Mit Einführung des Bürgergelds zum 01.01.2023 wurden auch Änderungen bei der Finanzierung von Umschulungen nach §§ 81 ff und 180 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit beschlossen. Seit dem 1. Juli 2023 können nicht verkürzbare Umschulungen für Erzieherinnen und Erzieher für die komplette Dauer von drei Jahren durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert werden.
§ 180 Absatz 4 SGB III wurde wie folgt gefasst: „(4) […] Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.“ (BGBl. I 2022 Nr. 51)
Daraus ergibt sich folgende Neuregelung: Das Erfordernis der bisherigen Berliner Regelung für die Finanzierung des letzten Drittels der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff und 180 SGB III entfällt für Personen, die seit dem 01.07.2023 in die Weiterbildung eingetreten sind. Das bedeutet, dass für Neueintritte ab dem 01.06.2023 der Lebensunterhalt und die Lehrgangskosten grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der Umschulung durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden können. Eine Finanzierung des letzten Drittels durch die Kitaträger mittels eines Entgeltes (Jugend-Rundschreiben Nr. 01/2017 und 02/2018) ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Bei Personen, die vor dem 01.07.2023 die Umschulung nach §§ 81 ff und 180 SGB III begonnen haben, sind die Jugend-Rundschreiben Nr. 01/2017 vom 27.12.2017 sowie das Rundschreiben Nr. 02/2018 vom 24.10.2018 weiterhin anzuwenden.
Im Übrigen treten die Jugend-Rundschreiben Nr. 01/2017 vom 27.12.2017 sowie das Rundschreiben Nr. 02/2018 vom 24.10.2018 am 01.07.2023 außer Kraft.