Kosten der Unterkunft und Heizung - AV-Wohnen

Collage: Geld, Steckdose, Wasserhahn

Die Ausführungsvorschriften Wohnen (AV Wohnen) regeln, welche Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Sozialhilfeempfangende sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden.

Ab dem 01.01.2026 treten folgende Änderungen in Kraft:
  • Heizkosten:
    Die Prüfung erfolgt künftig zunächst anhand der tatsächlichen Kosten. Erst in einem zweiten Schritt wird der Verbrauch berücksichtigt. Das macht die Verfahren einfacher und transparenter.
  • Berücksichtigung besonderer Lebenslagen: Harmonisierung möglicher Zuschläge beispielsweise für Alleinerziehende oder bei der Anmietung von Wohnraum für wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohter Personen.
    Wohnungstausch:
    Ein Wohnungstausch kann unter bestimmten Voraussetzungen als notwendiger Wohnungswechsel anerkannt werden. Damit soll Wohnraum gerechter verteilt werden.
  • Wohnungswechsel:
    Klare Trennung zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Umzügen, um eine einheitliche Regelung in Berlin sicherzustellen.
  • Trägerwohnraum: Die Pauschale für Träger, die Wohnraum für wohnungslose oder hilfebedürftige Menschen bereitstellen, wird dauerhaft fortgeführt.
  • Mitgliedsbeiträge für Mieterorganisationen: Beiträge können nicht mehr übernommen werden. Beratungsangebote der Bezirke stehen aber weiterhin zur Verfügung.
  • Anlagen aktualisiert:
    1. Anlage 1: neues Schema zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten, angepasst an den Berliner Mietspiegel.
    2. Anlage 2: aktualisierte Richtwerte für Heiz- und Warmwasserkosten.
    3. Ziel der Änderungen:
    4. Mehr Klarheit und Transparenz für Leistungsberechtigte
    5. Vereinfachung der Verfahren bei Heizkosten und Umzügen
    6. Stärkung sozialer Träger bei der Wohnraumversorgung
    7. Einheitliche Anwendung der Regelungen im Land Berlin

Die wichtigsten Regelungen der AV-Wohnen

1. Angemessenheit von Miet- und Heizkosten

Miet- und Heizkosten werden bis zur Höhe bestimmter Richtwerte/Grenzwerte berücksichtigt. Solange diese Werte nicht überschritten werden, gelten die Kosten für Miete und Heizung als angemessen. Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete, das heißt Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten) und die Angemessenheit der Kosten für die Heizung und Warmwasser werden getrennt voneinander beurteilt.
Bei Abschluss neuer Mietverträge werden die Bruttokaltmiete und die Heizkostenabschläge auf ihre Angemessenheit geprüft
Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete orientieren sich an der Datengrundlage des Berliner Mietspiegels und werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei der Gleiches gilt für die Heizung Heizkosten, werden die Grenzwerte für den Verbrauch zugrunde gelegt, die sich amorientieren sich dabei am bundesweiten Heizspiegel orientieren.

2. Prüfung der Angemessenheit

Nach den bundesweiten Regelungen zum Bürgergeld gilt im ersten Jahr des Leistungsbezuges von Bürgergeld oder Sozialhilfe eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird auf die Angemessenheitsprüfung verzichtet und die Bruttokaltmiete in voller Höhe berücksichtigt. Diese Karenzzeit gilt jedoch nur für die Miete, nicht für die Heizkosten
Die Karenzzeit gilt nicht, wenn bereits vor dem 1. Januar 2023 nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt wurden, die Kosten also bereits gesenkt waren.

3. Sonderregelungen für die Neuanmietung von Wohnraum

Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden.
In Ausnahmefällen, insbesondere für Familien mit Kindern, sind mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich (sogenannte Erprobungsklausel).

4. Sonderregelungen für den Sozialen Wohnungsbau

Bei Sozialwohnungen im Rahmen des Ersten Förderweges werden separate Richtwerte gemessen an der durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Sozialen Wohnungsbau erlassen, diese beträgt 8,87 Euro pro Quadratmeter. Um sicherzustellen, dass eine hinreichende Anzahl an Sozialwohnungen anmietbar ist, wird für diese Wohnungen ein Bruttokaltmietrichtwert je Quadratmeter abhängig von der angemessenen Größe der Wohnung zwischen 9,20 Euro für 2- 4-köpfige Familien und 9,88 Euro für Single-Haushalte festgelegt.

Werden die Kosten einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr vollständig vom Sozialamt, Jobcenter oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen, können die Mieterinnen und Mieter im sozialen Wohnungsbau einen Mietzuschuss bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen.

5. Klimabonus

Führt eine Sanierung von Wohnraum zu erheblichen Energieeinsparungen, werden diese Einsparungen bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt. Das gilt für Wohnungen mit einer Energieklasse von C und besser (dies entspricht einem Verbrauch von unter 100 Kilowattstunden je Quadratmeter im Jahr).

  • Flyer Übernahme von Wohn- und Heizkosten – Fragen und Antworten (Stand 2026)

    Der Flyer gibt unter anderem Antworten auf Fragen zu den tatsächlichen Aufwendungen, angemessenen Kosten, Regelungen bei Härtefällen, rund um den Umzug sowie bei Mietschulden.

    PDF-Dokument (359.6 kB) - Stand: 01/2026

Rechtliche Grundlagen

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung