Kinder und Jugendliche, die Behinderungen haben oder von Behinderungen bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ein Antrag auf Eingliederungshilfe ist in der Regel vor dem 18. Lebensjahr zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch junge Volljährige Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgen je nach Art der Behinderungen nach zwei unterschiedlichen Leistungsgesetzen.
Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung wird die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII geleistet, z.B.:
- Hilfen in ambulanter Form, zumeist therapeutische Leistungen
- Hilfen in teilstationärer Form in Tageseinrichtungen oder in geeigneten Pflegefamilien
- Stationäre Hilfen in Einrichtungen über Tag und Nacht oder bei Pflegepersonen
Für Kinder, und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigung (dazu gehören in erster Linie Hör- und Sehbehinderungen) wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Teil 2, gewährt. Folge Leistungen können erbracht werden:
- Leistungen zu medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe.