Bild: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bild: Janette Kneisel / SenBJF
Kinder haben ab ihrem ersten Geburtstag einen Anspruch auf bis zu sieben Stunden Förderung täglich in einer Kita oder Kindertagespflegestelle, ohne dass der Bedarf geprüft wird. Sie müssen dafür beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks einen sogenannten Kita-Gutschein beantragen. Dieser Kita-Gutschein ermöglicht es Ihnen, Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson unterzubringen. Wenn Sie bereits einen Kita-Gutschein haben oder Ihr Kind bereits eine Einrichtung besucht, Sie nun aber eine längere Betreuung für Ihr Kind benötigen, können Sie eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragen.
Sie haben Ihren Kita-Gutschein erhalten und fragen sich, wie es jetzt weitergeht? Mit Ihrem Gutschein begeben Sie sich auf die Suche nach einem freien Platz in einer Kita Ihrer Wahl und kontaktieren diese selbstständig. Wenn Sie noch keine bestimmte Kindertageseinrichtung im Blick haben oder sich mit der Vielzahl an Möglichkeit überfordert fühlen, bietet der Kita-Navigator einen guten Überblick zur Berliner Kita-Landschaft und listet thematische Schwerpunkte und pädagogische Ansätze der dort aufgeführten Kindertageseinrichtungen auf. Mit Hilfe der “Umkreissuche” des Kita-Navigators finden Sie schnell Kitas in Ihrer Nähe. Wenn Sie dies wünschen, unterstützt Sie bei der Suche nach einem freien Platz auch Ihr örtliches Jugendamt.
Haben Sie einen freien Platz in einer Kita gefunden, schließen Sie mit dem Träger der Einrichtung einen Betreuungsvertrag ab und lösen Ihren Gutschein dort ein. Die Kita-Leitung wird Sie hierbei unterstützen. Der Träger meldet den Abschluss des Vertrages dann dem Jugendamt, welches Ihnen und dem Träger wiederum eine Mitteilung zukommen lässt, die die Registrierung des Vertrages und damit die Finanzierung bestätigt.
Alternativ zur Kita können Sie sich auch für die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/Tagesvater) entscheiden. Auf der Suche nach einer Kindertagespflegestelle kann Sie die Fachberatung für Kindertagespflege in Ihrem Jugendamt unterstützen.
Haben Sie einen freien Platz in einer Kindertagespflegestelle bzw. bei einer Kindertagespflegeperson gefunden, schließen Sie den Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt des Bezirks ab, in dem die Kindertagespflegestelle liegt. Vorab legen Sie Ihrer künftigen Kindertagespflegeperson Ihren Kita-Gutschein vor, damit deutlich wird, in welchem zeitlichen Umfang die Betreuungsleistung zu erbringen ist und öffentlich finanziert wird.
Ein erteilter Kita-Gutschein für eine Teilzeitbetreuung (bis zu sieben Stunden) verfällt nicht. Für die Einlösung von Ganztags- oder erweiterten Ganztagsgutscheinen hingegen gelten Fristen nach der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG). Demnach muss ein bewilligter Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz bis spätestens sieben Monate nach dem vom Jugendamt bewilligten Betreuungsbeginn in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieser Frist muss also ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.
Ja, Sie können unter Weiterverwendung des Gutscheins die Einrichtung wechseln. Hierbei müssen Sie allerdings beachten, dass ein neuer Vertrag regelmäßig erst dann finanziert werden kann, wenn der bisherige Vertrag außerordentlich (d.h. fristlos) oder ordentlich (d.h. fristgerecht, wobei die Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 KitaFöG einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten darf), beendet worden ist. Nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles und wenn die Wirksamkeit der Kündigung beim bisherigen Träger strittig ist, kann das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen auf gesonderten Antrag hin bereits vorher einen neuen Vertrag finanzieren.
Ziehen Sie nach Brandenburg und wollen weiter eine Förderung Ihres Kindes in Berlin erhalten, gelten die Verfahren nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Diese setzen voraus, dass in Berlin ausreichend freie Plätze vorhanden sind und das zuständige Amt in Brandenburg die Kosten an Berlin erstattet. Informieren Sie sich in diesem Fall deshalb bitte rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Brandenburger Amt.
Ja, Kinder die eine Berliner Kindertageseinrichtung besuchen sollen, brauchen einen wirksamen Schutz gegen Masern. Daher gilt:
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Tageseinrichtung keinen Platz erhalten haben, wenden Sie sich bitte an weitere Tageseinrichtungen. Über den Kita-Navigator erhalten Sie einen schnellen Überblick bei der Suche nach Einrichtungen in Ihrer Nähe und freie Plätze. Auch Ihr bezirkliches Jugendamt kann Sie über das bestehende Betreuungsangebot informieren und führt bei Bedarf einen sogenannten Platznachweis durch, der freie, geeignete Plätze auflistet. Diese können allerdings auch im Nachbarbezirk liegen, eine Anfahrt von bis zu 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt als zumutbar.
Kita-Träger dürfen Zuzahlungen nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Wichtig ist, dass es sich immer um zusätzliche, von den Eltern gewünschte Leistungen handelt. Die Träger sind ihrerseits wiederum aber nicht verpflichtet, jeden Wunsch nach besonderen Angeboten auch zu erfüllen. Zuzahlungen für die Aufnahme in die Kita, die Reservierung oder Freihaltung eines Kitaplatzes, Kautionen und Reinigungskosten dürfen keinesfalls erhoben werden. Ebenso sind Zuzahlungen für gesetzlich vorgeschriebene Personal- und Raumstandards unzulässig. Weiterhin sind jegliche Regelungen in Betreuungsverträgen oder Zuzahlungsvereinbarungen untersagt, die Sie zu einer Mitgliedschaft in einem Träger- oder Förderverein verpflichten würden. Grundsätzlich beträgt der zulässige Höchstbetrag für Zuzahlungen insgesamt 100 Euro pro Kind und Monat. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit für Träger mit Zustimmung der Senatsverwaltung Zuzahlungen von mehr als monatlich 100 Euro zu erheben. Bei Zuzahlungen von über 40 Euro monatlich sind Kita-Träger verpflichtet, jährlich nachzuweisen, wofür die Mittel verwendet wurden.
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin