pflege werden nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zur Verfügung gestellt, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig ist und den daraus resultierenden Hilfebedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Die Hilfen zur Pflege kommen dabei einerseits in Betracht für Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Andererseits können sie auch als ergänzende Leistungen beantragt werden, da die Leistungen der Pflegeversicherung in ihrer Höhe begrenzt sind und bei einem umfangreichen Hilfebedarf oft nicht ausreichen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden sowohl Kosten der häuslichen Pflege als auch solche Kosten übernommen, die durch den Aufenthalt in einer Einrichtung der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege entstehen. Daneben werden Pflegehilfsmittel gewährt. Benötigen Pflegebedürftige weitere Leistungen, die nicht von der Pflegeversicherung oder der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geleistet werden können, ist im Einzelfall zu prüfen, ob hierfür auch andere Leistungen der Sozialhilfe (zum Beispiel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) in Betracht kommen. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege können beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Grundsätzlich ist der Pflege in der eigenen Häuslichkeit der Vorzug zu geben. Dort soll die Pflege möglichst durch Angehörige oder andere nahestehende Personen (Nachbarschaftshilfe) durchgeführt werden. Kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht, wird die erforderliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste und Sozialstationen) sichergestellt.

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