Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

Der Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) regelt die Erbringung der in § 78a SGB VIII geregelten Leistungen in Verbindung mit § 77 SGB VIII. Die weitere Ausgestaltung des Rahmenvertrages obliegt der Vertragskommission Jugend.

Auf der Grundlage des § 78f SGB VIII haben die Vereinigungen der Leistungsanbieter (Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe) und das Land Berlin den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe unterzeichnet.

Der Vertrag bestimmt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von einrichtungsbezogenen Vereinbarungen für die Erbringung der in § 78a SGB VIII genannten Leistungen in Verbindung mit § 77 SGB VIII. Im Rahmenvertrag und seinen Anlagen sind allgemeine leistungstypübergreifende sowie leistungstypspezifische Regelungen festgelegt. Grundsätze der Qualitätssicherung wurden ebenfalls darin aufgenommen. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege bekennen sich zu der für den sogenannten Dritten Sektor erarbeiteten Transparenzcharta und haben eine Erklärung zum Verhaltenskodex Transparenz abgegeben.

Die weitere Ausgestaltung des Berliner Rahmenvertrages, seine Fortentwicklung, Änderung und Ergänzung einschließlich seiner Anlagen obliegt der Vertragskommission Jugend. Die von der Vertragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse sind für alle Leistungserbringer und die Bezirke verbindlich.

Der Vertrag ist Ausdruck des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien. Für den Fall sich ggf. ergebender und auf dem Verhandlungsweg nicht auszuräumender Differenzen zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe hat das Land Berlin eine Schiedsstelle für die Beilegung von Streit- und Konfliktfällen eingerichtet.

  • Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe

    (BRV Jug)

    PDF-Dokument (232.1 kB) - Stand: 1. September 2022

  • Protokollnotizen

    Anlage A

    PDF-Dokument (45.8 kB) - Stand: 1. September 2022

  • Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des Trägers als Grundlage für den Trägervertrag sowie Qualitätsbericht

    Anlage B

    PDF-Dokument (255.2 kB)

  • Information zur Erstellung von Qualitätsberichten

    PDF-Dokument (27.5 kB)

  • Formular Qualitaetsbericht Teil A

    DOCX-Dokument (134.9 kB)

  • Formular Qualitaetsbericht Teil B

    DOCX-Dokument (32.1 kB)

  • Formular Qualitätsbericht Psychotherapie/Einzelperson

    DOCX-Dokument (120.9 kB)

  • Formular Qualitätsbericht Psychotherapie/Träger

    DOCX-Dokument (122.2 kB)

  • Muster-Trägervertrag zur Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung

    Anlage C

    PDF-Dokument (92.5 kB)

  • Informationen zum Abschluss von Trägerverträgen

    PDF-Dokument (176.2 kB)

  • Handreichung: Beteiligung – Kinderrechte – Beschwerdemanagement

    PDF-Dokument (113.1 kB)

  • Leitfaden für sozialpädagogisches und therapeutisches Fachpersonal in den stationären und teilstationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und Beschäftigungsmöglichkeiten für Quereinsteiger

    PDF-Dokument (291.3 kB)

  • Qualifikationsvoraussetzungen der Mitarbeiter in den ambulanten sozialpädagogischen Einrichtungen der HzE

    PDF-Dokument (94.5 kB)

  • Verpflichtungserklaerung zum Verhaltenskodex "Transparenz"

    PDF-Dokument (32.4 kB)

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach §§ 29, 30, 31 und 35 SGB VIII, Preisbasis 2023

    Anlage D.1

    PDF-Dokument (116.9 kB) - Stand: 1. Januar 2024

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII

    Anlage D.2

    PDF-Dokument (87.8 kB) - Stand: 1. Februar 2018

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Begleiteter Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII

    Anlage D.3

    PDF-Dokument (98.3 kB) - Stand: 1. Januar 2024

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Jugendberufshilfe als Teil der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII

    Anlage D.4

    PDF-Dokument (174.3 kB) - Stand: 2. März 2023

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Ambulante therapeutische Leistungen gemäß SGB VIII

    Anlage D.5

    PDF-Dokument (222.1 kB) - Stand: 1. Januar 2024

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Stationäre Hilfen nach §§ 34, 35, 35a ggf. i. V. mit § 41 SGB VIII

    Anlage D.6

    PDF-Dokument (231.3 kB) - Stand: 14. November 2022

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Stationäre sozialpädagogische Krisenintervention im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

    Anlage D.7

    PDF-Dokument (87.7 kB) - Stand: 14. November 2022

  • Rahmenleistungsbeschreibung: Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII

    Anlage D.8

    PDF-Dokument (142.3 kB) - Stand: 2. März 2023

  • Regeln zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII und der persönlichen Eignung gemäß § 72a SGB VIII durch die Leistungserbringer

    Anlage E

    PDF-Dokument (34.2 kB) - Stand: 3. März 2016

  • Jugendrundschreiben Nr. 24/2006 zur Umsetzung des § 72a SGB VIII und des § 8a SGB VIII

    PDF-Dokument (65.0 kB)

  • Jugend-Rundschreiben Nr. 1/2015 - Erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII und § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

    PDF-Dokument (377.9 kB) - Stand: Juli 2017

  • Nebenkostenkatalog

    Anlage F

    PDF-Dokument (338.3 kB)

Lächelnde junge Frau sitzt mit vier weiteren lächelnden Menschen an einem Konferenztisch

Vertragskommission Jugend in Berlin

Die Vertragskommission ist für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach § 78 SGB VIII in Verbindung mit § 77 SGB VIII zuständig. Weitere Informationen

Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Wird beim Abschluss von Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII sowie § 77 SGB VIII in Verbindung mit dem Rahmenvertrag keine Einigung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe erzielt, kann zur Klärung der Streit- und Konfliktfälle die Schiedsstelle angerufen werden.

Die für die Schiedsstelle erlassene Verordnung regelt die Einzelheiten zum Einleiten und Führen von Schiedsstellenverhandlungen sowie zur Amtszeit und Zusammensetzung des Gremiums.

Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens ist schriftlich in 10-facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle einzureichen. Wesentliche Unterlagen, die Gegenstand der Entgeltverhandlung waren, sind diesem Antrag beizufügen. Im Einzelnen muss der Antrag die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners (Vertragsparteien), die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erzielt werden konnte, eine Darstellung des Sachverhalts und den Stand der vorangegangenen Verhandlungen, die Angabe der Gründe, wegen derer aus Sicht des Antragstellers der Dissens nicht beseitigt werden konnte sowie einen konkreten Antrag und dessen Begründung enthalten.

Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben, die zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro beträgt. Sie ist von der unterlegenen Vertragspartei zu tragen bzw. wird bei teilweisem Unterliegen auf die Vertragsparteien aufgeteilt.

Sie erreichen die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wie folgt:

  • Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
  • Rhinstr. 46, 12681 Berlin
  • +49 30 90249-5203
  • Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellen VO SGB VIII)

    PDF-Dokument (74.1 kB)

Trägerverträge

Auf Grundlage des neuen Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) vom 15.12.2006 werden für den Bereich Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige sowie angrenzende Leistungsbereiche zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Leistungserbringern (freien Trägern) Vereinbarungen geschlossen.

Ein Trägervertrag setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  • Leistungsvereinbarung
  • Qualitätsentwicklungsvereinbarung
  • Entgeltvereinbarung

Erstere umfasst Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebotes während in einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität des Leistungsangebotes sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung vereinbart werden. In der Entgeltvereinbarung wird, auf Grundlage der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, ein leistungsgerechtes Entgelt differenziert nach Personal- und Sachkosten sowie betriebsnotwendigen Investitionen vereinbart.

Grundlegende Voraussetzung für den Abschluss eines Trägervertrages ist die Eignung des Leistungserbringers unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Trägervertrag stellt für den Leistungserbringer die Voraussetzung für die Leistungserbringung dar, gibt aber keine Garantie für die tatsächliche Belegung bzw. Beauftragung durch die Bezirke. Die Jugendämter sind Kostenträger, die auf Grundlage des Trägervertrages das im Einzelfall notwendige Leistungsangebot wählen und das Leistungsentgelt finanzieren.

Die Trägerverträge sind angebotsbezogene Verträge für die einzelnen Einrichtungen und Dienste. Sie werden auf Basis der vom Träger einzureichenden Leistungs- und Qualitätsbeschreibung verhandelt. In der Anlage B des BRVJug sind die Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Leistungserbringer definiert.

Mit den Rahmenleistungsbeschreibungen (Anlagen D.1 bis D.8 des BRVJug) wurden für

  • ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen (§§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII),
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),
  • Begleiteten Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII),
  • Jugendberufshilfe als Teil der Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII),
  • ambulante therapeutische Leistungen (§§ 27 und 35a SGB VIII),
  • stationäre Hilfen (§§ 34, 35 35a i. Verb. mit § 41 SGB VIII),
  • stationäre sozialpädagogische Krisenintervention (§ 42 SGB VIII) sowie
  • gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)

Standards definiert, welche die einheitliche Grundlage zum Abschluss von Trägerverträgen bilden.

Die einheitlichen Standards des Rahmenvertrages, die Rahmenleistungsbeschreibungen sowie die Grundlagen für die Qualitätsentwicklung gelten für ganz Berlin, ein Vorteil, der allen Vertragspartnern die Verhandlungen erleichtert. Die Standards dienen der Vergleichbarkeit von Trägern, Leistungsangeboten und Entgelten und damit der berlinweiten Steuerung. Den Jugendämtern kommt dabei eine besondere Rolle zu, da sie als Auftraggeber direkt und eng mit den Trägern zusammenarbeiten, ohne Vertragspartner zu sein.

Der Abschluss eines Trägervertrages ist an Voraussetzungen gebunden. Der potentielle Leistungserbringer hat vor Beginn der Vertragsverhandlung je nach Leistungsangebot bestimmte Voraussetzungen für den Abschluss eines Trägervertrages zu erfüllen.