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Leistungen für Heizung (feste Brennstoffe und Nachtspeicherheizung) nach SGB II und SGB XII
Stand: 10.01.2025
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1. Brennstoffhilfe
1. Brennstoffhilfe
Die Beträge gelten für Personen mit Anspruch auf Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII.
Da es sich bei der Brennstoffhilfe um laufende Leistungen nach § 22 SGB II und §§ 35, 35a und 36 SGB XII handelt, bedarf es keiner gesonderten Antragstellung. Die Leistung ist für die gesamte Heizperiode (Oktober des laufenden Jahres bis April des Folgejahres) zu gewähren. Es sind die angegebenen Marktpreise für Braunkohlebriketts nach Abnahmemenge gestaffelt, zugrunde zu legen. Die Brennstoffhilfe ist zunächst in einem Betrag zu gewähren. Aufgrund der sinkenden Abbaumengen gibt es absehbar keine Frühkaufrabatte mehr.
Nach Auskunft des UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. gelten die nachstehenden Marktpreise:
Einzelmengen | Preis Bündel | Preis lose |
---|---|---|
Bis 1 t je Zentner | 36,80 € | 35,80 € |
1 bis 2 t je Zentner | 33,80 € | 32,80 € |
Über 2 t je Zentner | 33,60 € | 32,60 € |
Jährliche Mengen | Preis Bündel | Preis lose |
33 Zentner (1.650 kg) für Haushalte mit 1 und 2 Personen | 1.115,40 € | 1.082,40 € |
38,5 Zentner (1.925 kg) für Haushalte mit 3 und 4 Personen | 1.301,30 € | 1.262,80 € |
42 Zentner (2.100 kg) für Haushalte mit 5 und mehr Personen (mit mind. 4 Wohnräumen) | 1.411,20 € | 1.369,20 € |
Eine zu gewährende anteilige Brennstoffhilfe bei Mischheizung, sofern sie mietvertraglich vereinbart ist, wird auf Basis der prozentualen Verteilung ermittelt. Auf Grundlage der tatsächlichen Gesamtwohnfläche wird der prozentuale Anteil der Flächen ermittelt, die mit Brennstoffen und die mit anderen Heizarten beheizt werden. Die jeweiligen Heizkostengrenzwerte sind mit dem jeweiligen Prozentsatz zu multiplizieren.
Abweichungen aufgrund des Einzelfalles (z.B. aufgrund baulicher Besonderheiten) sind zu berücksichtigen.
Beispiel:
Eine alleinerziehende Person mit einem Kind wohnt in einer Wohnung mit einer tatsächlichen Wohnfläche von 70 m2. 50 m2 werden mit Brennstoffen beheizt (= 71,43 %), 20 m2 mit Gas (= 28,57 %).
Dementsprechend sind für feste Brennstoffe bei einem Bündel 796,73 € (= 71,43 % von 1115,40 €) zu gewähren. Für den Betrieb der Gasheizung sind bis zu 28,57 % des aktuell gültigen (Verbrauchs) Grenzwertes anzuerkennen (eine Festsetzung auf den angemessenen Verbrauch wäre nach abgeschlossenem Kostensenkungsverfahren angezeigt).
Sollten sich die vorgenannten Beträge ändern, wird dies bekannt gegeben. Ebenfalls erfolgt eine Veröffentlichung der aktuellen Werte auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unter: https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/sonstige/brennstoffe-601787.php
2. Nachtspeicherheizung
2. Nachtspeicherheizung
Die Beträge gelten für Personen mit Anspruch auf Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII.
Bei Einzelanträgen auf Übernahme der Kosten für die Nutzung der Nachtspeicherheizung gelten nachfolgende Beträge als Grenzwerte die unangemessenes Heizen indiziert. Sofern die Wohnung nur mittels Nachtspeicherheizung beheizt wird, sind die unter 2.1 aufgeführten Werte heranzuziehen. Nur in den Fällen, in denen neben einer anderen Heizart einzelne Räume mit einer Nachtspeicherheizung beheizt werden, sind die Werte unter 2.2 zugrunde zu legen.
Die nachstehenden Verbrauchswerte und Marktpreise ergeben sich aufgrund Angaben der co2online gemeinnützige GmbH und Vattenfall. Ein Abgleich möglicher Stromanbieter in Berlin hat für die Nachtspeicherheizung im Durchschnitt einen höheren Preis ausgewiesen, als für einen Neukunden in der Grundversorgung, so dass die Grundversorgung als Preis Berücksichtigung findet.
2.1. Heizen der gesamten Wohnung mittels Nachtspeicherheizung
2.1. Heizen der gesamten Wohnung mittels Nachtspeicherheizung
Sofern die Wohnung mittels Nachtspeicherheizung beheizt wird, sind nachfolgende Werte heranzuziehen:
Größe der Bedarfsgemeinschaft | Angemessene Wohnfläche in qm | Verbrauch in kWh pro Monat | Verbrauch in kWh pro Jahr | Kosten qm/Monat | Kosten pro Monat | Kosten pro Jahr |
---|---|---|---|---|---|---|
1-Personen-BG | 50 | 500 | 6.000 | 0,23 | 114,00 € | 1.368,00 € |
2-Personen-BG | 65 | 650 | 7.800 | 0,22 | 144,95 € | 1.739,40 € |
3-Personen-BG | 80 | 800 | 9.600 | 0,22 | 176,80 € | 2.121,60 € |
4-Personen-BG | 90 | 900 | 10.800 | 0,22 | 198,00 € | 2.376,00 € |
5-Personen-BG | 102 | 1.020 | 12.240 | 0,22 | 222,36 € | 2.668,32 € |
Jede weitere Person | 12 | 120 | 1.440 | 0,22 | 26,16 € | 313,92 € |
2.2. Heizen einzelner Räume mittels Nachtspeicherheizung
2.2. Heizen einzelner Räume mittels Nachtspeicherheizung
Nur in den Fällen, in denen neben einer anderen Heizart einzelne Räume mit einer Nachtspeicherheizung beheizt werden, sind für diese Räume folgende Werte zugrunde zu legen und zu kumulieren:
Innenräume | Verbrauch pro Monat | Verbrauch pro Jahr | Kosten pro Monat | Kosten pro Jahr |
---|---|---|---|---|
Wohnzimmer | 305 | 3.660 | 69,54 € | 834,48 € |
Schlafzimmer | 203 | 2.440 | 46,36 € | 556,32 € |
Küche | 153 | 1.830 | 34,77 € | 417,24 € |
Bad | 51 | 610 | 11,59 € | 139,08 € |
Sollten sich die unter 2.1 und 2.2 aufgeführten Beträge ändern, wird dies bekannt gegeben.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales