Kita-Gutschein

Erzieherin mit Kindern

Kinder haben ab ihrem ersten Geburtstag einen Anspruch auf bis zu sieben Stunden Förderung täglich in einer Kita oder Kindertagespflegestelle, ohne dass der Bedarf geprüft wird. Sie müssen dafür beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks einen sogenannten Kita-Gutschein beantragen. Dieser Kita-Gutschein ermöglicht es Ihnen, Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson unterzubringen. Wenn Sie bereits einen Kita-Gutschein haben oder Ihr Kind bereits eine Einrichtung besucht, Sie nun aber eine längere Betreuung für Ihr Kind benötigen, können Sie eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragen.

Der Kita-Gutschein

Der erste Schritt zu einem Kita-Platz oder einem Platz in einer Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/Tagesvater) ist die Anmeldung beim Jugendamt Ihres Wohnbezirkes. Dort stellen Sie einen Antrag auf einen Kita-Gutschein, der Ihnen nach Prüfung ausgestellt und auf dem Postweg zugesandt wird.

Haben Sie Ihren Kita-Gutschein erhalten, können Sie ihn in einer Kita oder in einer Kindertagespflegestelle Ihrer Wahl einlösen, sofern dort ein freier Platz verfügbar ist. Im Kita-Gutschein ist der Betreuungsumfang für Ihr Kind vermerkt.

Betreuungsumfang

Ihr Kind hat von seinem ersten Geburtstag an einen Anspruch auf eine Teilzeitförderung, ohne dass der Bedarf geprüft wird. Das entspricht einer Förderung von bis zu sieben Stunden täglich. Eine Betreuung über diesen Umfang hinaus ist möglich, sofern das Arbeits-/Ausbildungsverhältnis der Elternteile, familiäre Gründe, o.ä. dies nötig machen. Sollten Veränderungen im privaten oder beruflichen Umfeld dies nötig machen, können Sie den Betreuungsumfang auch dann noch ändern, wenn Ihr Kind bereits eine Kita besucht.

Je nach dem individuellen Bedarf beläuft sich der tägliche Betreuungsumfang auf

• 4 bis 5 Stunden: Halbtagsförderung
• über 5 bis 7 Stunden: Teilzeitförderung
• über 7 bis 9 Stunden: Ganztagsförderung
• über 9 Stunden: erweiterte Ganztagsförderung

Sollten Sie außerhalb der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen auf eine Betreuung Ihres Kindes angewiesen sein (beispielswiese in den Abendstunden oder am Wochenende), kann der Mobile Kinderbetreuungsservice Ihnen helfen, eine Betreuungsperson für Ihr Kind zu finden.

Kita-Gutschein beantragen und Betreuungsumfang erweitern

Der Kita-Gutschein kann frühestens neun Monate und sollte spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks beantragt werden. In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem Angaben zu Ihrem Kind und zur gewünschten Betreuungszeit. Wenn Sie bereits einen Kita-Gutschein haben oder Ihr Kind bereits eine Einrichtung besucht, Sie nun aber eine längere Betreuung für Ihr Kind benötigen, können Sie eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragen.

Alle Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie im ServicePortal Berlin. Dort ist auch eine Online-Ausfüllhilfe hinterlegt, die Sie durch den Antrag führt.

Smartphone mit geöffneter Seite zum Service Portal Berlin

Kita-Gutschein für Kita oder Kindertagespflege beantragen

Smartphone mit geöffneter Seite zum Service Portal Berlin

Kita-Gutschein für eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege erweitern

Kita-Gutschein einlösen

  • Für einen Kita-Platz

    Sie haben Ihren Kita-Gutschein erhalten und fragen sich, wie es jetzt weitergeht? Mit Ihrem Gutschein begeben Sie sich auf die Suche nach einem freien Platz in einer Kita Ihrer Wahl und kontaktieren diese selbstständig. Wenn Sie noch keine bestimmte Kindertageseinrichtung im Blick haben oder sich mit der Vielzahl an Möglichkeit überfordert fühlen, bietet der Kita-Navigator einen guten Überblick zur Berliner Kita-Landschaft und listet thematische Schwerpunkte und pädagogische Ansätze der dort aufgeführten Kindertageseinrichtungen auf. Mit Hilfe der “Umkreissuche” des Kita-Navigators finden Sie schnell Kitas in Ihrer Nähe. Wenn Sie dies wünschen, unterstützt Sie bei der Suche nach einem freien Platz auch Ihr örtliches Jugendamt.

    Haben Sie einen freien Platz in einer Kita gefunden, schließen Sie mit dem Träger der Einrichtung einen Betreuungsvertrag ab und lösen Ihren Gutschein dort ein. Die Kita-Leitung wird Sie hierbei unterstützen. Der Träger meldet den Abschluss des Vertrages dann dem Jugendamt, welches Ihnen und dem Träger wiederum eine Mitteilung zukommen lässt, die die Registrierung des Vertrages und damit die Finanzierung bestätigt.

    Für einen Platz in der Kindertagespflege

    Alternativ zur Kita können Sie sich auch für die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/Tagesvater) entscheiden. Auf der Suche nach einer Kindertagespflegestelle kann Sie die Fachberatung für Kindertagespflege in Ihrem Jugendamt unterstützen.

    Haben Sie einen freien Platz in einer Kindertagespflegestelle bzw. bei einer Kindertagespflegeperson gefunden, schließen Sie den Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt des Bezirks ab, in dem die Kindertagespflegestelle liegt. Vorab legen Sie Ihrer künftigen Kindertagespflegeperson Ihren Kita-Gutschein vor, damit deutlich wird, in welchem zeitlichen Umfang die Betreuungsleistung zu erbringen ist und öffentlich finanziert wird.

Häufige Fragen

  • Wie lange kann ich den Kita-Gutschein einlösen?

    Ein erteilter Kita-Gutschein für eine Teilzeitbetreuung (bis zu sieben Stunden) verfällt nicht. Für die Einlösung von Ganztags- oder erweiterten Ganztagsgutscheinen hingegen gelten Fristen nach der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG). Demnach muss ein bewilligter Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz bis spätestens sieben Monate nach dem vom Jugendamt bewilligten Betreuungsbeginn in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieser Frist muss also ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.

  • Mein Kind soll eine andere Einrichtung als bisher besuchen. Kann ich den Kita-Gutschein weiterverwenden?

    Ja, Sie können unter Weiterverwendung des Gutscheins die Einrichtung wechseln. Hierbei müssen Sie allerdings beachten, dass ein neuer Vertrag regelmäßig erst dann finanziert werden kann, wenn der bisherige Vertrag außerordentlich (d.h. fristlos) oder ordentlich (d.h. fristgerecht, wobei die Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 KitaFöG einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten darf), beendet worden ist. Nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles und wenn die Wirksamkeit der Kündigung beim bisherigen Träger strittig ist, kann das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen auf gesonderten Antrag hin bereits vorher einen neuen Vertrag finanzieren.

  • Was passiert mit meinem Kita-Gutschein, wenn ich aus Berlin wegziehe?

    Ziehen Sie nach Brandenburg und wollen weiter eine Förderung Ihres Kindes in Berlin erhalten, gelten die Verfahren nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Diese setzen voraus, dass in Berlin ausreichend freie Plätze vorhanden sind und das zuständige Amt in Brandenburg die Kosten an Berlin erstattet. Informieren Sie sich in diesem Fall deshalb bitte rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Brandenburger Amt.

  • Braucht mein Kind bestimmte Impfungen, um eine Berliner Kindertageseinrichtung zu besuchen?

    Ja, Kinder die eine Berliner Kindertageseinrichtung besuchen sollen, brauchen einen wirksamen Schutz gegen Masern. Daher gilt:

    • Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Masernimmunität nachweisen;
    • Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder Masernimmunität nachweisen;
    • Kinder unter einem Jahr müssen zunächst keinen Nachweis einer Masernimmunität erbringen, später müssen die entsprechenden Nachweise jedoch rechtzeitig erbracht werden.
    • Außerdem muss vor Betreuungsbeginn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie ein Nachweis über eine ärztliche Impfberatung vorgelegt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Kinderarzt bzw. Ihre Kinderärztin.
  • Ich habe in der von mir gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz für mein Kind erhalten. Wie geht es weiter?

    Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Tageseinrichtung keinen Platz erhalten haben, wenden Sie sich bitte an weitere Tageseinrichtungen. Über den Kita-Navigator erhalten Sie einen schnellen Überblick bei der Suche nach Einrichtungen in Ihrer Nähe und freie Plätze. Auch Ihr bezirkliches Jugendamt kann Sie über das bestehende Betreuungsangebot informieren und führt bei Bedarf einen sogenannten Platznachweis durch, der freie, geeignete Plätze auflistet. Diese können allerdings auch im Nachbarbezirk liegen, eine Anfahrt von bis zu 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt als zumutbar.

  • Kann mein Kita-Träger Zuzahlungen verlangen?

    Kita-Träger dürfen Zuzahlungen nur unter bestimmten Bedingungen verlangen. Wichtig ist, dass es sich immer um zusätzliche, von den Eltern gewünschte Leistungen handelt. Die Träger sind ihrerseits wiederum aber nicht verpflichtet, jeden Wunsch nach besonderen Angeboten auch zu erfüllen. Zuzahlungen für die Aufnahme in die Kita, die Reservierung oder Freihaltung eines Kitaplatzes, Kautionen und Reinigungskosten dürfen keinesfalls erhoben werden. Ebenso sind Zuzahlungen für gesetzlich vorgeschriebene Personal- und Raumstandards unzulässig. Weiterhin sind jegliche Regelungen in Betreuungsverträgen oder Zuzahlungsvereinbarungen untersagt, die Sie zu einer Mitgliedschaft in einem Träger- oder Förderverein verpflichten würden. Grundsätzlich beträgt der zulässige Höchstbetrag für Zuzahlungen insgesamt 100 Euro pro Kind und Monat. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit für Träger mit Zustimmung der Senatsverwaltung Zuzahlungen von mehr als monatlich 100 Euro zu erheben. Bei Zuzahlungen von über 40 Euro monatlich sind Kita-Träger verpflichtet, jährlich nachzuweisen, wofür die Mittel verwendet wurden.

Verwandte Themen

Kindergruppe freut sich

Das Bildungspaket

Damit auch Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen überall mitmachen können, gibt es das Bildungspaket. Weitere Informationen

Drei Kinder basteln in der Kita

Kindertagespflege

Der Kita-Gutschein gilt gleichermaßen für die Kindertagespflege. Dort beaufsichtigen qualifizierte Tagespflegepersonen allein bis zu fünf und zu zweit bis zu zehn Kinder in Privathaushalten oder angemieteten Räumen. Weitere Informationen

Mobiler Kinderbetreuungsservice (MoKiS)

Mobiler Kinderbetreeungsservice (MoKiS)

Der mobile Kinderbetreuungsservice (MoKiS) hilft Ihnen, eine Betreuungsperson für Ihr Kind zu finden, wenn sie zu einer Zeit arbeiten müssen, in der Ihre Kita nicht geöffnet ist. Weitere Informationen

Hände mit Stift und Taschenrechner über Geschäftsunterlagen mit Tabellen

Kostenbeteiligung und Zuzahlungen

In Berlin ist die Kindertagesbetreuung seit August 2018 kostenfrei. Für zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kitas Zuzahlungen von bis zu 100 Euro verlangen. Weitere Informationen

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie