Auf Grundlage des neuen Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) vom 15.12.2006 werden für den Bereich Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige sowie angrenzende Leistungsbereiche zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Leistungserbringern (freien Trägern) Vereinbarungen geschlossen.
Ein Trägervertrag setzt sich aus drei Teilen zusammen:
- Leistungsvereinbarung
- Qualitätsentwicklungsvereinbarung
- Entgeltvereinbarung
Erstere umfasst Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebotes während in einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität des Leistungsangebotes sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung vereinbart werden. In der Entgeltvereinbarung wird, auf Grundlage der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, ein leistungsgerechtes Entgelt differenziert nach Personal- und Sachkosten sowie betriebsnotwendigen Investitionen vereinbart.
Grundlegende Voraussetzung für den Abschluss eines Trägervertrages ist die Eignung des Leistungserbringers unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Trägervertrag stellt für den Leistungserbringer die Voraussetzung für die Leistungserbringung dar, gibt aber keine Garantie für die tatsächliche Belegung bzw. Beauftragung durch die Bezirke. Die Jugendämter sind Kostenträger, die auf Grundlage des Trägervertrages das im Einzelfall notwendige Leistungsangebot wählen und das Leistungsentgelt finanzieren.
Die Trägerverträge sind angebotsbezogene Verträge für die einzelnen Einrichtungen und Dienste. Sie werden auf Basis der vom Träger einzureichenden Leistungs- und Qualitätsbeschreibung verhandelt. In der Anlage B des BRVJug sind die Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Leistungserbringer definiert.
Mit den Rahmenleistungsbeschreibungen (Anlagen D.1 bis D.8 des BRVJug) wurden für
- ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen (§§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII),
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),
- Begleiteten Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII),
- Jugendberufshilfe als Teil der Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII),
- ambulante therapeutische Leistungen (§§ 27 und 35a SGB VIII),
- stationäre Hilfen (§§ 34, 35 35a i. Verb. mit § 41 SGB VIII),
- stationäre sozialpädagogische Krisenintervention (§ 42 SGB VIII) sowie
- gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
Standards definiert, welche die einheitliche Grundlage zum Abschluss von Trägerverträgen bilden.
Die einheitlichen Standards des Rahmenvertrages, die Rahmenleistungsbeschreibungen sowie die Grundlagen für die Qualitätsentwicklung gelten für ganz Berlin, ein Vorteil, der allen Vertragspartnern die Verhandlungen erleichtert. Die Standards dienen der Vergleichbarkeit von Trägern, Leistungsangeboten und Entgelten und damit der berlinweiten Steuerung. Den Jugendämtern kommt dabei eine besondere Rolle zu, da sie als Auftraggeber direkt und eng mit den Trägern zusammenarbeiten, ohne Vertragspartner zu sein.
Der Abschluss eines Trägervertrages ist an Voraussetzungen gebunden. Der potentielle Leistungserbringer hat vor Beginn der Vertragsverhandlung je nach Leistungsangebot bestimmte Voraussetzungen für den Abschluss eines Trägervertrages zu erfüllen.