Besondere Unterbringungsformen

Tagesmutter mit Kindern

Unter besonderen Unterbringungen zählen Hilfen zur Erziehung im Ausland, Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug oder Unterbringung in Kriseneinrichtungen. Diese kommen in der Jugendhilfe nicht sehr häufig vor. Meist befinden sich die jungen Menschen in besonderen schwierigen Situationen.

Hilfen zur Erziehung im Ausland

Nur im Einzelfall, in dem der Aufenthalt im Ausland (möglichst innerhalb der EU) nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles erforderlich ist, dürfen Hilfen zur Erziehung im Ausland erbracht werden.

Junge Menschen, die in diesen Hilfen betreut werden, weisen in der Regel multiple und schwerwiegende Problemlagen auf. Durch die Hilfen im Ausland soll ein gänzlich neues Umfeld geschaffen werden, das besondere Entwicklungs- und Veränderungsimpulse geben kann, um eine positive Verhaltens- und Lebensänderung zu bewirken. Bei der Hilfeplanung und -ausgestaltung werden die Mitwirkung, das Mitspracherecht und das Einverständnis des jungen Menschen beachtet.

Aufgrund der fehlenden hoheitlichen Befugnisse deutscher Behörden bestehen für das fallzuständige Jugendamt nur eingeschränkte Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. Zusätzlich erschwert die räumliche Entfernung die Kommunikation und den Informationsfluss zwischen Jugendamt und Leistungserbringer, sowie zwischen dem jungen Menschen und dessen Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt.

Vor einem Abbruch ist verbindlich zu klären, ob es geeignete Alternativen gibt, welche Schritte dazu veranlasst werden müssen und wie die Leistung fortgesetzt werden soll. Alle Beteiligten sind umgehend zu informieren und gegebenenfalls durch einen Krisen-Hilfeplan an der Entscheidung zu beteiligen.

Das Jugendamt ist verpflichtet ein Konsultationsverfahren nach der Brüssel II a Verordnung durchzuführen. Es stellt ein Ersuchen an das Gastland die grenzüberschreitende Unterbringung zu genehmigen.

Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug

Im Vordergrund aller Überlegungen stehen die Erhaltung und Förderung der Mutter-Kind-Beziehung auch während der Untersuchungs- oder Strafhaft einer Mutter. Die Unterbringung eines Kindes bei seiner inhaftierten Mutter sollte grundsätzlich ermöglicht werden, wenn die Mutter dies wünscht und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird. Voraussetzung für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind im Strafvollzug ist die zwingende Notwendigkeit für die Inhaftierung der Mutter. Soweit irgend möglich, sollte der Strafantritt bis zur Klärung der Versorgung und Betreuung des Kindes aufgeschoben werden.

  • Standards der gemeinsamen Unterbringung von Müttern und Kindern im Strafvollzug/Jugendstrafvollzug/Untersuchungshaftvollzug

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Unterbringung in Kriseneinrichtungen

Das Leistungsangebot richtet sich an schutzbedürftige Kinder und Jugendliche mit erheblicher Fremd- oder Selbstgefährdung, die einer intensivpädagogischen Krisenintervention im Rahmen einer Inobhutnahme bedürfen.

Vater spielt mit Kind

Hilfe zur Erziehung

In Familien können vielfältige Alltagsprobleme und Konflikte auftreten. Hilfen zur Erziehung sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch auf die Eltern einen individuellen Rechtsanspruch haben, wenn die Hilfen für die jungen Menschen geeignet und notwendig sind. Weitere Informationen

Dokumente mit Handy

Hilfe zur Erziehung - Fachinformationen

Das Handbuch "Hilfe zur Erziehung" vermittelt weiterführende Grundlagen zur AV-Hilfeplanung für die sozialpädagogische Dienste der Jugendämter in den Bezirken. Es enthält Rahmenregelungen zur Hilfeplanung, Arbeitshilfen und darüber hinaus fachliche Empfehlungen zu spezifischen Themenstellungen. Weitere Informationen